Dekret Nr. 17 / 2018 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 206 / 2012 Slg., über die fachliche Kompetenz für die Behandlung von Vorbereitungen

Gültig In Kraft seit 22.02.2018
17
ERKLÄRUNG
vom 31. Januar 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 206 / 2012 Slg., zur fachlichen Kompetenz für den Umgang mit Produkten
Das Landwirtschaftsministerium sieht in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium gemäß § 88 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 326 / 2004 Slg., über Phytosanitary Care und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 199 / 2012 Slg. und Gesetz Nr. 299 / 2017 Slg., ("das Gesetz") zur Umsetzung von § 86b Absatz 3 des Gesetzes:
Čl. I
Verordnung Nr. 206 / 2012 Slg., über die fachliche Kompetenz für die Behandlung von Präparaten, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
„(b) die Ausbildungs-, Sekundar- oder Hochschulbereiche, nach denen eine Person als Inhaber einer ersten oder zweiten Abschlussurkunde für einen Zeitraum von 3 Jahren angesehen wird",
Die Buchstaben b bis d werden umnumeriert (c) bis e).
2. In Artikel 1 werden die Worte "Inhalt und Umfang des Grundkurses" zu Beginn von Buchstabe d eingefügt.
3. In Abschnitt 1 werden am Ende des Textes unter Buchstabe e die Worte "und wie man den Abschluss eines Arbeitgeber-Kurses nachweisen kann" hinzugefügt.
4. In Artikel 1 wird am Ende des Buchstabens e der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Inhalt und Umfang des Lehrgangs des Arbeitgebers."
5. Nach Absatz 1 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
„§ 1a
Ausbildungsbereich, Sekundarbereich oder Hochschulbildung, nach dem eine Person als erstes oder zweites Diplom für 3 Jahre gilt
(1) Die Bildungsbereiche, in denen die Sekundarstufe II ein Zeugnis abgibt, nach dem eine Person für 3 Jahre als Erstabschlusszertifikat gilt:
(a) 41 - 51 - H / 01 Landwirt - Landwirt,
(b) 41 - 55 - H / 01 Reparatur von Landmaschinen und
(c) 41 - 52 - H / 01 Gardener.
(2) Die Bildungsbereiche, in denen eine Sekundarstufe mit einer Graduiertenprüfung oder einem Masterstudiengang der Universität vermittelt wird, nach denen eine Person für einen Zeitraum von 3 Jahren als Abschlusszeugnis gilt, sind:
(a) 41 - 04 - M / 01 Pflanzenschutz;
(b) 41 - 41 - M / 01 Landwirtschaft,
(c) 41 - 42 - M / 01 Weinberg,
(d) 41 - 44 - M / 01 Garten,
e) 41 - 45 - M / 01 Mechanik und Dienstleistungen; und
(f) ein Masterstudiengang, der sich auf Phytotechnik konzentriert.
6. In Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte "State Plant Health Administration " durch die Worte" Institut" ersetzt, nach dem ersten Satz wird der Satz "Written Test enthält 25 Fragen im Bereich Produkthandling und 15 Fragen im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes "und die Wörter" öffentliche Gesundheit" hinzugefügt, andernfalls wird die Prüfung durch einen schriftlichen Test an einem anderen Tag wiederholt. Die Prüfung kann spätestens 12 Monate nach Abschluss des Grundkurses für die Erteilung des zweiten Abschlusszeugnisses durchgeführt werden.
7. In Abschnitt 4 wird das Wort "Scope " durch" Inhalt und Umfang des Grundkurses, Umfang" ersetzt.
8. In Abschnitt 4 werden folgende Absätze 1 bis 4 eingefügt:
"(1) Der Inhalt des Grundkurses für die Ausstellung der dritten Abschlussbescheinigung und der Inhalt der zusätzlichen Ausbildung für die Erweiterung der dritten Abschlussbescheinigung ist in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Der Rahmen des Grundkurses für die Ausstellung eines dritten Abschlusszeugnisses beträgt 18 Unterrichtsstunden. Die Prüfzeit ist in dieser Zeit nicht enthalten.
(3) Der Umfang der zusätzlichen Ausbildung für die Erweiterung des dritten Grades Zertifikat beträgt 8 Unterrichtsstunden. Die Prüfzeit ist in dieser Zeit nicht enthalten.
(4) 45 Minuten gilt als Unterrichtsstunde nach den Absätzen 2 und 3.
Die Absätze 1 bis 5 werden in den Absätzen 5 bis 9 umnummeriert.
9. In Artikel 4 Absatz 5 werden die Worte "State Plant Health Administration " durch die Worte" Institut" ersetzt; am Ende des Textes des fünften Satzes werden die Worte "andere Zeit" hinzugefügt und am Ende des Absatzes der Satz" Die Prüfung kann spätestens 12 Monate nach Abschluss des Grundkurses für die Erteilung des dritten Abschlusszeugnisses abgeschlossen werden."
10. In Artikel 4 Absätze 6 und 8 wird "1" durch "5" ersetzt und in Absatz 6 wird "Maximum" gestrichen.
11. Artikel 4 Absatz 7 wird gestrichen.
Die Absätze 8 und 9 werden in den Absätzen 7 und 8 umnummeriert.
12. In Artikel 4 wird am Ende von Absatz 7 der Satz "Die Prüfung kann spätestens 12 Monate nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung zur Erneuerung der dritten Grad-Zertifizierung durchgeführt werden."
13. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "State Plant Health Administration" durch die Worte "Institute" ersetzt.
14.
„§ 6
Technische Sicherheitsanforderungen für Grundkurse und zusätzliche Schulungen
Die Ausbildungseinrichtungen gewährleisten die Organisation von Grundkursen und die zusätzliche Ausbildung des Klassenzimmers mit der Möglichkeit elektronischer Präsentationen, Internetanschluss, Raumkapazität für theoretische Lehre und technische Kapazität für die praktische Lehre.
15. Der folgende Abschnitt 6a wird nach Abschnitt 6 eingefügt:
„§ 6a
Inhalt und Umfang des vom Arbeitgeber organisierten Kurses und die Art des Abschlusses des vom Arbeitgeber organisierten Kurses
(1) Der Inhalt des vom Arbeitgeber organisierten Kurses ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Das Angebot der vom Arbeitgeber organisierten Kurse beträgt 6 Stunden. 45 Minuten gilt als Unterrichtsstunde.
(3) Unmittelbar nach Abschluss des vom Arbeitgeber organisierten Kurses unterrichtet der Arbeitgeber das Institut schriftlich über die Anzahl der Personen, die den Kurs abgeschlossen haben und daher als Inhaber eines Erstabschlusszeugnisses angesehen werden.
(4) Der Arbeitgeber hält eine Liste von Personen, die den Kurs 3 Jahre ab dem Zeitpunkt des vom Arbeitgeber organisierten Kurses abgeschlossen haben. Diese Liste enthält den Namen, das Datum und den Geburtsort und den ständigen Wohnsitz aller Personen, die den Kurs abgeschlossen haben, ihre Unterschriften und die Unterschrift des Ausbilders.
16. In der Überschrift des Anhangs Nr. 1 werden die Worte "der Inhalt des Grundkurses für die Erteilung der dritten Abschlussbescheinigung "nach den Worten" die Gültigkeit der zweiten Abschlussbescheinigung" eingefügt, die Worte "und der Inhalt "soll durch die Worte ersetzt werden" der Inhalt" und die Worte "und der Inhalt des vom Arbeitgeber organisierten Kurses wird am Ende hinzugefügt.
17. In Anhang 1, Punkt A., am Ende von Punkt 1 werden die Worte "und die Rechtsvorschriften für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt" hinzugefügt.
18. In Anhang 1 Nummer A. (3) wird folgender Buchstabe a eingefügt:
„a) das Etikett des Erzeugnisses, einschließlich der Packungsbeilage und des Sicherheitsdatenblatts (einschließlich der Elemente der Gefahrenkennzeichnung),";
Die Buchstaben a bis c werden umnummeriert (b) bis (d).
19. In Anhang 1, Punkt A., am Ende von Punkt 6 werden die Worte ", Entzugszeiten und Schutzdistanzen" hinzugefügt.
20. In Anhang 1, Punkt A. (7) werden die Worte "die Existenz von Schutzzonen für Oberflächenwasser und Grundwasser " beispielsweise nach den Worten" eingefügt.
21. In Anhang 1 Buchstaben B und C werden die Worte "und die Umwelt "nach den Worten" Gesundheit" eingefügt.
22. In Anhang 1 Punkt B wird nach dem Wort "zweites" das Wort "oder "durch ein Komma ersetzt und die Worte" oder drittes" eingefügt.
23. In Anhang 1 wird Nummer D angefügt:
"D. Der Zeitplan für die verschiedenen Themen des vom Arbeitgeber organisierten Kurses, einschließlich der Themenkreise zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt, wird vom Ministerium im Journal des Ministeriums unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zuständigkeiten der Inhaber des ersten Kompetenzzertifikats veröffentlicht."
24. In Anhang Nr. 2 werden die Worte "Bildungseinrichtungen" durch die Worte "Bildungseinrichtungen" ersetzt und die Worte "5 Jahre" durch die Worte "3 Jahre" ersetzt.
25. In den Anhängen 3 und 4 werden die Worte "State Plant Health Administration " durch die Worte "Zentral Control and Testing Institute of Agriculture" ersetzt, die Worte "SRS " gelöscht, die Worte" Stempel" werden eingefügt, nachdem die Worte "Name "und die Worte" Staatliche Pflanzengesundheitsverwaltung" durch die Worte "Zentralkontroll- und Prüfungsinstitut für Landwirtschaft" ersetzt werden.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Milek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 17 / 2018 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 206 / 2012 Coll., zur fachlichen Kompetenz für die Handhabung von Produkten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.02.2018
In Kraft seit22.02.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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