Dekret Nr. 184 / 2007 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 524 / 2006 Slg. über die Regeln für die Organisation des Gasmarktes und die Herstellung, Zuordnung und Verwendung von Gasversorgungstypdiagrammen

Gültig Ordnung In Kraft seit 17.07.2007
Textfassungen: 17.07.2007
184
Ordnung
vom 2. Juli 2007
zur Änderung des Erlasses Nr. 524 / 2006 Slg. über die Regeln für die Organisation des Gasmarktes und die Erstellung, Zuordnung und Verwendung von Gasversorgungstypdiagrammen
Gemäß Artikel 98 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 670 / 2004 Slg., zur Umsetzung von § 17 Abs. 7 Abs. 7 e und h des Energiegesetzes:
Čl. I
Verordnung Nr. 524 / 2006 Slg. über die Regeln für die Organisation des Gasmarktes und die Erstellung, Zuordnung und Verwendung von Gasversorgungsdiagrammen wird wie folgt geändert:
1. Absatz 8, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 8
Umgang mit Verkehrskapazitätsmangel
Falls alle Antragsteller für die Reservierung der Übertragungskapazität nicht zufrieden sein können, hat der Übertragungsnetzbetreiber die freie Übertragungskapazität im Verhältnis zur Größe jeder Anforderung zuzuweisen. Überschreitet die Anforderung die freie Übertragungskapazität, so verringert der Übertragungsnetzbetreiber diese Forderung auf die Höhe der freien Übertragungskapazität vor der Verteilung der freien Übertragungskapazität."
2. Absatz 18, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 18
Ansprache der Knappheit der Speicherkapazität
Für den Fall, dass alle Antragsteller, die eine Speicherkapazität reservieren, nicht zufrieden stellen können, muss der Betreiber des unterirdischen Gasspeichers die freie Speicherkapazität im Verhältnis zur Größe jeder Anforderung zuteilen. Überschreitet die Anforderung die freie Speicherkapazität, so verringert der Betreiber des unterirdischen Gasspeichers diese Anforderung auf die Menge der freien Speicherkapazität vor der Verteilung der freien Speicherkapazität."
3. In § 35 Abs. 2 wird das Wort "fünf" durch" Vierte ersetzt.
4. In Paragraph 38 (5) (b), "6 "wird durch" 1" ersetzt und "20 " wird durch" 17" ersetzt.
5. In Paragraph 38 (5) (c) wird "7" durch" 2" ersetzt und "21 " durch" 18" ersetzt.
6. In Absatz 39 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Wird der Preis für die Lieferung oder Verteilung des Gases für den Endkunden mit der Messung des Typs C außerhalb des Abtriebsdatums geändert, so wird der Gasverbrauch bestimmt, wenn der Preis für die Lieferung oder Verteilung des Gases durch die prozentuale Verteilung der gemessenen Gasmenge auf monatliche Rücknahmen gemäß Anhang 11 dieser Verordnung geändert wird."
7. Nach Anhang 10 wird folgender Anhang 11 eingefügt:

"Anhang Nr. 11 zum Erlass Nr. 524 / 2006 Coll.
Bestimmung des Gasverbrauchs bei Änderung des Preises der Gasversorgung oder -verteilung
1. Für den Endkunden der Haushaltskategorie und den Einzelkunden, der Gas in Mengen von mehr als 9 450 kWh/Jahr sammelt, wird der Gasverbrauch im Laufe des Jahres auf der Grundlage der für jeden Kalendermonat zugeteilten Prozentsätze bestimmt:
kalendářní měsíc i 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
pi [%] 16,72 14,29 11,02 7,94 3,84 1,83 1,62 1,62 5,86 6,83 10,50 17,93
a) im Falle einer Gasableitung oder -ableitung, wenn der Selbstlesevorgang des Verteilernetzbetreibers zu einem anderen als dem letzten Tag des Kalendermonats erlaubt, wird der Gasverbrauch in einem Kalendermonat durch Anpassung des Prozentsatzes an diesen Kalendermonat gemäß der Tabelle zu diesem Zeitpunkt nach dem Verhältnis der Anzahl der Kalendertage ermittelt, in denen das Gas im Kalendermonat geliefert wurde und innerhalb des Kalendermonats berechnet wird;
pui = piDi × Dd
wenn
i [-] die Seriennummer des Kalendermonats,
Pi [%] ist der dem Kalendermonat i nach der Tabelle in Nummer 1 zugeteilte Prozentsatz
Di [-] ist die Gesamtzahl der Kalendertage im Kalendermonat i,
Dd [-] ist die Anzahl der Kalendertage, in denen im Kalendermonat Gas geliefert wurde und die in die Rechnungsstellungsperiode fallen;
b) wenn der Endkunden bei einer Änderung des Preises der Gasversorgung oder -verteilung eine Selbstableitung erlässt und der Verteilernetzbetreiber die Selbstableitung ermöglicht, so wird der Gasverbrauch in der durch die Selbstableitung definierten Abzugszeit oder durch regelmäßige Abzüge in die nachfolgende Selbstableitung oder periodische Ableitung bestimmt, in der mindestens eine Änderung des Preises der Gaszufuhr oder -verteilung erfolgt ist (nachfolgend "die Zeitspanne der Ableitung"
si = QP × pi
wenn
Q [kWh] die Gasmenge, die über den Zeitraum zwischen den Abzügen, die innerhalb der Rechnungszeit fallen, gesammelt wird;
P [%] die Summe der Prozentsätze, die allen Kalendermonaten zugeordnet sind, die in den Zeitraum zwischen den Abzügen gemäß der Tabelle in diesem Punkt fallen, einschließlich des in Buchstabe a genannten angepassten Prozentsatzes, wobei der Zeitraum zwischen Abzügen den Kalendermonat umfasst, der in die Rechnungsstellungsperiode fällt, in der das Gas nicht für alle Kalendertage geliefert oder verteilt wurde;
Pi [%] ist der Prozentsatz, der dem Kalendermonat i gemäß der Tabelle in diesem Punkt oder dem in Buchstabe a dieses Absatzes genannten angepassten Prozentsatz im Falle des Kalendermonats zugerechnet wird, der von der Rechnungslaufzeit abgedeckt ist, in der das Gas nicht für alle Kalendertage geliefert oder verteilt wurde.
2. Für den Endkunden einer Haushaltskategorie und eines Einzelhandelskunden, der Gas in Mengen von nicht mehr als 9 450 kWh/Jahr sammelt, wird der Gasverbrauch durch eine gleichmäßige Verteilung der Gasversorgung oder -verteilung über das Jahr bestimmt.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Fiøt v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 184 / 2007 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 524 / 2006 Coll., über die Regeln für die Organisation des Gasmarktes und die Produktion, Zuordnung und Verwendung von Gasversorgungsdiagrammen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.07.2007
In Kraft seit17.07.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
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