Dekret Nr. 17 / 2020 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 105/2008 Slg. über die natürlichen und finanziellen Voraussetzungen der Schüler der Militärsekundarschulen in der geänderten Fassung

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.02.2020
17
ERKLÄRUNG
vom 16. Januar 2020
zur Änderung des Erlasses Nr. 105/2008 Slg. über die rechtlichen und finanziellen Erfordernisse der Schüler in Militärsekundarschulen, geändert
Gemäß § 166 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg. sieht das Verteidigungsministerium vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 105 / 2008 Slg., über die natürlichen und finanziellen Anforderungen der Schüler der Militärsekundarschulen, geändert durch Dekret Nr. 198 / 2010 Slg., Dekret Nr. 165 / 2014 Slg. und Dekret Nr. 155 / 2018 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Cash-Anforderungen werden in Form einer wiederkehrenden Anreizzulage, einer einmaligen Anreizvergütung oder einer Entschädigung in Barmitteln für Sachleistungen gewährt."
2. Die Rubrik 17 lautet: "Incentive Allowance und Anreizvergütung".
3. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c
"(c) der Schüler ist nicht verpflichtet, Bildungsmaßnahmen für die Verletzung der in der Schul- oder Internen Schulordnung (10) des Klassenlehrers, des Schuldirektors oder des Schuldirektors festgelegten Aufgaben zu erhalten",
4. In Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 werden "Bedingungen" durch" Bedingungen ersetzt.
5. In Artikel 17 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ist ein Schüler einem Klassenlehrer, Schulleiter oder Schuleinrichtung wegen Verletzung der in den Schulregeln oder in den internen Schulvorschriften festgelegten Verpflichtungen auferlegt worden (10), so gewährt ihm die Schule keinen Anreiz für einen Zeitraum von 5 Kalendermonaten, für den er sonst verantwortlich wäre, ab dem Kalendermonat nach dem Monat, in dem die Bildungsmaßnahme ein Hindernis für die Gewährung einer Anreizzulage wurde."
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
6. Absatz 17 (5) und (6) lautet:
"(5) Die Anreizzulage wird monatlich während der Lehrzeit als wiederkehrender Betrag gezahlt:
a) CZK 2.500, wenn die Bewertung der Schülerausbildung zu einem Thema nicht höher ist als das Klassifizierungsniveau der Leistung 2 - lobenswert und der Durchschnitt der Klassifizierungsniveaus nicht höher als 1.50 ist,
b) 2.000 CZK, wenn die Bewertung der Schülerausbildung zu keinem Thema über dem Klassifikationsniveau von Vorteil 3 liegt - gut und der Durchschnitt der Klassifikationsniveaus nicht höher als 1.50 ist,
c) CZK 1.500, wenn die Bewertung der Schülerausbildung zu einem Thema nicht höher ist als der Klassifizierungsgrad von Nutzen 3 - gut und der Durchschnitt der Klassifizierung der Leistung nicht höher als 2,00 ist,
d) 700 CZK, wenn die Bewertung der Schülerausbildung zu einem Thema nicht höher ist als das Klassifizierungsniveau der Leistung 3 - gut und der Durchschnitt der Klassifizierungsniveaus nicht höher als 2,50; oder
e) 200 CZK, wenn die Bewertung der Bildungsergebnisse des Schülers zu einem Thema nicht höher ist als der Klassifizierungsgrad des Nutzens 4 - ausreichend und der Durchschnitt der Klassifizierungsniveaus nicht höher als 3,00 ist.
(6) Um Sprachkompetenzen nach dem im Rahmen- oder Schulbildungsprogramm vorgesehenen NATO-STANAG 6001 zu erreichen, wird die Schule eine einmalige Anreizgebühr von
a) CZK 2 000 für die Sprachkompetenz SLP 2222 aus der englischen Sprache,
b) CZK 1.000 für die Sprachkompetenz von SLP 1111 aus anderen Fremdsprachen. "
7. In Artikel 17 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die in Absatz 6 genannte Anreizvergütung wird dem Schüler im Kalendermonat gewährt, der auf den Monat folgt, in dem der Schüler die angegebene sprachliche Kompetenz erreicht."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Ist der Schüler vor Inkrafttreten dieses Erlasses berechtigt, den Anreizbeitrag zu erhöhen, indem er die im Rahmen- oder Schulausbildungsprogramm vorgesehene sprachliche Kompetenz erhält, so wird er im Laufe seiner Studien einen Betrag in Höhe des Betrags gezahlt, der dem Anstieg der Monate entspricht, in denen der Anreizbeitrag gezahlt wird, auch nach Inkrafttreten dieses Erlasses, unabhängig davon, ob die Anreizzulage im Monat der Zahlung gewährt wird.
Čl. III
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Verteidigungsminister:
Mgr. Metnar v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass Nr. 17 / 2020 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 105 / 2008 Slg., über die natürlichen und finanziellen Anforderungen der Studenten der Militärsekundarschulen, in der geänderten Fassung
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.01.2020
In Kraft seit01.02.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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