Dekret Nr. 18 / 1969 Coll.

Erlass der tschechischen Arbeitsschutzbehörde über die Einrichtung von Arbeitsschutzinspektoren

Gültig In Kraft seit 15.03.1969
Inhalt
183
Ordnung
Tschechische Arbeitssicherheitsbehörde
vom 6. März 1969
über die Einrichtung von Arbeitsschutzinspektoren
Gemäß § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 174 / 1968 Slg. sieht die tschechische Arbeitssicherheitsbehörde vor:
§ 1
Folgende Arbeitssicherheitsinspektoren werden eingerichtet und ihr Hauptquartier und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche festgelegt:
1. Arbeitssicherheitsinspektion für die Stadt Prag mit Sitz in Prag,
sein Zuständigkeitsbereich fällt mit dem des Nationalen Komitees der Stadt Prag zusammen;
2. Arbeitssicherheitsinspektor für Zentralböhmische Region mit Sitz in Prag,
der Zuständigkeitsbereich des Zentralböhmischen Regionalen Nationalkomitees;
3. Arbeitssicherheitsinspektor in České Budějovice;
der Zuständigkeitsbereich des Nationalkomitees der Südböhmen;
4. Arbeitssicherheitsinspektion in Pilsen;
der Zuständigkeitsbereich des Westböhmischen Nationalkomitees;
5. Arbeitssicherheitsinspektor in Ústí nad Labem;
der Zuständigkeitsbereich des Regionalen Nationalkomitees Nordböhmens;
6. Arbeitssicherheitsinspektion in Hradec Kralove;
der Zuständigkeitsbereich des Östlichen Regionalen Nationalkomitees umfasst;
7. Arbeitssicherheitsinspektion für die Region Südmähren mit Sitz in Brünn;
der Zuständigkeitsbereich des Südmährenischen Nationalausschusses;
8. Arbeitssicherheitsinspektor in Ostrava;
der Zuständigkeitsbereich des nordmährenischen Nationalkomitees.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 15. März 1969 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Šmok v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass der tschechischen Arbeitsschutzbehörde Nr. 18 / 1969 Coll. über die Einrichtung von Arbeitsschutzinspektoren
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.1969
In Kraft seit15.03.1969
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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