Regierungsverordnung Nr. 17 / 2017 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 74/2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.03.2017
17
REGIERUNGSORDNUNG
vom 16. Januar 2017
zur Änderung der Verordnung Nr. 74/2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen in der geänderten Fassung
2c (5) des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Slg. und die Regierungsverordnung Nr. 62 / 2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "an denen" durch die Worte "mit der Zahl der Dauergegenstände, in denen sie sich befinden" ersetzt durch ";
2. In § 12 Abs. 2 werden die Worte "; das Alter der Sauen wird ab dem Tag berechnet, der dem Geburtsdatum folgt, am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt.
3. In § 14 Abs. 1 b) Absatz 1 wird das Wort "Essen" ersetzt durch" in der Aufbewahrungsfrist "und die Worte "im Besitz des Antragstellers" werden nach dem Wort "Untermaßnahme" eingefügt.
4. In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "oder Titel" nach den Worten "das Thema" eingefügt.
5. In Artikel 17 Absatz 6 werden die Worte "oder Titel " nach den Worten" Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) eingefügt.
6. In Ziffer 17 (10) wird das Wort "drei" ersetzt durch" 6" und "3 " ersetzt durch" 6".
7. Absatz 17 (14) lautet wie folgt:
"(14) Ist der Fonds der Auffassung, dass der Antragsteller die Frist nach Artikel 8 Absatz 2 nicht erfüllt hat, aber spätestens 30 Tage nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums gemeldet hat, entscheidet er im Rahmen einer bestimmten Teilmaßnahme oder eines Titels für diesen Betrieb:
a) eine Verringerung der Subvention um 3 %, wenn der Antragsteller innerhalb eines bestimmten Zeitraums keinen Bericht vorgelegt hat;
b) eine Verringerung der Subvention um 5 %, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums zwei Berichte vorgelegt hat;
c) eine Verringerung der Subvention um 10 %, wenn der Antragsteller innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine 3 Berichte vorgelegt hat;
d) eine Verringerung der Subvention um 20 %, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums 4 Berichte vorgelegt hat; oder
e) Versäumnis, eine Subvention zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine 5 oder mehr Berichte vorgelegt hat."
8. In Artikel 17 werden die Absätze 15 und 16 angefügt:
"(15) Wird der Fonds feststellt, dass die Milchkuh gemäß der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beihilferegelung eine Geburtszeit zwischen dem 1. und 15. Dezember des Kalenderjahres gewährt wurde, für das die Subvention gewährt werden soll, so verringert er die gemäß Artikel 16 berechnete Subvention um 10 %; die Kürzung wird auf die Vieheinheit solcher Milchkühe angewandt.
(16) Die Obergrenze für die Berechnung der in Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission im Rahmen der in Artikel 2 Buchstabe e genannten Teilmaßnahme wird auf 15 entbeinte Ferkel festgesetzt.
9. In den Anhängen 3 und 6 wird die Spalte „Datum der Eintragung „ in die zweite und dritte Tabelle eingefügt.
10. In den Anhängen 4, 5 und 7 wird die Spalte mit dem Titel "Date of Registration" in die zweite Tabelle eingefügt.
11. In Anhang Nr. 8, Teil II, Tabelle 2 wird das Wort "Cows" ersetzt durch "Cows 3) "und das Wort "Färsen" durch das Wort "Färsen" ersetzt".
12. In Anhang Nr. 8, Teil II der Tabelle 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:
"(3) Die Zahl der Tiere im freien Wohnraum darf die Anzahl der Kästen nicht überschreiten."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Das Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die im Jahr 2015 gemäß der Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Slg. eingeleitet wurden, wird gemäß der Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
2. Das Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die 2016 gemäß der Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Coll. eingeleitet wurden, wird gemäß der Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Coll. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen, mit Ausnahme der in den Absätzen 1, 2, 5 und 9 bis 12 genannten Anforderungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft gesetzt wurden.
Čl. III
Effizienz
Artikel 1
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Jurečka v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 17 / 2017 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Coll., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.01.2017
In Kraft seit01.03.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf