Gefunden am Verfassungsgericht der Tschechischen Republik Nr. 18 / 1995 Coll.

Feststellungen des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 24. Januar 1995 über die Nichtigerklärung des allgemein verbindlichen Erlasses der Gemeinde Ledenice vom 3. November 1993 über die Abgabe für die Beseitigung und Deponie von festen Haushaltsabfällen

Gültig
183
FIND
Verfassungsgericht der Tschechischen Republik
im Namen der Tschechischen Republik
Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik hat am 24. Januar 1995 im Plenum über den Vorschlag der Priorität des Bezirksamts in České Budějovice beschlossen, das allgemein verbindliche Dekret der Gemeinde Ledenice vom 3. November 1993 über die Abgabe für die Beseitigung und Deponierung von festen Haushaltsabfällen wie folgt aufzuheben:
Das am 3. November 1993 vom Gemeinderat in Ledenice erlassene Dekret der Gemeinde Ledenice über die Beseitigung und Deponie von festen Haushaltsabfällen wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Feststellung der Feststellung in der Sammlung der Gesetze aufgehoben.
Präsident des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik:
JUDr. Kessler v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGegründet durch das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik Nr. 18 / 1995 Coll., über den Antrag auf Aufhebung des allgemein verbindlichen Erlasses der Gemeinde Ledenice vom 3. November 1993 über die Abgabe für die Beseitigung und Deponie von festen Haushaltsabfällen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.02.1995
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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