Dekret Nr. 17 / 2010 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 205/2009 Slg., zur Bestimmung der Emissionen aus stationären Quellen und zur Durchführung bestimmter anderer Bestimmungen des Luftschutzgesetzes

Gültig In Kraft seit 21.01.2010
Inhalt
17
ERKLÄRUNG
vom 12. Januar 2010
zur Änderung des Erlasses Nr. 205/2009 Slg., zur Erfassung von Emissionen aus stationären Quellen und zur Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Luftschutzgesetzes
Gemäß Artikel 55 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 86 / 2002 Slg., zum Schutz der Luft und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Aktenschutzgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 92 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 695 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 385 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 212 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 180 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 25 / 2008 Sl.
Čl. I
Verordnung Nr. 205/2009 Slg. über die Erfassung von Emissionen aus stationären Quellen und über die Durchführung bestimmter anderer Bestimmungen des Luftschutzgesetzes wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 4 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Verbrennung "nach dem Wort" U" eingefügt und das Wort "Quellen" nach dem Wort" nach einem anderen Gesetz (1) eingefügt.
Fußnote 1:
"(1) Dekret Nr. 146 / 2007 Coll., über Emissionsgrenzen und andere Betriebsbedingungen der Verbrennung stationäre Quellen der Luftverschmutzung."
Die Fußnoten 1 bis 9 werden zu Fußnoten 2 bis 10, einschließlich der Fußnoten.
2. Absatz 6 (4) lautet wie folgt:
"(4) Bei Verbrennungsquellen mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 5 MW, einschließlich Verbrennung ausschließlich Leichtöl, Erdgas, Wasserstoff, Propan, Butan oder deren Mischungen, Biogas, Diesel, verflüssigtes Erdgas oder verflüssigte Gase, können die Massenkonzentrationen von Kohlenmonoxid und Stickoxiden auch mittels einer potentiometrischen direkten Messung des elektrochemischen Zellapparates gemessen werden."
3. In Artikel 7 Absatz 6 werden die Worte "Verbrennungsquellen mit einer Nennleistung von weniger als 5 MW einschließlich nur Leichtöl, Erdgas, verflüssigtes Erdgas oder verflüssigte Gase" durch die Worte "Verbrennungsquellen gemäß Artikel 6 Absatz 4" ersetzt.
4. In Absatz 8 wird der Satz "Wo diese Quellen ausschließlich Erdgas verbrennen, unterliegen sie einer einzigen Messung der Emissionen von festen Schadstoffen und Schwefeldioxid."
5. Absatz 9 (4) lautet wie folgt:
"(4) Bei der Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenze sind kontinuierliche Messausfälle zu berücksichtigen, wenn sie 5 % der gesamten Betriebszeit der Quelle im Kalenderjahr nicht überschreiten. Übersteigt der Ausfall der kontinuierlichen Emissionsmessung 10 Tage im Kalenderjahr, so teilt der Verbrennungsquellenbetreiber mit einer Nennwärmeleistung von 100 MW und darüber die Inspektion unverzüglich mit dem Verfahren zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und ordnungsgemäßen Funktion des kontinuierlichen Messsystems mit. Ein ungültiger Tag in Bezug auf die Messung bedeutet den Tag, an dem mehr als 3 durchschnittliche Stundenwerte wegen Ausfall oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind. Ein ungültiger Stundenwert besteht aus zwei ungültigen 30-minütigen Mittelwerten innerhalb einer Stunde.
6. In Anhang Nr. 1, Teil I, in der Tabelle für Gruppe 6.3, in der dritten Spalte wird nach "mg ' das Symbol" TEQ" hinzugefügt.
7. In Anhang 5 Teil I werden die Worte "und eine verbindliche Stellungnahme "in den Titel und in den einleitenden Satz nach dem Wort "Berechtigung" eingefügt.
8. In Anhang Nr. 7 in Tabelle 4, Zeile 5 wird der Buchstabe "X" durch den Buchstaben N und Zeile 6 ersetzt, der Buchstabe "Y" wird durch den Buchstaben "E" ersetzt.
9. In Anhang 7 wird Nummer 18 der Erläuterungen zu Tabelle 4 mit Nummer 17 umnummeriert.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Nitík, M.Sc., Rev.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 17 / 2010 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 205 / 2009 Slg., zur Erfassung von Emissionen aus stationären Quellen und zur Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Luftschutzgesetzes
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.01.2010
In Kraft seit21.01.2010
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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