Dekret Nr. 172 / 2022 Coll.

Regierungsdekret über die Schutzlandschaft des Blansky-Waldes

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2022
2. Artikel 2
REGIERUNGSORDNUNG
vom 22. Juni 2022
o Geschützter Landschaftsbereich des Blansky Waldes
Die Regierung bestellt gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., über Natur- und Landschaftsschutz:
§ 1
Geschütztes Landschaftsgebiet Blansky Forest
Um den Natur- und Landschaftsschutz zu gewährleisten, wird die Schutzlandschaft des Blansky-Waldes bekannt gegeben.
§ 2
Mission und Objektschutz des geschützten Landschaftsbereichs
(1) Die Mission der geschützten Landschaft ist:
a) die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen, kulturellen und historischen Werte und natürlichen Funktionen der Landschaft bei gleichzeitiger umweltgerechter Nutzung der Landschaft und ihrer natürlichen Ressourcen; und
b) die Erhaltung der Vielfalt der nichtlebenden Natur und der Vielfalt der Ökosysteme und Arten, insbesondere die Erhaltung und Verbesserung des Status von wertvollen Wald-, Nichtwald- und Feuchtgebieten, seltenen Pflanzenarten, Pilzen und Tieren, einschließlich des Beitrags zum Schutz des europäischen Standorts des Blanske-Waldes sowie die Erhaltung von Landschaftselementen, insbesondere von Baumlinien entlang der Straße.
(2) Schutzgebiete sind geschützt
(a) eine harmonisch geformte Landschaft mit einer typischen Landschaftsauswirkung, die durch die Geomorphologie des Geländes gegeben wird, wodurch ein halbgeschlossenes System von Hügeln mit einem zentralen Kessel, mit Komplexen von Wäldern auf Stegen und alternierenden kleineren Siedlungen, Wald und landwirtschaftlichen Flächen, ergänzt durch gestreutes Grün und Bäume in der Křemský Kessel und ausliegende Teile des Blanske Waldes, einschließlich kultureller und historischer Komponenten der Landschaft,
(b) natürliche Merkmale der Landschaft,
c) Wasserflüsse, Wasseroberflächen und Feuchtgebiete mit natürlichem Wasser, natürliche Morphologie, hydrologische Funktionen und Biotech;
d) Waldökosysteme von grünen und gemischten Submountainwäldern mit hohem natürlichen Wert und Artenvielfalt, sauren und blumigen Buchenwäldern, Trümmerwäldern, Schlangen- und Kalkwäldern;
e) Nichtwaldgemeinden, trockene und felsige Rasen, mesophile und feuchte Wiesen mit hoher Artenvielfalt; und
f) natürliche Lebensräume oder Lebensräume von Arten, die Gegenstand des Schutzes des europäischen Hauptorts des Waldes Blanske sind.
§ 3
Definition des geschützten Landschaftsbereichs
(1) Das geschützte Landschaftsgebiet liegt im Gebiet der südböhmischen Region.
(2) Die Benennung der Grenze des geschützten Landschaftsgebiets auf der Grundlage einer Kopie der Katasterkarte ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt und einschließlich der elektronischen Form in der zentralen Liste des Naturschutzes gespeichert1).
§ 4
Aufschlüsselung der geschützten Landschaft
(1) Das Gebiet des geschützten Landschaftsgebiets ist in 4 Zonen des graduierten Naturschutzes unterteilt.
(2) Die I.-Zone umfasst vor allem Gebiete mit den wichtigsten natürlichen Werten, der biologischen Vielfalt oder der hohen ökologischen Stabilität der Landschaft, insbesondere die Bereiche der natürlichen und künstlichen wenigen Waldökosysteme mit einem hohen Anteil an Autochthon-Bäumen und einer vielfältigen Arten-, Raum- und Alterszusammensetzung sowie natürliche und naturnahe Graslandökosysteme, die durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung und andere besonders bedeutende Gebiete in Bezug auf die Artenvielfalt und äußerst wertvolle Gebiete der Erhaltung kultureller und historischer Bestandteile der Landschaft geschaffen und gepflegt werden.
(3) Insbesondere das Gebiet der wirtschaftlich genutzten Wald-, Wiesen- und Wasserökosysteme mit einem höheren Anteil an der Natur der nahegelegenen Gemeinschaften und der lokalen Erhaltung der natürlichen Werte, andere natürlich wertvolle Gebiete, die wirtschaftlich schonend genutzt werden und meist mit dem Gebiet der Naturschutzzone I verbunden sind, und Wertegebiete aus Sicht der Landschaft, insbesondere konserviertes Streuhaus.
(4) Die III-Zone umfasst insbesondere menschliche Aktivitäten, deutlich veränderte Ökosysteme, intensiv genutzte landwirtschaftliche Parzellen, insbesondere landwirtschaftliche Nutzflächen, und Waldflächen außerhalb des bebauten Gebiets von Gemeinden, die nicht in anderen Bereichen des Naturschutzes, Gebiet mit verstreuter ländlicher Entwicklung und Entwicklung mit Sonderstrukturen für Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft oder Verkehrsinfrastruktur sowie kleinere Gebiete mit konservierter Stadtstruktur einbezogen sind.
(5) Die IV-Zone ist in die menschliche Tätigkeit eines stark veränderten Teils der Natur und der nicht in anderen Gebieten des Naturschutzes enthaltenen Baugebiete einbezogen.
§ 5
Engere Schutzbedingungen
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des Naturschutzes kann das gesamte Gebiet des geschützten Landschaftsgebiets
a) die Wasserläufe verändern oder verändern, insbesondere neue Querbarrieren, Stufen und Schwellen schaffen oder das Sediment bewegen;
(b) de-mud-Teiche und andere Wassertanks oder lagern extrahiertes Sediment;
c) die lithorischen Kulturen und die schwimmende oder eintauchende Vegetation von Teichen und anderen Wassertanks zu entfernen;
d) für die Durchführung von Grundstücken, Gelände- oder Bergbauveränderungen, die ihnen ähnlich sind und mit ihnen in Zusammenhang stehen, wenn sie eine Änderung des Wasserregimes verursachen oder außerhalb des bebauten Gebiets der Gemeinde durchgeführt werden, mit Ausnahme von Landbaubetrieben, die auf der Grundlage einer Genehmigung oder eines anderen Rechtsakts nach einem Baugesetz durchgeführt werden;
e) Mineralstoffe ausbeuten oder geologische Arbeiten, Bergbau- oder Bergbautätigkeiten bergbaulich durchführen;
f) Fußgänger-, Rad-, Reit-, Langlauf- oder andere ähnliche Linien, Routen oder Wege außerhalb des bebauten Gebiets der Gemeinde angeben;
g) Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern außerhalb des etablierten Gebiets der Gemeinde organisieren und organisieren;
(h) die Markierung von steinklimmendem Gelände und die Wartung von steinklimbenden Geräten oder deren Ersatz, einschließlich dauerhafter und Übergangsmittel zur Sicherung;
(i) Kletteraktivitäten außerhalb des nach Buchstabe h markierten Klettergeländes durchführen;
(j) Wilde Enten halten oder freigeben;
(k) zur Durchführung einer Luftanwendung von Bioziden, Düngemitteln oder luftgetragenem Klima; oder
(l) neue Lampen außerhalb von geschlossenen Objekten und öffentliche Beleuchtung, deren Lichtstrom über der horizontalen durch die Mitte der Lampe geleitet wird.
(2) Im Gebiet des Schutzgebiets I und II nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde
(a) das Grasland auf allen Arten von Grundstücken zu segnen oder es außerhalb des festgelegten Gebiets der Gemeinde zu erholen und zu erneuern;
b) Abflug, Anlandungen oder Flüge mit Sportflugausrüstung außerhalb des festgelegten Gebiets der Gemeinde; oder
c) Luftfahrzeuge, die ohne Pilot- oder Luftfahrzeugmuster außerhalb des festgelegten Gebiets der Gemeinde fliegen können, mit Ausnahme von Flügen, um die Sicherheit des Staates, den Schutz von Personen und deren Gesundheit, Eigentum oder öffentliche Ordnung zu gewährleisten, und Flüge für die Bedürfnisse der Naturschutzbehörden.
(3) Im Gebiet der III. Zone des geschützten Landschaftsbereichs nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde
a) Tätigkeiten, die die Oberflächen- oder Grundwasserniveaus außerhalb des festgelegten Gebiets der Gemeinde verringern können, mit Ausnahme von Tätigkeiten, die im Rahmen einer Genehmigung oder eines anderen Rechtsakts im Rahmen eines Bau- oder Wasserrechts durchgeführt werden;
b) Holz außerhalb des Waldes, des bebauten Gebiets der Gemeinde oder des bebauten Gebiets, außer Obstbäumen, Küstenkulturen und Begleitgrün entlang der Straße zu pflanzen;
c) Dauerrasen zu versäumen oder außerhalb des festgelegten Gebiets der Gemeinde zu rekonstruieren und beizutreten;
d) chemische Mittel zur Behandlung von Ackerflächen außerhalb der Wachstumsperiode der Hauptkultur verwenden; oder
e) Biozide in der Straßenpflege verwenden.
§ 6
Aufhebung
Die Verordnung des Kulturministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 197 / 1989 Slg., über die Einrichtung der geschützten Landschaftsfläche des Blansky-Waldes, wird aufgehoben.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Umweltminister:
Ing. Bc. Hubáčková v. r.

Anhang der Verordnung Nr. 172 / 2022 Coll.
Definition der geschützten Landschaftsfläche des Waldes Blanske auf der Grundstückskarte
A. Keld von Kartenblättern

B. Legende zur Karte von Blättern
Gebiet der geschützten Landschaft
Grenze des kadastralen Gebiets
Grenze der Karte Laien - Überblick
Rand des Kartenblatts - individuelle Kartenblätter
Kartenblatt Nr. 001

Kartenblatt Nr. 002

Kartenblatt Nr. 003

Kartenblatt Nr. 004

Kartenblatt Nr. 005

Kartenblatt Nr. 006

Kartenblatt Nr. 007

Kartenblatt Nr. 008

Kartenblatt Nr. 009

Kartenblatt Nr. 010

Kartenblatt Nr. 011

Kartenblatt Nr. 012

Kartenblatt Nr. 013

Kartenblatt Nr. 014

Kartenblatt Nr. 015

Kartenblatt Nr. 016

Kartenblatt Nr. 017

Kartenblatt Nr. 018

Kartenblatt Nr. 019

Kartenblatt Nr. 020

Kartenblatt Nr. 021

Kartenblatt Nr. 022

Kartenblatt Nr. 023

Kartenblatt Nr. 024

Kartenblatt Nr. 025

Kartenblatt Nr. 026

Kartenblatt Nr. 027

Kartenblatt Nr. 028

Kartenblatt Nr. 029

Kartenblatt Nr. 030

Kartenblatt Nr. 031

Kartenblatt Nr. 032

Kartenblatt Nr. 033

Kartenblatt Nr. 034

Kartenblatt Nr. 035

Kartenblatt Nr. 036

Kartenblatt Nr. 037

Kartenblatt Nr. 038

Kartenblatt Nr. 039

Kartenblatt Nr. 040

Kartenblatt Nr. 041

Kartenblatt Nr. 042

Kartenblatt Nr. 043

Kartenblatt Nr. 044

Kartenblatt Nr. 045

Kartenblatt Nr. 046

Kartenblatt Nr. 047

Kartenblatt Nr. 048

Kartenblatt Nr. 049

Kartenblatt Nr. 050

Kartenblatt Nr. 051

Kartenblatt Nr. 052

Kartenblatt Nr. 053

Kartenblatt Nr. 054

Kartenblatt Nr. 055

Kartenblatt Nr. 056

Kartenblatt Nr. 057

Kartenliste Nr. 058

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 172 / 2022 Coll., auf dem geschützten Landschaftsbereich des Blansky Waldes
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2022
In Kraft seit01.07.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht Umwelt
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf