Act No 175 / 2022 Coll.

Gesetz über weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen und zur Änderung anderer Gesetze im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen verursacht

Gültig Recht In Kraft seit 27.06.2022
Textfassungen: 27.06.2022
ANHANG
DIE RECHT
vom 15. Juni 2022
über weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen und zur Änderung anderer Gesetze im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen verursacht
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Andere Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten in der Ukraine durch die Invasion der Truppen der Russischen Föderation verursacht
§ 1
(1) Ist dies für den Schutz der außenpolitischen Interessen der Tschechischen Republik im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Gebiet der Ukraine erforderlich, der durch die Invasion der Truppen der Russischen Föderation verursacht wird, so kann die Regierung vorsehen, dass ein Antrag auf Bewilligung im Gebiet der Tschechischen Republik gestellt wird, der von einem Staatsbürger, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder nicht durch einen internationalen Vertrag gebunden ist, der mit der Europäischen Union ausgehandelt wird (1), der gleichwertig ist, Bei der Bestimmung der Zulässigkeit des Antrags werden die Bestimmungen von Abschnitt 169h (5) des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik entsprechend angewandt.
(2) Gleichzeitig kann die Regierung festlegen, welche Anträge und Gruppen von Bürgern eines Drittlandes nicht von der in Absatz 1 genannten Verordnung abgedeckt sind.
§ 2
Das Verfahren für einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik, das ein Staatsangehöriger eines Drittlands gemäß dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erlass der Regierung vor dem Inkrafttreten einer solchen Verordnung, wenn nicht für einen Antrag, der nicht unter diese Verordnung fällt, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung eingelegt hat, wird beendet.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen
§ 3
Gesetz Nr. 65/2022 Slg. über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten in der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen verursacht werden, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c werden die Wörter "oder internationales "nach dem Wort" vorübergehend eingefügt" und die Worte "oder" am Ende des Briefes gestrichen.
2. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d werden die Wörter "oder internationale "nach den Wörtern" vorübergehend eingefügt.
3. In Artikel 5 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
e) wird von einem Ausländer, der Bürger der Europäischen Union ist, einem Staat, der durch einen mit der Europäischen Union ausgehandelten internationalen Vertrag gebunden ist, vorgelegt (2), aus dem das Recht auf Freizügigkeit offensichtlich dem der Bürger der Europäischen Union entspricht, oder einem Staat, der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gebunden ist (3).
2) Zum Beispiel das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über den freien Personenverkehr.
(3) Anhänge V und VIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert. "
4. In Artikel 5 wird der Satz "Die Entscheidung über den vorübergehenden Schutz des Innenministeriums oder der Polizei der Tschechischen Republik am Ende von Absatz 5 unverzüglich, in besonders schwierigen Fällen innerhalb von 60 Tagen nach Antrag auf vorübergehenden Schutz, hinzugefügt."
5. In Artikel 5 werden am Ende von Absatz 6 die Worte "und die Weitergabe von Informationen über Aliens zum vorübergehenden Schutz mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" hinzugefügt.
6. In Artikel 5 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des vorübergehenden Schutzes gilt weiterhin:
a) einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gemäß einem Beschluss des Rates in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu stellen;
b) durch Gewährung eines vorübergehenden Schutzes im Rahmen eines Beschlusses des Rates durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
c) einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wird, der durch die Verordnung (EU) Nr. 604 / 20134 des Europäischen Parlaments und des Rates gebunden ist; oder
d) durch Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt über 90 Tage, einer Aufenthaltserlaubnis oder internationalen Schutz in der Tschechischen Republik oder einem anderen Staat.
(4) Verordnung (EU) Nr. 604 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat (Neufassung) eingereicht wurde;
7. Der folgende Abschnitt 5a wird nach Abschnitt 5 eingefügt:
„§ 5a
(1) Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik, der von einem Ausländer gemäß § 3 oder § 5 Abs. 1 c) oder d) in der Vertretung gestellt wird, ist inakzeptabel, auch in Fällen, in denen ein vorübergehender Schutz bereits einem Fremden gewährt wurde und die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nicht abgelaufen ist. Bei der Bestimmung der Zulässigkeit des Antrags werden die Bestimmungen von Abschnitt 169h (5) des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik entsprechend angewandt.
(2) Die Regierung kann Ausnahmeregelungen von der Zulässigkeit eines Antrags nach Absatz 1 durch eine Verordnung vorsehen."
8. In Artikel 6 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgendes ersetzt: „Ein Antragsteller, der bei der Erfüllung einer im Krisengesetz auferlegten Aufgabe nicht von einer Krisenbewältigungsstelle aufgenommen wurde, ist auch verpflichtet, einen Beherbergungsnachweis gemäß Artikel 31 Absatz 5 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik vorzulegen; die Anforderung der amtlich zertifizierten Unterschrift des Eigentümers oder des berechtigten Benutzers der Wohnung oder des Hauses auf diesem Dokuments gilt nicht.“
9. In Artikel 6 am Ende des Absatzes 2 ist der Satz "Der Alien ist verpflichtet, ein Foto zu präsentieren."
10. In Artikel 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Innenministerium oder die Polizei der Tschechischen Republik ist berechtigt, eine Bildaufnahme eines Fremden für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke zu erhalten."
Die Absätze 3 bis 10 werden in den Absätzen 4 bis 11 umnummeriert.
11. Am Ende von Absatz 4 kann der Satz "Das Ministerium für Innere und Polizei der Tschechischen Republik die Daten von diesem Register an die Behörden anderer Mitgliedstaaten übermitteln, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
12. In Absatz 6 (9) werden die Worte "Ein Fremder, der nach diesem Gesetz vorübergehenden Schutz gewährt wurde, nach dem ersten Satz von Absatz 6 (9) eingefügt und verpflichtet, dem Innenministerium innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Datum der Änderung einen Wohnsitzwechsel in der Tschechischen Republik zu melden, indem er den Nachweis der in Absatz 1 genannten Unterkunft unterstützt. Erfüllt das dokumentierte Dokument die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht, so wird die Notifizierung der Aufenthaltsänderung nicht berücksichtigt. Die Verpflichtung gilt für Ausländer, wenn die erwartete Wohnsitzänderung in der Tschechischen Republik länger als 15 Tage ist. „und am Ende des fünften Satzes werden die Worte" zusammen mit dem Nachweis des in Absatz 1 genannten Beherbergungsnachweises hinzugefügt.
13. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:
„§ 6a
(1) Das Innenministerium nimmt im Informationssystem der Ausländer eine Angabe des Sitzes in der Tschechischen Republik auf, wenn
a) die Eintragung dieser Informationen auf der Grundlage falscher oder falscher Informationen;
b) das Objekt, bei dem der Ausländer als Wohnsitz in der Tschechischen Republik erklärt wird, entfernt oder verschwunden ist; oder
c) das Recht auf Verwendung des Objekts oder des definierten Teils des Objekts, an dessen Adresse das Alien in der Tschechischen Republik als Wohnsitz erklärt wird, abgelaufen ist und das Objekt oder seinen definierten Teil nicht verwendet.
(2) Das Innenministerium nimmt den Standort des in Absatz 1 Buchstabe c genannten registrierten Wohnsitzes auf der Grundlage einer Erklärung des Eigentümers oder der zur Nutzung der Räumlichkeiten oder ihres benannten Teils befugten Person auf.
(3) Das Ministerium des Innern wird auch den Standort des erklärten Wohnsitzes kündigen, wenn der Ausländer nicht länger als 15 Tage am Ort des gemeldeten Wohnsitzes auf der Grundlage von Informationen bleibt
(a) Polizei der Tschechischen Republik,
b) die organisatorischen Bestandteile des Staates oder des staatlichen Unternehmens, in dem der Ausländer wohnte, oder
c) die Gemeinde, in der der Fremde einen Sitz in der Tschechischen Republik hat.
(4) Der Wohnsitz des Fremden nach Löschung der Informationen über den Ort des registrierten Wohnsitzes in der Tschechischen Republik ist der Sitz der Verwaltungsbehörde, die die Daten offiziell aufgehoben hat; im fremden Informationssystem wird diese Information als Adresse des Amtes angegeben.
(5) Die Bestimmungen der Teile 2 und 3 der Verwaltungsverordnungen gelten nicht für das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Verfahren.
14. In Artikel 7 Absätze 1 bis 3 werden die Worte "Erstattung der erbrachten Leistungen" durch "öffentliche Krankenversicherung" ersetzt.
15. In Artikel 7 gelten am Ende des Absatzes 2 die Worte "; eine Person, die 18 Jahre alt ist und 65 Jahre nicht erreicht hat, nach 150 Tagen ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines vorübergehenden Schutzes für die Zwecke der öffentlichen Krankenversicherung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik als wohnhaft.
16. In Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Zwecke der öffentlichen Krankenversicherung gilt eine Person, die 18 Jahre alt ist und sich kontinuierlich auf eine zukünftige Beschäftigung im Rahmen von Studien an Sekundar- und Hochschuleinrichtungen in der Ukraine vorbereitet, auch als nicht versichertes Kind."
17. Der folgende Abschnitt 7a wird nach Abschnitt 7 einschließlich des Titels eingefügt:
„§ 7a
Abreise aus der öffentlichen Krankenversicherung
(1) Ein Angehöriger der Ukraine, der nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung (nachstehend „versicherte Person“ genannt) versichert ist und nach der Ukraine gereist ist, kann gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen gegangen ist. In diesem Fall ist der Versicherte nicht verpflichtet, die Prämie ab dem Zeitpunkt der Feststellung zu zahlen, sondern nicht vor dem 24. Februar 2022. Der Versicherte ist ab dem in der Erklärung genannten Zeitpunkt, nicht jedoch vor dem 24. Februar 2022, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er sich an die Krankenversicherungsgesellschaft gewandt hat, nicht für die Erbringung bezahlter Leistungen nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung berechtigt. Gleichzeitig mit der Re-Registrierung bei einer Krankenversicherung ist der Versicherte verpflichtet, einen Nachweis über die Dauer seines Aufenthaltes in der Ukraine vorzulegen. Die Anpassung des ständigen Wohnsitzes, der länger als 6 Monate ist, und die Vorlage des Nachweises der Auslandskrankenversicherung und ihrer Länge gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung gilt nicht.
(2) Ein Versicherer, der ein Staatsangehöriger der Ukraine ist, der vor dem 24. Februar 2022 eine schriftliche Erklärung mit einer Krankenversicherungsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung abgegeben hat, aber im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Gebiet der Ukraine aufgrund der Invasion der Truppen der Russischen Föderation, die vor 6 Monaten zurückgekehrt sind, ist nicht verpflichtet, das Krankenversicherungsregister des Krankenversicherungsunternehmens zu zahlen, bis der Tag, an dem die schriftliche Erklärung abgegeben wurde,
18. in Absatz 9 (2):
(2) Die Absätze 1 bis 7 und 8 verfallen am 31. März 2023.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über Beschäftigungs- und Sozialschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen
§ 4
Gesetz Nr. 66/2022 Slg. über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen verursacht werden, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 Absatz 1 werden die Worte „auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik „sollte gestrichen und die Worte“ am Ende des Absatzes angefügt; dies gilt nicht, wenn Ausländer mit vorübergehendem Schutz kostenlos mit Unterkünften, Mahlzeiten und Grundmitteln der persönlichen Hygiene " versehen werden.
2. Im ersten Satz von Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte "auf dem Gebiet der Tschechischen Republik "nach den Wörtern" eingefügt, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bleiben" und die Worte "das ist nicht der Fall, wenn die vorübergehenden Schutzfremden kostenlos mit Unterkunft, täglichen Mahlzeiten und grundlegenden persönlichen Hygienemitteln zur Verfügung gestellt werden".
3. In Artikel 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ist ein Antragsteller zu einem Vorteil von der Regionalen Zweigstelle des Arbeitsamtes aufgefordert worden, die für den Anspruch auf Leistungen relevanten Tatsachen persönlich zu bescheinigen, so erfüllt er den Anruf binnen 8 Tagen nach Eingang des Anrufs, es sei denn, ein längerer Zeitraum wurde von der Regionalen Zweigstelle des Arbeitsamtes festgelegt; Ist dies innerhalb dieses Zeitraums nicht der Fall, so wird der Antrag auf Leistung zurückgewiesen."
4. In § 8 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgendes ersetzt: "Die Bereitstellung von Unterkünften gilt als frei, auch wenn die Person, die wohnt, die Kosten für Gas und Strom in dem Maße bezahlt hat, in dem Gas und Strom verwendet werden."
5. In Artikel 8 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Darüber hinaus, wenn Ausländer mit vorübergehendem Schutz vor dem Antragsteller für die Zulage die gesamte Wohnung erhalten, ist die Bedingung für den Anspruch auf die Zulage, dass die Wohnung in dem Kalendermonat unmittelbar vor dem Kalendermonat, von dem der Anspruch auf die Zulage beansprucht wird, unbewohnt war. Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt eine Wohnung, die nur kurzfristige Unterkünfte gedient hat oder bereits von Ausländern mit vorübergehendem Schutz untergebracht wurde, als unbewohnte Wohnung. Dies zeigt der Antragsteller für den Beitrag durch eine Ehrenerklärung.
Absatz 7 wird zu Absatz 8.
6. In Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe a werden die Worte "unter Berücksichtigung der Frage, ob die Person, die Unterkunft mit dem Antragsteller für die Zulage "hält, nach dem Wort" Monat eingefügt".
7. Der folgende Abschnitt 8a wird nach Abschnitt 8 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 3:
„§ 8a
Gemeinsame Bestimmung
Die Regionale Zweigniederlassung des Arbeitsamtes und des Ministeriums für Arbeit und Soziales ist berechtigt, die für die Entscheidung über den Nutzen und den Beitrag und ihre Zahlung erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in elektronischer Form, in einer Weise zu erhalten und zu verarbeiten, die Fernzugriff ermöglicht und gleichzeitig den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet. Rechtliche und natürliche Personen sind verpflichtet, dem Ministerium für Arbeit und Soziales Daten aus ihren Informationssystemen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Daten sind, die erforderlich sind, um über Leistungen und Beiträge nach diesem Gesetz zu entscheiden. Alle Daten über die Leistungen und Beiträge nach diesem Gesetz sind Teil des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales (3).
3) § 4a des Gesetzes Nr. 73 / 2011 Slg., über das Arbeitsamt der Tschechischen Republik und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert.
§ 5
Übergangsbestimmungen
§ 8 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 66/2022 Slg. über Maßnahmen auf dem Gebiet der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen verursacht wurden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam waren, gilt nicht für einen Beitrag, zu dem vor dem 1. Juli 2022 ein Antrag gestellt wurde.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes über Bildungsmaßnahmen im Kontext des bewaffneten Konflikts auf dem Territorium der Ukraine durch Invasion der Truppen der Russischen Föderation
§ 6
In Gesetz Nr. 67 / 2022 Slg. über Maßnahmen im Bereich der Bildung im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten in der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen verursacht werden, wird nach Abschnitt 2 der folgende Abschnitt 2a eingefügt:
„§ 2a
Schlafschule bei Annullierung der Lage des gemeldeten Aufenthaltes
Im Falle eines Bewerbers für die Zulassung zum Vorschul- oder Primarbereich, an den das Innenministerium gemäß § 6a des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen im Informationssystem von Ausländern verursacht wurden, die Angabe des Ortes des registrierten Wohnsitzes im Gebiet der Tschechischen Republik abgeschafft hat, ist die Schule keine Mutter- oder Grundschule gemäß dem Sitz des Innenministeriums. Die Bezeichnung einer Mutter- oder Grundschule richtet sich nach dem Wohnort, der nach einem anderen Recht erklärt wird.

ČÁST PÁTÁ

FINANZIERUNG
§ 7
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.
1) Zum Beispiel das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über den freien Personenverkehr.
(2) Anhänge V und VIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der geänderten Fassung.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 175 / 2022 Coll., über weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen verursacht und andere Gesetze im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.06.2022
In Kraft seit27.06.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 221

Öffentliche Verträge 5

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
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