Regierungsverordnung Nr. 18 / 2003 Coll.

Regierungsverordnung zur Festlegung technischer Vorschriften für Erzeugnisse hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit

Gültig In Kraft seit 01.05.2004
183
REGIERUNGSORDNUNG
vom 9. Dezember 2002
zur Festlegung technischer Anforderungen an Produkte hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit
Die Regierung bestellt gemäß § 22 des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 71/2000 Slg. und Gesetz Nr. 205/2002 Slg., ("Gesetz") zur Umsetzung der §§ 11 Absatz 2, 12 Absätze 1 und 3 und 13 Absatz 2 des Gesetzes:
§ 1
Grundbestimmungen
(1) Diese Verordnung enthält gemäß dem Gemeinschaftsrecht technische Anforderungen an Erzeugnisse hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit.
(2) Im Sinne dieser Verordnung:
a) das Gerät alle elektrischen oder elektronischen Geräte, einschließlich Geräte und Anlagen, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten;
b) elektromagnetische Störungen müssen jedes elektromagnetische Phänomen bedeuten, das die Funktion eines Geräts oder Systems beeinträchtigen kann, wobei elektromagnetische Störungen ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung der Eigenschaften der Umgebung selbst sein können, in der das elektromagnetische Phänomen verbreitet ist;
c) der Widerstand die Fähigkeit des Gerätes oder Systems, ohne Verschlechterung der Qualität ihrer Funktion zu arbeiten, wenn elektromagnetische Störungen auftreten;
d) Die elektromagnetische Verträglichkeit muss die Fähigkeit der Einrichtung oder des Systems berücksichtigen, in der elektromagnetischen Umgebung, in der sie sich befinden, einwandfrei zu arbeiten, ohne daß es zu einer unannehmbaren elektromagnetischen Störung in dieser Umgebung kommt;
e) die EG-Baumusterprüfbescheinigung prüft ein Dokument, in dem die notifizierte Person2) bescheinigt, dass die geprüfte Bauart den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes alle Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Funktionen durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden können (nachstehend als "Geräte" bezeichnet).
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Funkgeräte, die von Funkamateuren gemäß den besonderen Rechtsvorschriften verwendet werden, (3) wenn diese Geräte nicht im Handelsnetz verfügbar sind.
(5) (4) Diese Verordnung gilt nicht für solche Instrumente oder solche Anforderungen, wenn die technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 der vorliegenden Verordnung (nachstehend als Schutzanforderungen bezeichnet) in einer besonderen Gesetzgebung für bestimmte Geräte festgelegt sind.
(6) Diese Verordnung gilt nicht, wenn sie die Annahme von
a) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und Verwendung von Geräten, die für einen bestimmten Standort bestimmt sind, um bestehende oder erwartete elektromagnetische Verträglichkeitsprobleme zu überwinden;
b) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Installation von Geräten, die zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder für Sicherheitszwecke genutzte Empfangs- oder Sendestationen dienen.
(7) Die gemäß Absatz 6 erlassenen Maßnahmen werden dem Technischen Normungs-, Metrologie- und Staatsprüfamt unverzüglich mitgeteilt, das der Kommission die Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union davon unterrichtet.
§ 2
Bedingungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme
(1) Die Vorrichtung kann in Verkehr gebracht oder nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Schutzanforderungen erfüllt und so durchgeführt werden muss, dass sie ordnungsgemäß installiert, gewartet und für die Zwecke verwendet wird, für die sie bestimmt ist,
a) die elektromagnetische Störung, die sie verursacht, die für den Betrieb von Funkkommunikationen, Telekommunikationsgeräten oder anderen Einrichtungen gemäß dem beabsichtigten Zweck zulässige oder festgestellte Höhe nicht überschreitet;
b) sie hat einen ausreichenden Widerstand gegen elektromagnetische Störungen, um sie entsprechend dem beabsichtigten Zweck zu betreiben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten als erfüllt, wenn die Vorrichtung mit
a) harmonisierte tschechische technische Normen oder gegebenenfalls ausländische technische Normen zur Umsetzung harmonisierter europäischer Normen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Abschnitt 4a des Gesetzes); oder
b) mit bestimmten Normen (Abschnitt 4a des Gesetzes), die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für diesen Zweck angemeldete tschechische oder ausländische technische Normen betreffen, sofern auf dem betreffenden Gebiet keine Normen gemäß a) vorliegen.
§ 3
Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Für Geräte, für die der Hersteller die in Artikel 2 Absatz 2 genannten technischen Normen angewandt hat, bescheinigt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Übereinstimmung des Geräts mit den Bestimmungen dieser Verordnung durch Ausstellung der EG-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 4.
(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Artikel 2 Absatz 2 genannten technischen Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder wenn diese Normen nicht bestehen, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor der Markteinführung eine Reihe von Designdokumenten zur Verfügung haben. Diese Datei beschreibt das Gerät, die Verfahren, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass das Gerät die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt, und enthält einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die von einer Person ausgestellt wird, die durch die Genehmigungsentscheidung befugt ist und gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b des Gesetzes oder einer ausländischen zuständigen Person als kompetent gemeldet wird. Die Übereinstimmung von Geräten mit dem in der Musterdokumentationsdatei beschriebenen Gerät wird vom Hersteller oder seinem zugelassenen Vertreter nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zertifiziert.
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bescheinigt die Übereinstimmung des Geräts mit den Bestimmungen dieser Verordnung erst nach Erhalt der von der notifizierten Person ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigung des Geräts.
(4) Die Konformitätsbewertungsunterlagen (Abschnitt 13 (7) des Gesetzes) umfassen die EG-Konformitätserklärung und, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 2 angewandt wird, eine Reihe von Entwurfsunterlagen nach Absatz 2. Ist der Hersteller nicht im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen oder gibt es keinen bevollmächtigten Vertreter, so ist die Person, die das Produkt auf den Markt stellt, dafür verantwortlich, auf Antrag der Aufsichtsbehörde Nachweise über die Konformitätsbewertung zu erteilen.
(5) Die EG-Konformitätserklärung enthält:
a) eine Beschreibung des Instruments, auf das es sich bezieht;
b) einen Hinweis auf die technischen Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konformität erklärt wird, und einen Verweis auf die Rechtsvorschriften4) zur Sicherstellung der Konformität des Geräts mit den Bestimmungen dieser Verordnung, sofern diese Vorschriften angewandt wurden;
c) Identifizierung der Person, die im Namen des Herstellers oder eines Bevollmächtigten (für eine natürliche Person, Name und Nachname und dauerhafte Anschrift oder Ort der Geschäftstätigkeit, Name oder Geschäftsbezeichnung und eingetragenes Amt) tätig ist;
d) einen Hinweis auf die von der notifizierten Person ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung, wenn diese Bescheinigung ausgestellt wurde.
§ 4
CE-Kennzeichnung und andere Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung, deren grafische Form in einer besonderen Gesetzgebung festgelegt ist, (6) wird direkt auf das Gerät oder, falls dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung, Gebrauchsanweisungen oder Garantieblatt gesetzt. Das Gerät darf keine Markierung tragen, die irgendjemanden in Bezug auf die CE-Kennzeichnung irreführen könnte. Eine andere Markierung als die CE-Kennzeichnung kann an dem Gerät, seiner Verpackung, den Gebrauchsanweisungen oder dem Garantieblatt angebracht werden, was jedoch die Sichtbarkeit und gegebenenfalls die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht verringert.
(2) Die CE-Kennzeichnung hat auf dem Gerät anzugeben, dass das Produkt den technischen Anforderungen aller ihr geltenden Rechtsvorschriften entspricht, die eine solche Kennzeichnung vorsehen oder zulassen, und dass das im Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. Wenn ein oder mehrere Gesetze dem Hersteller jedoch gestatten, für eine Übergangszeit zu entscheiden, welche Vorschriften er befolgt, so muss die CE-Kennzeichnung nur die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften oder ihrer vom Hersteller verwendeten Bestimmungen angeben. In diesem Fall weisen die in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen und den betreffenden Erzeugnissen beigefügten Unterlagen, Warnungen oder Anweisungen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder Vorschriften des Herstellers auf.
§ 5
Benachrichtigung über die Einführung einer Schutzmaßnahme
Ist dem Gerät nach einem besonderen Recht eine Schutzmaßnahme auferlegt worden (7), so wird durch die Notifizierung des Beschlusses über die Auferlegung einer Schutzmaßnahme nach Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes mitgeteilt, ob die Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 dadurch verursacht wurde, dass
a) Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1, wenn das Gerät nicht den in Artikel 2 Absatz 2 genannten technischen Normen entspricht, oder
b) falsche Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten technischen Normen oder
c) Mängel in den in Artikel 2 Absatz 2 genannten technischen Normen.
§ 6
Zulassungsbedingungen
(1) Bei der Ermächtigung von Rechtspersonen, EG-Baumusterprüfbescheinigungen oder juristischen Personen zur Ausstellung von technischen Berichten oder Bescheinigungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu erteilen, gelten die Bedingungen in Anhang 2 dieser Verordnung. Rechtspersonen, die die in den einschlägigen harmonisierten technischen Normen festgelegten Kriterien erfüllen, gelten als die einschlägigen Bedingungen.
(2) Der für die Ausstellung von EG-Typenprüfbescheinigungen zuständige Bevollmächtigte wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 7 des Gesetzes zu einer notifizierten Person.
Übergangsbestimmungen
§ 7
(1) Gültige Bescheinigungen oder andere Dokumente, die gemäß dem Regierungsdekret Nr. 169/1997 Slg., geändert durch das Regierungsdekret Nr. 282 / 2000 Slg., ausgestellt wurden, können für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung verwendet werden, es sei denn, sie werden unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen aufgehoben.
(2) Personen, die gemäß § 1 Abs. 2 e) des Regierungsdekrets Nr. 169 / 1997 S., geändert durch das Regierungsdekret Nr. 282 / 2000 Slg., betraut sind, gelten gemäß § 3 Abs. 2 dieser Verordnung als kompetente Personen.
(3) Personen, die befugt sind, Konformitätsbewertungstätigkeiten als zugelassene Personen durchzuführen, die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Regierungsverordnung Nr. 169 / 1997 Slg., geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 282 / 2000 Slg., erlassen, gelten als zugelassene Personen, die nach dieser Verordnung EG-Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen dürfen.
§ 8
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Regierungsverordnung Nr. 169/1997 Slg. zur Festlegung technischer Anforderungen an Produkte hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit.
2. Regierungsdekret Nr. 282 / 2000 Coll., zur Änderung des Regierungsdekrets zur Festlegung technischer Anforderungen an Produkte hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit.
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union in Kraft.
Ministerpräsident:
PhDr. Špidla v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Rusnok v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Regierungsdekrets Nr. 18/2003
LISTE DER WICHTIGSTEN SCHUTZFORDERUNGEN
Die von der Vorrichtung erzeugte maximale elektromagnetische Störung darf insbesondere nicht erschwert werden:
a) inländische Rundfunk- und Fernsehempfänger;
b) industrielle Produktionsanlagen;
c) Mobilfunkgeräte;
d) Mobilfunk- und Funktelefoniegeräte;
e) medizinische und wissenschaftliche Instrumente;
(f) Informationstechnologieausrüstung;
(g) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsgeräte;
(h) Funkgeräte für Navigation und Luftfahrt;
— elektronische Lehrmittel;
— Telekommunikationsnetze und -geräte;
c) Rundfunk- und Fernsehsender;
(l) Lampen und Leuchtstofflampen.
Die Vorrichtung, insbesondere die in den Buchstaben a bis l genannten Vorrichtungen, sind so zu gestalten, dass sie im normalen Umfeld der elektromagnetischen Verträglichkeit, in der sie verwendet werden soll, einen ausreichenden elektromagnetischen Widerstand aufweist, um ihren unterbrechungsfreien Betrieb zu ermöglichen, wobei die von der Vorrichtung erzeugte Störung, die den in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten technischen Normen entspricht, berücksichtigt wird.
Die Informationen, die für die Verwendung des Geräts gemäß seinem Verwendungszweck erforderlich sind, sind in den Anweisungen des Geräts enthalten.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 18/2003
AUTORISATIONSBEDINGUNGEN
Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Abschnitt 11 Absatz 2 des Gesetzes sind:
1. Benötigtes Personal und notwendige Mittel und Ausrüstung.
2. Berufliche Kompetenz und fachliche Integrität der Mitarbeiter.
3. Die Unabhängigkeit des Personals und des technischen Personals, das die Prüfungen durchführt, Berichte erstellt, Bescheinigungen erstellt und Verifikationen gemäß dieser Verordnung an alle Organisationen, Gruppen oder Personen durchführt, die direkt oder indirekt an der betroffenen Ware interessiert sind.
4. Wahrung der Vertraulichkeit der Arbeitnehmer (§ 20a des Gesetzes).
5. Schadensersatzversicherung (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes).
1) Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektromagnetische Verträglichkeit, geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG des Rates, Richtlinie 92/31/EWG des Rates und Richtlinie 93/68/EWG des Rates.
2) § 2 (i) Gesetz Nr. 22 / 1997 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 205 / 2002 Slg.
3) Dekret Nr. 201 / 2000 Coll., über technische und betriebliche Bedingungen des Amateurfunkdienstes.
4) Zum Beispiel, Regierungsverordnung Nr. 181 / 2001 Coll., mit technischen Vorschriften für medizinische Geräte, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 336 / 2001 Coll.
5) Internationales Übereinkommen über die Telekommunikation, gegründet unter Nr. 190 / 1968 Coll.
6) Regierungsverordnung Nr. 291 / 2000 Coll., zur Festlegung der grafischen Form der CE-Kennzeichnung.
7) Zum Beispiel § 7a Abs. 1 a) und b) des Gesetzes Nr. 64 / 1986 Slg., zur Tschechischen Gewerbeaufsicht, geändert durch Gesetz Nr. 22 / 1997 Slg. und Gesetz Nr. 205 / 2002 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 18 / 2003 Coll. zur Festlegung technischer Anforderungen an Produkte hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.02.2003
In Kraft seit01.05.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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