Gesetz Nr. 18/2000

Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Bürgerbeauftragtengesetzes

Gültig In Kraft seit 28.02.2000
183
DIE RECHT
vom 12. Januar 2000
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Bürgerbeauftragtengesetzes
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 331 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 236 / 1995 Slg. und Gesetz Nr. 77 / 1998 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 64 Absatz 2 wird der Punkt am Ende von Buchstabe e durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Der Bürgerbeauftragte."
2. In Absatz 69 wird der vorliegende Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
(2) Der Berichterstatter hat den Antrag unverzüglich zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b) zu richten. b) Die Verfassung unterrichtet den Bürgerbeauftragten, soweit dies nicht sein Vorschlag ist, der das Verfassungsgericht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags, den er in das Verfahren eingeht, informieren kann; Wenn sie dies tun, haben sie den Status der Streithelfer.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit
Čl. IV
Gesetz Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert durch Gesetz Nr. 590 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 37 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 160 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 307 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 241 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg., Gesetz Nr.
1. In Absatz 18 (1) wird der Punkt am Ende von Buchstabe o durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt (p) angefügt:
"(p) Der Bürgerbeauftragte und der Vertreter des Bürgerbeauftragten werden vom Amt des Bürgerbeauftragten durchgeführt."
2. In Absatz 36 wird der Punkt am Ende von Buchstabe u durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt v angefügt:
"(v) Der Bürgerbeauftragte und der Vertreter des Bürgerbeauftragten, Büro des Bürgerbeauftragten."

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Sozialversicherungsgesetzes und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
Čl. V
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 8 des Gesetzes Nr. 589/1992 Slg. über Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik, geändert durch Gesetz Nr. 160/1995 Slg., werden die Worte "der Bürgerbeauftragte, der Vertreter des Bürgerbeauftragten "nach dem Wort" des Amtes" eingefügt.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Rentenversicherungsgesetzes
Čl. VI
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung werden die Worte ", der Bürgerbeauftragte, der Vertreter des Bürgerbeauftragten "nach dem Wort" des Amtes eingefügt.

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Krankenversicherungsgesetzes
Čl. VII
In Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 9 des Gesetzes Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, die Worte ", der Bürgerbeauftragte, der Vertreter des Bürgerbeauftragten "werden nach dem Wort "das Amt" eingefügt.

ČÁST OSMÁ

FINANZIERUNG
Čl. VIII
Dieses Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 349/1999 Slg. über den Bürgerbeauftragten in Kraft.
Klaus v. r.
Havel v. r.
Zeman v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 18/2000 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Bürgerbeauftragtengesetzes
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.02.2000
In Kraft seit28.02.2000
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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