Act Nr. 184 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 13/1997

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2024
184
DIE RECHT
vom 31. Mai 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 13/1997 Slg., auf dem Weg, in der geänderten Fassung und in anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Čl. I
Act Nr. 20 / 01, Act Nr. 20 / 01, Act Nr. 13 / 1997 Coll., Act Nr. 13 / 1997 Coll., Act Nr. 13 / 1997 Coll., Act Nr. 25 / 2002 Coll., Act Nr. 20 / 2000 Coll., Act Nr. 20 / 2000 Coll., Act Nr. 20 / 2000 Coll., Act Nr. 20 / 2000 Coll.
1. Der folgende Abschnitt 9a wird nach Abschnitt 9 eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 9a
Direktion Straße und Autobahn
(1) Das Recht auf Verwaltung der Autobahnen und Straßen der Klasse I und ihrer Komponenten und Zubehör hat die Direktion Straßen und Autobahnen p.
(2) Die Direktion Straßen und Autobahnen s. p. sorgt für den Bau erstklassiger Autobahnen und Straßen und deren Komponenten und Zubehör, ist der Verwalter von erstklassigen Autobahnen und Straßen und führt andere Aktivitäten durch, die ihr von der Charta übertragen werden.
(3) Der Staat garantiert die Schulden der Direktion Straße und Autobahnen. Wenn die Schulden im Zusammenhang mit einem Darlehen oder mit Bargeld, die vorübergehend in einer anderen Form zur Deckung der Kosten für den Bau von erstklassigen Autobahnen oder Straßen oder deren Komponenten oder Zubehör zur Verfügung gestellt werden, haftet der Staat nur, wenn dies das besondere Gesetz vorsieht. Der Staat vertritt das Ministerium für Verkehr als Garant.
(4) Ist die Direktion Straße und Autobahn (s) im Durchführungsverfahren verpflichtend, so unterliegt sie nach der Bekanntgabe des Beginns der Ausführung nach den Ausführungsbestimmungen nicht einem Verbot der Entsorgung. Das Verbot der Übertragung oder Verschuldung von durch die Ausführungsordnung betroffenen oder anderweitig mit ihr behandelten Gegenständen wird nicht berührt.
(5) Die Direktion Straße und Autobahn (s) wird ein internes Kontrollsystem nach dem Finanzkontrollgesetz einrichten und pflegen.
(6) Die erstklassigen Autobahnen und Straßen sowie deren Komponenten und Zubehör werden nach den Rechnungslegungsvorschriften nicht abgezogen.
(7) Der Direktor der Direktion Straßen- und Autobahnen, S., wird als Geschäftsführer bezeichnet.
2. In Artikel 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Wird die für den Bau, die Reparatur, die Änderung, die Instandhaltung, die Modernisierung oder den Wiederaufbau der Autobahn notwendige Mietung von Grundstücken oder Gebäuden ausgehandelt, so darf die Miete den größtmöglichen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Preisregelung ergibt, die im öffentlichen Interesse festgelegt und im Rahmen des Landpreisgesetzes der öffentlichen Infrastruktur erteilt wurde, gegebenenfalls aber den Normalpreis nicht überschreitet; Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag des Grundstücks, auf dem die Autobahn, die Erststraße, seine Komponenten, Zubehör oder Gebäude errichtet werden, vereinbart wird.
3. Absatz 25 (10) und (11) lautet:
"(10) Die Straßenverwaltung des Infrastrukturbetreibers oder seines Verwalters, wenn die Leistung seiner Verwaltung durch den Verwalter erbracht wird, teilt auf seine Anfrage mit, ob die Werbeausrüstung auf der Autobahn, der Straße oder der örtlichen Kommunikation oder auf dem Straßenhilfsland auf der Grundlage einer bestimmten Nutzungserlaubnis eingerichtet und betrieben wird. Wird Werbemittel auf einer Autobahn, einer Straße oder einer lokalen Kommunikation oder auf einem Hilfspaket ohne Genehmigung für eine bestimmte Nutzung errichtet oder betrieben, so ist der Eigentümer der Infrastruktur oder seines Verwalters, wenn die Durchführung seiner Verwaltung über den AIFM vorgesehen ist, verpflichtet, die Werbemittel auf Kosten seines Eigentümers an einem geeigneten Ort zu entfernen und zu speichern. Die Beseitigung von Werbemitteln wird unabhängig davon durchgeführt, ob die Werbemittel von der Baubehörde genehmigt worden sind (5).
(11) Der Eigentümer oder Infrastrukturbetreiber, der die Werbeausrüstung nach dem in Absatz 10 genannten Verfahren entfernt hat, veröffentlicht für einen Zeitraum von 3 Monaten in einer Weise, die einen Fernzugriff, die Identifizierung der Werbeausrüstung und die Informationen darüber ermöglicht, wo und wie die Werbeausrüstung von seinem Eigentümer erfasst werden kann. Die Werbemittel dürfen erst nach der Bezahlung der Kosten für die Entfernung und Lagerung von Werbemitteln an den Eigentümer ausgestellt werden. Wird die Werbeausrüstung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der im ersten Satz genannten Informationen an ihren Eigentümer ausgestellt, so ist der Eigentümer oder Infrastrukturbetreiber, der die Werbeausrüstung entfernt hat, berechtigt, die Werbeausrüstung auf Kosten des Eigentümers zu entsorgen."
4. Absatz 31 (9) und (10) lautet:
"(9) Wird in der Straßenverkehrsschutzzone Werbemittel ohne Genehmigung errichtet oder unter Verstoß gegen Absatz 1 betrieben, so fordert die Straßenverwaltung den Eigentümer der Infrastruktur, in deren Schutzgebiet die Werbeausrüstung eingerichtet oder betrieben wird, oder dessen Verwalter, wenn die Durchführung ihrer Verwaltung durch den Verwalter gewährleistet ist, zur Beseitigung der Werbeausrüstung und des Eigentümers der Eigenschaft, auf der die Werbeausrüstung eingerichtet oder betrieben wird, in Übereinstimmung mit Absatz 12 ein. Die Straßenverwaltung ruft den Infrastrukturbetreiber oder seinen Verwalter nicht auf, wenn er gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Werbeausrüstung eingerichtet oder betrieben wird; in diesem Fall unterrichtet die Straßenverwaltung den Eigentümer oder Infrastrukturbetreiber auf Antrag, ob die Werbeausrüstung auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Genehmigung eingerichtet und betrieben wird.
(10) Werbemittel, die in der Schutzzone der Infrastruktur unter Verstoß gegen Absatz 1 ohne Genehmigung des Eigentümers der Infrastruktur oder seines Verwalters eingerichtet oder betrieben werden, wenn die Durchführung ihrer Verwaltung durch den AIFM gewährleistet ist, werden auf Kosten des Eigentümers entfernt und an geeigneter Stelle gespeichert. Die Beseitigung der Werbeausrüstung erfolgt unabhängig davon, ob die Werbeausrüstung von der Baubehörde genehmigt wurde (5).
5. In Absatz 31 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 11 eingefügt:
"(11) Der Eigentümer oder Infrastrukturbetreiber, der die Werbeausrüstung nach dem in Absatz 10 genannten Verfahren entfernt hat, veröffentlicht für einen Zeitraum von 3 Monaten auf eine Art und Weise, die Fernzugriff, die Identifizierung der Werbeausrüstung und die Informationen darüber ermöglicht, wo und wie die Werbeausrüstung von seinem Eigentümer erfasst werden kann. Die Werbemittel dürfen erst nach der Bezahlung der Kosten für die Entfernung und Lagerung von Werbemitteln an den Eigentümer ausgestellt werden. Wird die Werbeausrüstung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der im ersten Satz genannten Informationen an ihren Eigentümer ausgestellt, so ist der Eigentümer oder Infrastrukturbetreiber, der die Werbeausrüstung entfernt hat, berechtigt, die Werbeausrüstung auf Kosten des Eigentümers zu entsorgen."
Absatz 11 wird zu Absatz 12.
6. Im ersten Satz von Ziffer 31 (12) werden die Worte "Werbung und für die Zwecke von "und" und Entsorgung " gestrichen.
7. In Artikel 42a Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "oder als Inhaber einer nach Artikel 25 Absatz 1 genehmigungsfrei betriebenen Werbeeinrichtung nicht unter Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 10 der Aufforderung zur Beseitigung gehört" werden gestrichen.
8. Artikel 42a Absatz 1 Buchstabe d:
„d) im Widerspruch zu Abschnitt 25 errichtet oder betreibt sie Werbemittel auf einer Autobahn, Straße oder lokalen Kommunikation oder auf einem Nebenpaket ohne Genehmigung für eine bestimmte Nutzung oder erfüllt die Bedingungen dieser Genehmigung nicht.“
9. In Artikel 42b Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "oder als Inhaber einer ohne Genehmigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 betriebenen Werbeeinrichtung nicht unter Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 10 der Aufforderung zur Löschung gehört" werden gestrichen.
10. in § 42b (1) (d):
„d) im Widerspruch zu Abschnitt 25 errichtet oder betreibt sie Werbemittel auf einer Autobahn, Straße oder lokalen Kommunikation oder auf einem Nebenpaket ohne Genehmigung für eine bestimmte Nutzung oder erfüllt die Bedingungen dieser Genehmigung nicht.“
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die Rechtsform und Name der staatlichen Beitragsorganisation der Direktion Straßen- und Autobahnen der Tschechischen Republik wird zum 1. Januar 2024 an das staatliche Unternehmen der Direktion Straßen- und Autobahnen s. p. die Zuständigkeit der staatlichen Beitragsorganisation der Direktion Straßen- und Autobahnen der Tschechischen Republik geändert, um das Eigentum des Staates am 1. Januar 2024 an das Recht der Direktion Straßen- und Autobahnen s. p. zu verwalten.
2. Generaldirektor der Direktion Straße und Autobahnen der Tschechischen Republik bis spätestens 31. Dezember 2023
a) mit Zustimmung der in der Direktion Straßen und Autobahnen der Tschechischen Republik tätigen zuständigen Gewerkschaftsorgane eine Wahlordnung zur Auswahl und Beseitigung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Direktion Straße und Autobahnen, S. a
b) die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Direktion Straße und Autobahn, b) in Zusammenarbeit mit diesen Gewerkschaftsorganen und gemäß den erlassenen Wahlregeln sicherstellen.
3. Generaldirektor der Direktion Straße und Autobahn der Tschechischen Republik wird Generaldirektor der Direktion Straße und Autobahn, S.
4. Das Verkehrsministerium stellt spätestens am 31. Dezember 2023 die Instrumente der Aufnahme der Direktion Straße und Autobahnen, S. Daten über die Höhe der gemeinsamen Vermögenswerte und den Mindestbetrag aus, den das staatliche Unternehmen zur Aufrechterhaltung verpflichtet ist, die Bewertung der Vermögenswerte des staatlichen Unternehmens und die Höhe des Reservefonds und dessen Mindestbetrag auf der Grundlage der am 31. Dezember 2022 von der staatlichen Beitragsorganisation der Generaldirektion Straßen und Autobahnen zertifizierten soliden Jahresabschlüsse fest.
5. Das Verkehrsministerium legt spätestens am 1. Januar 2024 einen Antrag auf Eintragung im Handelsregister der Direktion Straße und Straße vor. Der Antrag auf Eintragung im Handelsregister wird außerdem von den in Nummer 4 genannten Einarbeitungsinstrumenten und den Konten zusätzlich zu den Anhängen des öffentlichen Registers begleitet.
6. Das Verkehrsministerium ändert das Aufnahmeinstrument so, dass die unter Nummer 4 genannten Informationen auf der Grundlage seiner am 31. Dezember 2023 erstellten und vom Prüfer geprüften genehmigten soliden Jahresabschlüsse erstellt werden. Bis spätestens 30. Juni 2024 veröffentlicht das Verkehrsministerium die Konten und das geänderte Aufnahmeinstrument, indem es in einer Sammlung von Handelsregisterdokumenten hinterlegt wird und einen Vorschlag zur Registrierung von Änderungen im Handelsregister vorlegt.
7. Manager von Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung, in denen die Daten auf der Straße und der Autobahndirektion der Tschechischen Republik gespeichert werden, werden am 1. Januar 2024 ihren Namen und seine Rechtsform ändern.
8. Die Direktion Straßen- und Autobahnen, S., unterbreitet dem zuständigen Verwaltungsbüro unverzüglich einen Vorschlag für die Registrierung von Änderungen gemäß Nummer 1. Der Anhang des Vorschlags ist eine Erklärung, die die Identifizierung des unbeweglichen Eigentums und der Rechte enthält, für die die Registrierung erfolgen soll.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über den Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur
Čl. III
Gesetz Nr. 104 / 2000 Coll., über den Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur, geändert durch Gesetz Nr. 482 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 179 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 80 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 152 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 196 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 239 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 250 / 2014 Coll., Gesetz Nr. 129 /
1. In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i wird das Wort "Zeitraum" durch "Zeitraum" ersetzt.
2. In Artikel 3 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Der Fonds tritt einen Vertrag mit der Direktion Straße und Autobahn für einen Zeitraum von 3 Jahren ein, dessen Gegenstand gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Tätigkeiten der Direktion Straße und Autobahn in dem vom Ministerium durch die Verordnung festgelegten Umfang finanzieren oder vorfinanzieren soll; der Vertrag enthält mindestens:
a) die Definition und den Umfang der zu finanzierenden Tätigkeiten;
b) die Art und Weise, in der der Betrag und die Struktur der bereitgestellten Mittel und die Art und Weise, in der die Mittel bereitgestellt werden, durch die Direktion Straße und Autobahn, S., für die Dauer des Vertrages festgelegt werden;
c) qualitative Anforderungen an die Durchführung der finanzierten Tätigkeiten, die Kriterien für ihre Bewertung und die Folgen der Nichteinhaltung;
d) Maßnahmen zur Förderung der Kostensenkung bei der Direktion Straßen- und Autobahnfahrt bei der Durchführung von finanzierten Tätigkeiten;
e) die Definition der von der Direktion Straße und Autobahn des Fonds bereitgestellten Daten, Art und Häufigkeit ihrer Bestimmung;
f) Anpassung der Dringlichkeitsverfahren für finanzierte Tätigkeiten;
g) Änderung des Nichteinhaltungsverfahrens durch eine Vertragspartei, einschließlich Korrekturmaßnahmen;
h) die Regelungen für die Beendigung des Vertrags, einschließlich der Gründe für die Kündigung und die Kündigungsfrist; und
— die Gültigkeitsdauer.
(6) Der Betrag der gemäß Absatz 5 bereitgestellten Mittel wird unter Berücksichtigung des Umfangs und der Parameter der Verkehrsinfrastruktur bestimmt, mit der die Direktion Straße und Autobahn (s) zu verwalten ist, der Höhe der Kosten, die für die im vorangegangenen Zeitraum finanzierten Tätigkeiten und des angemessenen Gewinns der Direktion Straße und Autobahn (s) entstehen. Die Methode zur Berechnung der bereitgestellten Mittel wird vom Ministerium durch Verordnung festgelegt.
Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 7 und 8.

ČÁST TŘETÍ

Änderung der Haushaltsregeln
Čl. IV
In Artikel 3 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Budget Rules), geändert durch Gesetz Nr. 26 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 501 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 25 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 128 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 59 / 2017 Sl., Gesetz Nr. 367 / 2019 Sl.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. V
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel II Absätze 2, 4, 5 und 7, die am 1. Juli 2023 wirksam werden.
z. Kovářová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 184 / 2023 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 13 / 1997 Slg., auf Straße, geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.06.2023
In Kraft seit01.01.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 286

Öffentliche Verträge 5

1 206 975 CZK
19.06.2025
Zpracování bezpečnostní inspekce pro křižovatky silnic
Správa a údržba silnic Jihočeského kraje BLAHOPROJEKT, s.r.o.
121 000 CZK
28.04.2025
Smlouva o bezúplatném převodu majetku z práva hospodařit do práva hospodařit s majetkem státu
Správa železnic, státní organizace Ředitelství silnic a dálnic s. p.
2 084 CZK
10.03.2025
99 892 CZK
27.02.2025
Benachrichtigungen
32 311 CZK
18.11.2024
Benachrichtigungen
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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