Regierungsorden der Tschechoslowakischen Sozialisten Nr. 17 / 1990 Coll.
Regierungsverordnung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Änderung der Dauer des Grunddienstes
Gültig
In Kraft seit 29.01.1990
17
Regierungsverordnung
Tschechoslowakischer sozialistischer Ruf
vom 18. Januar 1990
zur Änderung der Dauer des Basisdienstes
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialisten bestellt gemäß § 27 Abs. 3 und § 75 des Gesetzes Nr. 92 / 1949 Slg., geändert (Vollversion Nr. 121 / 1978 Slg.):
Dauer des Basisdienstes
a) Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen haben, (1) werden auf 12 Monate festgesetzt;
b) Absolventinnen und Absolventen, die an Universitäten in militärische Ausbildung aufgenommen wurden und einen Teil dieser Ausbildung durch Kredit abgeschlossen haben, werden auf 11 Monate festgesetzt;
c) Absolventinnen und Absolventen, die an Universitäten der militärischen Ausbildung zugeordnet wurden und diese Ausbildung durch Abschlussprüfungen abgeschlossen haben, Frauen, die sich freiwillig zur Armee beigetreten haben, und Soldaten, die ein Engagement für den weiteren Dienst übernommen haben, werden auf 9 Monate festgesetzt.
Der Grunddienst von Hochschulabsolventen, die eine Universität im Ausland und die böhmischen Fakultäten absolviert haben, dauert 9 Monate, wenn sie ihre Aufgaben vor Inkrafttreten dieser Verordnung übernommen haben.
(1) Soldaten, die einen Grunddienst zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung durchführen; und
a) verheiratet sind;
b) die medizinische Fitness erheblich reduziert haben, um den Service durchzuführen, oder
c) wenn dies aus schwerwiegenden sozialen oder familiären Gründen erforderlich ist, werden sie aus dem Grunddienst entlassen, wenn sie diesen Dienst für mindestens 18 Monate abgeschlossen haben.
(2) Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen werden Hochschulabsolventen aus dem Grunddienst entlassen [§ 1 a) und b)], wenn sie diesen Dienst für mindestens 9 Monate erbracht haben.
(3) Soldaten, die 1988 zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung dem Grunddienst beigetreten sind, werden entlassen, wenn sie den Dienst für mindestens 22 Monate abgeschlossen haben, wenn sie Absolventen von Hochschuleinrichtungen (§ 1 a und 1 b))) für mindestens 11 Monate sind. Gleichzeitig werden militärische Übungen mit einer Gesamtdauer von acht Wochen vergeben.
(4) Soldaten, die 1989 zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung dem Grunddienst beigetreten sind, werden entlassen, wenn sie den Dienst für einen Zeitraum von mindestens 20 Monaten abgeschlossen haben, wenn sie Hochschulabsolventen sind [§ 1 a und 1 b] von mindestens 11 Monaten. Gleichzeitig werden militärische Übungen von vier Wochen vergeben.
Sie werden gestrichen:
1. Regierungsverordnung Nr. 121 / 1960 Coll., die die Dauer des Grunddienstes der Hochschulabsolventen in der militärischen Ausbildung an diesen Schulen festlegt;
2. Regierungsverordnung Nr. 88 / 1964 Coll., Anpassung der Länge des Grunddienstes an Frauen, die freiwillig der Armee beitreten;
3. Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 73 / 1970 Coll., über die Anpassung der Länge des Grunddienstes der Absolventen bestimmter Militärschulen und -kurse.
Diese Verordnung tritt am 29. Januar 1990 in Kraft.
M. Čalpha v. r.
1) § 19 des Gesetzes Nr. 172 / 1990 Slg., über die Hochschulbildung.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Reputation Nr. 17 / 1990 Coll., über die Änderung der Dauer des Grunddienstes |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.01.1990 |
|---|---|
| In Kraft seit | 29.01.1990 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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