Gesetz Nr. 188 / 2020 Coll.
Gesetz über spezifische Regeln für Bildung und Entscheidungsfindung bei der Hochschulbildung im Jahr 2020 und über die Beurteilung der Studienzeit für andere Gesetze
Gültig
Recht
In Kraft seit 24.04.2020
Textfassungen:
24.04.2020
188
DIE RECHT
vom 17. April 2020
über spezifische Vorschriften für Bildung und Entscheidungsfindung an Universitäten im Jahr 2020 und über die Bewertung der Studienzeit für die Zwecke anderer Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz enthält spezifische Vorschriften für den Bereich der Hochschulbildung für das Kalenderjahr 2020 im Zusammenhang mit der Hochschulbildung und den Tätigkeiten von Hochschulen und bestimmten damit zusammenhängenden Fragen in Bezug auf die am 12. März 2020 angemeldete Notsituation.
(2) Gesetz Nr. 111/1998 Slg. über Hochschuleinrichtungen und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (das Gesetz über die Hochschulbildung), geändert (nachstehend als Gesetz über die Hochschulbildung bezeichnet), gilt, sofern nichts anderes nach diesem Gesetz vorgesehen ist.
(3) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Hochschulen und für private und öffentliche Hochschulen.
HIGH SCHOOL STUDIO
Prüfung von Studienstörungen
(1) Der Studienzeitraum des Studienprogramms, der den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 (nachstehend als "verzerrter Studienzeitraum" bezeichnet) abdeckt, darf nicht auf Folgendes zählen:
a) Studienzeiten nach § 58 Abs. 3 Hochschulgesetz zur Bestimmung der Studiengebühr;
b) maximale Studienzeiten für die Durchführung von Studiengebühren, sofern diese in den internen Regeln der Hochschule vorgesehen sind;
c) maximale Studienzeiten für die Vergabe von Stipendien an eine Universität, in der diese Zeiträume von den internen Regeln der Universität vorgesehen sind.
(2) Der Zeitraum, für den ein Stipendium nach § 91 Abs. 3 des Hochschulgesetzes gewährt wird, wird um den Zeitraum verlängert, der gestört wurde, nicht aber bis zum Abschluss des Studiums.
(3) Hat eine Person zum Zeitpunkt der gestörten Studie eine gemäß § 54 des Hochschulgesetzes unterbrochene Studie, so wird diese Frist nicht bis zur vollständigen Unterbrechung gezählt.
Zulassung zum Studium
(1) Eine Universität kann ein neues Datum für die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Zulassung zum Studium gemäß § 49 Abs. 5 Hochschulgesetz (nachfolgend „Verifizierung“) festlegen. Das neu eingerichtete Datum der Prüfung der Universität wird mindestens 15 Tage vor dem Datum ihrer Durchführung veröffentlicht.
(2) Die Universität kann auch Fernlehrgänge zur Verifikation verwenden. Wird die Prüfung in einer repräsentativen Form durchgeführt und wird die Anwesenheit von Studierenden im Lehr- und Prüfungsgang an einer Universität, die auf einer Entscheidung einer öffentlichen Behörde beruht (nachstehend als "die Anwesenheit von Studenten im Lehr- und Prüfungsgang an einer Universität" bezeichnet), nicht mindestens 15 Tage vor dem veröffentlichten Datum der Prüfung erneuert, so veröffentlicht die Universität einen neuen Begriff, der frühestens 15 Tage nach der Erneuerung der Möglichkeit der Prüfung von Studenten und Studenten festgelegt wird.
(3) Ist es nicht möglich, Verifikationen unter den ursprünglichen Bedingungen durchzuführen, kann die Universität sie neu definieren und spätestens 15 Tage vor dem Datum der Verifizierung veröffentlichen.
Zulassung zum Studium und Einschreibung
(1) Wenn der Bieter, der die anderen Bedingungen für die Zulassung zum Studium im Studienprogramm erfüllt hat, keinen Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften vorlegen kann
(a) die Errungenschaft einer Sekundarstufe mit Abschlussprüfung, wenn sie in einem Bachelor- oder Masterstudiengang angenommen werden soll;
b) die ordnungsgemäße Durchführung der Studie in jeder Art von Studienprogrammen, wenn sie für die Zulassung zum Studium im Masterstudiengang bestimmt ist; oder
c) die ordnungsgemäße Durchführung der Studie im Masterstudiengang, wenn es sich um die Zulassung zum Studium im Doktorstudiengang handelt;
es kann für das Studium akzeptiert und unter der Bedingung eingegeben werden.
(2) Wenn ein Student unter der Bedingung das in Absatz 1 genannte Dokument spätestens 45 Tage nach Beginn des akademischen Jahres 2020 / 2021 nicht vorlegt, wird er in der Studie nicht zugelassen und eingeschrieben und gilt als nicht eingeschrieben.
Staatliche Prüfungen
(1) Zu einem Zeitpunkt, zu dem die persönliche Präsenz von Studenten in der Hochschulausbildung und Prüfungen oder die Anwesenheit von Mitgliedern einer akademischen Gemeinschaft an einer Universität nach einer nach einem anderen Gesetz erlassenen Maßnahme eingeschränkt ist, kann die Hochschule für die Durchführung der am Ende der Studie vorgeschriebenen staatlichen Prüfung und die Verteidigung der Dissertation die Entfernungsregelung nutzen, sofern die Bedingung mindestens der Fernteilnahme des Prüfungsausschusses in der Staatsprüfung erfüllt ist. Die am Ende der Studie vorgeschriebene Staatsprüfung und die Verteidigung der Dissertation, die auf Distanz durchgeführt wird, dürfen nicht öffentlich sein, sofern die Universität eine Ton- oder Ton- und Bildaufnahme erhält und sie 5 Jahre lang hält. Ein Hochschulnachweis wird nur auf Antrag einer öffentlichen Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse erteilt.
(2) Die Frist für die nationale Abschlussprüfung wird von der Universität auf ihrer Website spätestens 15 Tage vor dem Datum ihrer Durchführung veröffentlicht. Der Schüler muss mit dem Begriff klar vertraut sein.
(3) Schlägt eine Universität dem Schüler die Möglichkeit vor, die am Ende der Studie vorgeschriebene staatliche Prüfung durchzuführen oder die Dissertation in Fernform zu verteidigen, so unterrichtet sie ihn auch über die Art der Leistung und die technischen oder materiellen Anforderungen. Wenn sie nicht in einer Fernform durchgeführt werden kann, ermöglicht die Universität dem Schüler die Abschlussprüfung in Anwesenheit der Studenten in der Lehre und Prüfungen an der Universität durchzuführen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die persönliche Präsenz eines Schülers oder die Anwesenheit von Mitgliedern einer akademischen Gemeinschaft an einer Universität aufgrund anderer Maßnahmen einer öffentlichen Behörde, die sich auf das Vorhandensein eines Koronavirus namens SARS CoV-2, einschließlich eines anderen Staates, bezieht, nicht möglich ist.
Studiengang und Zeitplan des akademischen Jahres
(1) Die im Rahmen des Studiums zu erfüllenden Prüfungen und sonstigen Studienpflichten und Bedingungen können durch die persönliche Präsenz des Schülers im Rahmen von Lehren und Prüfungen an der Universität oder durch die Mitglieder der akademischen Gemeinschaft an der Universität auf der Grundlage einer nach einem anderen Gesetz erlassenen Maßnahme begrenzt, abgeschlossen und überprüft werden.
(2) Eine Universität kann in einer Zeit, in der es den Studierenden nicht möglich ist, eine persönliche Präsenz in der Lehre und Prüfungen an einer Universität zu haben, Fernunterrichtswerkzeuge in der Lehre verwenden.
(3) Das akademische Jahr kann durch die Entscheidung des Rektors aufgrund von Einschränkungen aufgrund von Notbedingungen oder Einschränkungen auf die persönliche Anwesenheit von Studenten in Lehre und Prüfungen an der Universität verlängert oder verkürzt werden.
HIGH SCHULEN UND FAKULTURBEHÖRDEN
(1) Kollektive Selbstverwaltungsgremien einer Universität oder Fakultät, die zur Abstimmung erwartet werden, können zu einem Zeitpunkt, in dem die persönliche Präsenz von Studenten in der Lehre und Prüfung an einer Universität oder die Anwesenheit von Mitgliedern einer akademischen Gemeinschaft an einer Universität durch eine nach einem anderen Gesetz erlassene Maßnahme eingeschränkt wird, Verhandlungen führen und außerhalb von Sitzungen durch Fernkommunikation abstimmen. Wenn eine bestimmte Behörde dies beschließt, können auch öffentliche Abstimmungen zu Fragen getroffen werden, die nach dem Gesetz über die Hochschulbildung oder den Internen Regeln eine geheime Abstimmung erfordern. Die näheren Abstimmungsbedingungen werden von der Person bestimmt, die die zuständige Behörde der Universität oder Fakultät leitet.
(2) Für den Fall, dass die Amtszeit des Organs oder der Mitglieder einer Universität oder Fakultät zwischen dem Datum der Notruferklärung und dem Tag des 100. Tages nach Beendigung des Notfalls abläuft, wird diese Frist bis zum 20. Tag nach Beendigung des Notfalls verlängert. Der erste Satz gilt nicht, wenn der ehemalige Rektor des Kollegiums oder der Dekan der Fakultät spätestens am Ende der Amtszeit seines Vorgängers einen Nachfolger ernannt hat.
PERIOD DER STUDIE FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT ANDEREN LAWS
(1) Der Zeitraum, für den der Staat die Prämien für die öffentliche Krankenversicherung für eine Person im Alter von über 26 Jahren zahlt, wird um den Zeitraum der beeinträchtigten Studien verlängert, aber nicht mehr als die Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung der Studie.
(2) Für die Zwecke des Gesetzes über staatliche Sozialhilfe, des Gesetzes über die Rentenversicherung und des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung sowie für die Zwecke der Gesetze, die sich auf eines dieser Gesetze beziehen, wird ein bedingt registrierter Student gemäß § 61 des Gesetzes über die Hochschulbildung als Student behandelt. Der erste Satz gilt innerhalb von 45 Tagen nach Beginn des akademischen Jahres 2020 / 2021 für einen Studenten, der innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Frist kein Dokument gemäß Artikel 4 Absatz 1 erstellt.
FINANZIERUNG
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
1) Gesetz Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
Inhalt
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 188 / 2020 Slg., zu bestimmten Regeln für Bildung und Entscheidungsfindung bei der Hochschulbildung im Jahr 2020 und zur Beurteilung der Studienzeit für andere Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 24.04.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 24.04.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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