Act Nr. 176 / 2025 Coll.
Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Wohnschutzgesetzes
Gültig
In Kraft seit 01.01.2026
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 175a
§ 195
§ 196
ČÁST DRUHÁ
Čl. II
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
ČÁST SEDMÁ
Čl. VIII
„ČÁST DRUHÁ
Čl. IX
ČÁST OSMÁ
Čl. X
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XI
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XV
„§ 9a
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XVII
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176
DIE RECHT
vom 22. Mai 2025
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Wohnschutzgesetzes
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Zivilgesetzbuchs
Gesetz Nr. 2000/2000 Slg., Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 36 / 1967 Slg., Gesetz Nr. 158 / 1969 Slg., Gesetz Nr. 49 / 1973 Slg., Gesetz Nr. 20 / 1975 Slg., Nr. 1995 Slg.
1. In Absatz 40 Absatz 3 werden die Sätze des zweiten und dritten Absatzes gestrichen.
2. In Ziffer 40b Absatz 1 wird der Satz "Das Gericht erster Instanz erstellt schriftliche Rechtsakte in der Form, in der die Akte aufbewahrt wird, nach dem ersten Satz eingefügt; Wird der Fall jedoch in einer Papierakte aufbewahrt, so kann der Präsident der Kammer beschließen, dass der schriftliche Rechtsakt des Gerichts in elektronischer Form erstellt wird."
3. Im zweiten Satz von Artikel 105 Absatz 1 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "Bestellung oder "durch die Worte" ersetzt, und die Worte "oder Austrittsbestellung" hinzugefügt.
4. In Artikel 158 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder elektronisches "gelöscht, die Worte" Papier oder elektronisches" nach den Wörtern "Kopie des Urteils "und der dritte Satz wird gestrichen.
5. Der folgende Abschnitt 175a wird nach Abschnitt 175 eingefügt:
Ordnung ausräumen
(1) Erhebt der Antragsteller in einer Klage das Recht auf Entfernung einer Wohnung oder eines Hauses gegen einen Beklagten, der nach dem Zeitpunkt, an dem das Nutzungsrecht aufgrund der Beendigung des Mietvertrags abgelaufen ist, noch die Wohnung oder das Haus verwendet, und wenn das Klagerecht des Anmelders aus den in der Anmeldung dargelegten Tatsachen und den beigefügten schriftlichen Beweisen resultiert, so kann das Gericht ohne ausdrücklichen Antrag des Anmelders und ohne Anhörung des Beklagten einen Ausscheiden einen Ausscheiden bestellen. In der Entscheidungsanordnung bestellt das Gericht den Beklagten, die Wohnung oder das Haus innerhalb von 15 Tagen nach Auslieferung des Auslieferungsauftrags zu belassen und die Kosten zu zahlen oder dem Gericht zu widersprechen, das innerhalb desselben Zeitraums die Ausfertigung erteilt hat.
(2) Der Entnahmeauftrag kann nicht ausgestellt werden,
a) wenn der Antragsteller dem Antrag auf Entfernung einer Wohnung oder eines Hauses, die er dem Beklagten mindestens 14 Tage vor der Klage an die Dienstadresse oder gegebenenfalls an die letzte bekannte Anschrift übermittelt hat, keine schriftliche Mitteilung beigefügt hat oder
b) wenn ein Verfahren vor einem Gericht anhängig ist, bei dem der Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit der Erklärung des Mietvertrags einer innerhalb der gesetzlichen Frist gestellten Wohnung oder eines Hauses oder des Nutzungsrechts des Mieters auf eine Wohnung oder ein Haus entschieden wird.
(3) Das Gericht fügt dem Beschluss über die Freistellung einen Auftrag hinzu, der die in Artikel 114b Absatz 1 genannte Erklärung einfordert; die Frist für die Einreichung der in Artikel 114b Absatz 2 genannten Bemerkungen beträgt 30 Tage nach Eingang des Freistellungsbeschlusses.
(4) Die Absätze 172 (2) und (3), 173 und 174 gelten sinngemäß.
6. Nach Abschnitt 194 werden folgende Abschnitte 195 und 196 eingefügt:
"Verwaltung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Wohnung oder Hausmiete
Absatz 196 gilt in Streitigkeiten über die Entfernung einer Wohnung oder eines Hauses aus Gründen der Kündigung des Mietvertrages, in Streitigkeiten über die Überprüfung der Gültigkeit der Erklärung des Mietvertrages einer Wohnung oder eines Hauses sowie in anderen Streitigkeiten über die Belegung des Mieters auf eine Wohnung oder ein Haus.
(1) Die Adresse der Wohnung oder des Hauses, die durch den Streit über die Beendigung des Mietvertrags betroffen ist, gilt als die Adresse für die Lieferung des Mieters als Beklagter oder Kläger gemäß § 46b (a).
(2) Die Anhörung kann nur einmal auf Antrag eines jeden Teilnehmers unterbrochen werden.
(3) Gibt das Gericht in der Regel binnen 6 Monaten nach Einleitung des Verfahrens sein Urteil über den Stoff ab; gibt es seine Entscheidung nach Ablauf dieser Frist, so gibt es in den Entscheidungsgründen die Tatsachen, für die es nicht möglich war, einzuhalten.
7. In Absatz 228 (2) werden die Worte "Endabgangsordnung 'nach der Wortfolge eingefügt'.
8. In § 229 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Bestellung" oder "durch die Worte" ersetzt" und die Worte "oder die Reihenfolge der Entnahme "nach den Worten" der elektronischen Zahlungsauftrag eingefügt.
9. In Paragraph 229 (2) (c) werden die Worte "durch Ordnung oder "durch die Worte" durch Ordnung ersetzt" und die Worte "durch Ordnung "nach den Worten" durch Ordnung" eingefügt.
Änderung des Gesetzes über die gerichtlichen Gebühren
In Artikel 11 des Gesetzes Nr. 549 / 1991 Slg., über die gerichtlichen Abgaben, geändert durch Gesetz Nr. 271 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 36 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 160 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 396 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 45 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2000 Sl.
"(o) Verfahren nach Teil 3 des Wohnungsunterstützungsgesetzes."
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5
1. In Artikel 15 Absatz 3 wird der erste Satz durch folgendes ersetzt: "Der Betrag aus der Steuerbemessungsgrundlage wird auch von dem Betrag abgezogen, der dem vom Steuerzahler in der Wohngenossenschaft zu zahlenden Zinssatz entspricht, der vom Steuerzahler in der Steuerperiode in Bezug auf die Zinsen, die aus den Bausparkrediten, dem von der Bank gewährten Hypothekendarlehen oder dem von der Baugenossenschaft gewährten Darlehen im Zusammenhang mit diesen Krediten wird.
2. Im dritten Satz von Artikel 15 Absatz 3 werden die Worte "oder das Objekt des Wohnraums, das aufgrund der Mitgliedschaft der Wohngenossenschaft oder eines Teils davon " verwendet werden muss, nach dem Wort" Teil eingefügt.
3. Im zweiten Satz von Artikel 15 Absatz 4 werden die Worte "durch eine gesonderte Gesetzgebung für die Verwendung von Bauwerk.63" durch die Worte" nach dem Baugesetz ersetzt".
Fußnote 63 wird gestrichen.
4. In Ziffer 15 (4) wird der sechste Satz durch den Satz "Die Summe der Zinsen für alle Steuerzahlerdarlehen im gleichen kooperierenden Haushalt und die Beträge, die dem Zinssatz für alle Darlehen der Genossenschaften entsprechen, die dem Anteil der Steuerzahler zuzurechnen sind, durch die die in Absatz 3 genannte Steuerbemessungsgrundlage verringert wird, darf 150 000 CZK nicht überschreiten."
5. In Artikel 15 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Wird ein Betrag in Höhe der Zinsen für einen Betrieb in einer Wohngenossenschaft gemäß Absatz 3 abgezogen, der im Besitz von mehr als einem erwachsenen Steuerzahler oder im Gemeinschaftsunternehmen von Ehegatten ist, so wird der Abzug von einem oder jedem von ihnen gleichgesetzt. Wird für die Finanzierung des Wohnungsbedarfs gemäß § 4b (1) a) bis c) und e) ein steuerpflichtiger Betrag gemäß Absatz 3 nur in der Steuerperiode, in der der Steuerzahler ein Mitglied dieser Wohngenossenschaft und das Objekt des Wohnraums gemäß § 4b Absatz 1 Buchstabe a, c) und e) für seinen eigenen Dauersitz oder seinen ständigen Wohnsitz des zweiten Ehegatten verwendet wurde, Im Falle eines zur Finanzierung des Wohnungsbedarfs nach Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe b verwendeten wohnlichen Kooperativen Darlehens, das nicht der Forderung unterliegt, den Bau des Wohnungsbedarfs innerhalb von 4 Jahren nach Erwerb des Grundstücks zu beginnen, wird das Recht auf Abzug des nicht steuerpflichtigen Teils der in Absatz 3 genannten Steuerbasis eingestellt und das Einkommen des Steuerzahlers nach Absatz 10 in der Steuerperiode, in der dies eingetreten ist, wird.
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8 umnummeriert.
6. In Artikel 15 Absatz 7 wird "5 " durch" 6" ersetzt.
7. In Artikel 15 Absatz 8 Satz 1 wird "bis zu 6" bis 7" ersetzt.
8. In Paragraph 38k (5) (e) des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach den Worten "Need" die Worte "oder Beträge gleich den Zinsen für das wohnungsmäßige Darlehen für die Finanzierung des Wohnungsbedarfs" eingefügt, und die Worte "und 4" werden durch "bis 5" ersetzt.
9. in Ziffer 38k Absatz 5 Buchstabe e) werden am Ende des Textes von Nummer 1 die Worte "dies gilt nicht für Zinsen auf das wohnbetriebseigene Darlehen, das einen anderen Anteil an dieser Genossenschaft darstellt".
10. In Artikel 38k Absatz 5 Buchstabe e werden die Worte "und 5" am Ende des Wortlauts von Nummer 2 angefügt.
11. in § 38k (5) e) (3):
"3. dass die Summe der Zinsen für alle Darlehen der Steuerzahler im Haushalt des Steuerzahlers und die Beträge, die dem Interesse aller auf den Anteil dieser Steuerzahler entfallenden Darlehen der Wohngenossenschaft entsprechen, durch die die in § 15 Absätze 3 bis 5 genannte Steuerbemessungsgrundlage verringert wird, in der vorangegangenen Steuerperiode nicht mehr als 150 000 CZK beträgt",
12. In Artikel 38l Absatz 1 wird nach Buchstabe g folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) im Falle eines zur Finanzierung des Wohnungsbedarfs genutzten kooperativen Wohnungskredits durch eine von der Wohngenossenschaft abgeschlossene Kreditvereinbarung und jährlich durch Bestätigung, dass der Steuerzahler Mitglied davon ist, indem bestätigt wird, dass die Wohngenossenschaft Mitglied davon ist, ein Betrag, der dem von der Steuerzahler im letzten Kalenderjahr gezahlten Anteil dieser Genossenschaft entspricht, und durch Bestätigung, dass die Gebäudeersparnis durch den Steuerzahler gezahlt wird;
Die Buchstaben h bis k werden als Buchstaben i bis l umnumeriert.
Übergangsbestimmungen
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Steuerpflicht für die Einkommenssteuer für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Steuerperiode sowie für die damit verbundenen Rechte und Pflichten gilt das Gesetz Nr. 586 / 1992 Slg., das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.
Änderung der kommunalen Einrichtung
Gesetz Nr. 20 / 2011, Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 25 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 13 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 41 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 21 / 2004 Coll., 2006 Nr. 25 / Coll.
1. In § 38 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Verbindlichkeiten von natürlichen Personen und juristischen Personen" durch die Worte "Verschuldungen" ersetzt.
2. in § 38 Abs. 3 a) und b) wird das Wort "Verbindlichkeiten" durch "Verschuldungen" ersetzt.
3. Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe c wird nach Buchstabe b eingefügt:
c) die Haftung, die sich aus einem Kooperationsabkommen im Rahmen des Wohnungsförderungsgesetzes ergibt, sofern diese Schulden nicht das Vierfache der maximal zulässigen Miete für die Gewährung eines Beitrags nach dem Wohnungsförderungsgesetz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsabkommens überschreiten."
Die Buchstaben c bis f werden umnumeriert (d) bis (g).
4. In § 38 Abs. 5 werden die Worte "die Verpflichtungen der Gemeinde, wenn dieses Unternehmen " ersetzt" die Schulden der Gemeinde, wenn diese Schulden".
5. In Artikel 85 Buchstabe j werden die Worte "mit Ausnahme der Annahme einer Bürgschaft im Rahmen eines Kooperationsabkommens im Rahmen des "Gebäudeförderungsgesetzes" nach den Worten ein Garantieversprechen" eingefügt.
Änderung der regionalen Niederlassung
Gesetz Nr. 129 / 2000 Slg., über die Gräfin (Regionale Einrichtung), geändert durch Gesetz Nr. 273 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 450 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 231 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 118 /ll., Gesetz Nr. 404 / 2002 Slg.
1. In § 17 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "natürliche und rechtliche Verbindlichkeiten" durch die Worte "Verschuldungen" ersetzt.
2. In Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a und b wird das Wort "Verbindlichkeiten" durch "Verschuldungen" ersetzt.
3. In Artikel 17 Absatz 3 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
c) die Haftung, die sich aus einem Kooperationsabkommen im Rahmen des Wohnungsförderungsgesetzes ergibt, sofern diese Schulden nicht das Vierfache der maximal zulässigen Miete für die Gewährung eines Beitrags nach dem Wohnungsförderungsgesetz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsabkommens überschreiten."
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert.
4. In Ziffer 17 (5) werden die Worte "regionale Verbindlichkeiten, wenn diese Verpflichtung durch die Worte ersetzt wird" regionale Schulden, wenn diese Schulden".
5. In Artikel 36 Buchstabe h werden die Worte "mit Ausnahme der Annahme einer Bürgschaft im Rahmen eines Kooperationsabkommens im Rahmen des "Gebäudeförderungsgesetzes" nach den Worten eine Garantieverpflichtung" eingefügt.
Änderung des Prager Hauptstadtgesetzes
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
1. In § 35 Abs. 6 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "natürliche und rechtliche Verbindlichkeiten" durch die Worte "Verschuldungen" ersetzt.
2. In Artikel 35 Absatz 6 Buchstaben a und b wird das Wort "Verbindlichkeiten" durch "Verschuldungen" ersetzt.
3. In Artikel 35 Absatz 6 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
c) die Haftung, die sich aus einem Kooperationsabkommen im Rahmen des Wohnungsförderungsgesetzes ergibt, sofern diese Schulden nicht das Vierfache der maximal zulässigen Miete für die Gewährung eines Beitrags nach dem Wohnungsförderungsgesetz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsabkommens überschreiten."
Die Buchstaben c bis f werden umnumeriert (d) bis (g).
4. In Ziffer 35 (8) werden die Worte "die Verpflichtungen des Kapitals von Prag, wenn dieses Engagement "durch die Worte ersetzt" die Schulden des Kapitals von Prag, wenn diese Schulden".
5. In Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe o und in Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Worten "Garantieverpflichtung" die Worte "mit Ausnahme der Annahme einer Garantie im Rahmen eines Kooperationsabkommens im Rahmen des Wohnungsförderungsgesetzes" eingefügt.
Änderung des staatlichen Investitionsförderungsfondsgesetzes
Act Nr. 211 / 2000 Coll., on the State Fund for Investment Support, geändert durch Gesetz Nr. 391 / 2002 Coll., Act Nr. 482 / 2004 Coll., Act Nr. 61 / 2005 Coll., Act Nr. 179 / 2005 Coll., Act Nr. 71 / 2010 Coll., Act Nr. 239 / 2012 Coll., Act Nr. 276 / 2012 Coll. Slg., werden wie folgt geändert:
1. Nach Abschnitt 11 wird Folgendes eingefügt:
Freut mich.
2. In Ziffer 11a werden die Worte "für die Zwecke dieses Gesetzes " gestrichen.
3. Artikel 11b Absätze 1 und 2:
"(1) Die verfügbare Miete überschreitet nicht:
(a) 90% des Betrags der gewöhnlichen Miete ähnlicher Wohnungen an einem bestimmten Ort nach der vom Finanzministerium ausgestellten Mietpreiskarte; oder
b) die Miete, die auf der Grundlage der Kosten berechnet wird, die mit dem Bau oder dem Erwerb und Betrieb der Wohnung verbunden sind (nachfolgend als "Kostenmiete" bezeichnet) und ist niedriger als die normale Miete ähnlicher Wohnungen an einem bestimmten Ort nach der vom Finanzministerium ausgestellten Mietpreiskarte.
(2) Die zur Verfügung stehende Miete wird am Tag der ersten Bereitstellung der Wohnung für das zur Verfügung stehende Mietgehäuse bestimmt.
4. In Absatz 11b (4) werden die Worte "die in Absatz 2 genannte Miete durch das Ministerium durch das Dekret "sofern durch die Worte ersetzt werden" festgelegt, die Kostenmiete wird von der Regierung durch Verordnung festgelegt".
5. Am Ende der Überschrift § 11e wird das Wort "Beihilfe" hinzugefügt.
6. Der einleitende Teil von Abschnitt 11e lautet:
"Unter den Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für erschwingliche Mietwohnungen kann der Beihilfeanbieter ".
7. in § 11e a und b:
"(a) zu bestimmen, welche Methode zur Bestimmung des zur Verfügung stehenden Mietbetrags gemäß Absatz 11b Absatz 1 gilt,
b) den Höchstbetrag der zur Verfügung stehenden Miete nach Artikel 11b Absatz 1, für den die Beihilfe für die Wohnung gewährt wird;
8. in § 11e (d):
„d) den Abschluss von Mietverträgen für einen unbestimmten oder festen Zeitraum von mehr als 2 Jahren einschränken oder verbieten; oder
Übergangsbestimmungen
Gesetz Nr. 211 / 2000 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, gilt für:
a) die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Beihilfen;
b) die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen durch den Fonds gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 211/2000 Slg., geändert, genehmigt von der Regierung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes;
c) Beihilfen für bezahlbare Mietwohnungen, die von der Regierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt wurden.
Änderung des Sozialgesetzes
Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 06, Gesetz Nr. 20 / 06, Gesetz Nr. 20 / 06, Gesetz Nr. 20 / 06, Gesetz Nr. 20 / 06, Gesetz Nr. 20 / 05, Gesetz Nr.
1. In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte "in der Wohnungsförderung" nach dem Wort "notfall" eingefügt.
2. In Artikel 111 Absatz 2 werden am Ende des Textes (b) die Worte "und in den von Ministerien organisierten Ausbildungsprogrammen, von ihnen oder ihren untergeordneten Verwaltungsbüros über den Tätigkeitsbereich eines Sozialarbeiters" hinzugefügt.
Änderung des Beihilferechts im Notfall
Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016
1. Im letzten Satz von § 50 Abs. 1 werden die Worte ", die Daten über die Wohnsituation von Personen, die im Zusammenhang mit den Verfahren nach dem "Gebäudeförderungsgesetz" erhoben werden, nach den Worten " den Status von Personen" eingefügt.
2. In § 74 Abs. 1 werden die Worte "oder im Register der Wohnungshilfe nach dem Wohnhilfegesetz "nach den Worten" eingefügt".
Änderung des Gesetzes über das Arbeitsamt der Tschechischen Republik
Gesetz Nr. 73 / 2011 Coll., über das Arbeitsamt der Tschechischen Republik und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 366 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 375 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 331 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 401 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 306 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 234 / 2014 Coll., Gesetz Nr. 250
1. Im zweiten Satz von Ziffer 4a (3) werden die Worte "Zahlungen und "durch die Worte" Zahlungen ersetzt, und am Ende des Textes des zweiten Satzes werden die Worte "und Daten über die Anwendung und Zufriedenheit der Lohnansprüche nach dem Insolvenzgesetz des Arbeitgebers " hinzugefügt.
2. Im letzten Satz von Ziffer 4a Absatz 3 werden die Worte "und unter "durch die Worte" ersetzt, unter" und am Ende des Textes des letzten Satzes die Worte "und unter dem "Gehäuseunterstützungsgesetz" hinzugefügt.
3. In Absatz 4a werden die Worte "und nach dem Gesetz zur Wohnungsförderung am Ende des Textes von Absatz 4 hinzugefügt.
Änderung des ergänzenden Rentenersparnisgesetzes
Act Nr. 427 / 2011 Coll., on Supplementary Pension Savings, geändert durch Gesetz Nr. 399 / 2012 Coll., Act Nr. 403 / 2012 Coll., Act Nr. 241 / 2013 Coll., Act Nr. 377 / 2015 Coll., Act Nr. 183 / 2017 Coll., Act Nr. 296 / 2017 Coll., Act Nr. 111 / 2019 Coll., Act.
1. In Absatz 100 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (i) und (j) angefügt:
„i) von einer juristischen Person ausgestellte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, bei denen eine solche juristische Person überwiegend in Wohnimmobilien investiert (" Wohnimmobilien");
(j) Wertpapiere, die von einem qualifizierten Investorfonds oder einem vergleichbaren ausländischen Investmentfonds ausgegeben werden, wenn dieser Fonds nach seiner Satzung überwiegend in Wohnimmobilien oder Interessen in eine Immobiliengesellschaft investiert, die überwiegend in Wohnimmobilien investiert."
2. In Absatz 100 werden am Ende des Absatzes 5 die Worte "nicht für Vermögenswerte gemäß Absatz 2 Buchstaben i und j" eingefügt.
3. In Artikel 100 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Wert aller in Absatz 2 Buchstaben i und j genannten Vermögenswerte darf 20 % des Wertes der Vermögenswerte des teilnehmenden Fonds nicht überschreiten."
4. In Artikel 103 werden die Worte "und für kollektive Wertpapiere" am Ende des Absatzes 1 angefügt.
5. In Ziffer 103 (5) werden die Worte „die nicht zur gleichen Gruppe gehören wie die Pensionsgesellschaft, die den teilnehmenden Fonds verwaltet", gestrichen.
6. In Absatz 105 kann der Satz "Eine Pensionsgesellschaft nicht mehr als 10% des Wertes der Vermögenswerte in einen Beteiligungsfonds an Wertpapieren investieren, die von einem qualifizierten Investorfonds oder einem vergleichbaren ausländischen Investmentfonds gemäß Absatz 100 Absatz 2 Buchstabe j ausgegeben werden. Es wird hinzugefügt.
7. In Artikel 106 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Pensionsunternehmen kann bis zu 100 % des Gesamt-Sollwerts oder des Gesamtwerts erwerben
a) von einer juristischen Person ausgestellte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, bei denen diese Rechtsperson in erster Linie in Wohnimmobilien investiert;
b) Wertpapiere, die von einem einzigen qualifizierenden Investorfonds oder einem vergleichbaren ausländischen Investmentfonds ausgegeben werden, wobei der Fonds in erster Linie in Wohnimmobilien und Interessen in einem Immobilienunternehmen investiert, das hauptsächlich in Wohnimmobilien investiert."
8. In Artikel 108 Absatz 1 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "diese Grenze durch den Anteil des Wertes der in Artikel 100 Absatz 2 Buchstaben i und j genannten Vermögenswerte am Wert der Vermögenswerte des teilnehmenden Fonds erhöht" werden.
Änderung des Zivilgesetzbuchs
In § 2239 des Gesetzes Nr. 89 / 2012 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 163 / 2020 Slg., wird der aktuelle Text wie Absatz 1 umnummeriert und Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt:
"(2) Die Regelungen für den Dienst von Dokumenten über Datenfelder gelten als nicht offensichtlich unverhältnismäßig."
Änderung des Gesetzes über bestimmte Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und nichtwohnlichen Räumen in der Wohnung
In Act Nr. 67 / 2013 Coll., die bestimmte Fragen bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und nicht-wohnlichen Räumen im Haus mit Wohnungen regelt, geändert durch Gesetz Nr. 104 / 2015 Coll., Gesetz Nr. 163 / 2020 Coll. und Gesetz Nr. 424 / 2022 Coll., wird der folgende Abschnitt 9a nach Abschnitt 9a eingefügt, der den Titel umfasst:
Entscheidung zur Erbringung von Dienstleistungen
Die höchste Stelle der Wohngenossenschaft oder Gemeinde kann beschließen, dem Empfänger der Dienstleistungen, die ein Mitglied dieser Wohngenossenschaft oder Gemeinschaft ist, keine Dienstleistungen oder Dienstleistungen zu erbringen, wenn der Empfänger der Dienstleistungen verspätet ist, für die Dienstleistungen oder Vorschüsse für Dienstleistungen für mindestens 3 Monate zu zahlen. Wird die Schulden des Zahlungsempfängers erfüllt, so stellt der Dienstleistungserbringer den Dienstleistungserbringer unverzüglich vollständig wieder her."
Änderung des Investitions- und Investitionsfondsgesetzes
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 175a
§ 195
§ 196
ČÁST DRUHÁ
Čl. II
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
ČÁST SEDMÁ
Čl. VIII
„ČÁST DRUHÁ
Čl. IX
ČÁST OSMÁ
Čl. X
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XI
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XV
„§ 9a
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XVII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 176 / 2025 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Wohnschutzgesetzes |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.06.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2026 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 729
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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