Act Nr. 169 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Regelung der Lobbyarbeit

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
169.
DIE RECHT
vom 21. Mai 2025
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Regelung der Lobbyarbeit
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Gründung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik
Čl. I
In Artikel 11 des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 575 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 358 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 548 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 21 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 285 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 135 / 1996 Sl., Nr. Nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der lautet:
"(7) Das Justizministerium ist das zentrale Organ der Staatsverwaltung für die Lobbyarbeit."
Die Absätze 7 und 8 werden in den Absätzen 8 und 9 umnummeriert.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Nachrichtengesetzes
Čl. II
In Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 153 / 1994 Slg., über die Nachrichtendienste der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 53 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 170 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 186 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 219 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 251 / 2017 Sl., Gesetz Nr. 227 / 2019 Sl.
Fußnote 13 lautet:
"13) Gesetz Nr. 168/2025 Slg. über die Regelung der Lobbyarbeit.

ČÁST TŘETÍ

Änderung der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer
Čl. III
Gesetz Nr. 90 / 1995 Slg., zur Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer, geändert durch Gesetz Nr. 47 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 39 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 78 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 192 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 282 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 359 / 2004 Slg., 2006 482 / 2004 Slg.
1. In Absatz 43 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Wird eine Änderung des Rechtsentwurfs des Ausschusses durch eine Entschließung des Ausschusses eingebracht, so enthält das Protokoll der Ausschusssitzung, auf die der Änderungsantrag angenommen wurde, auch Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen; diese Informationen werden der Person übermittelt, die das Protokoll des von dem Mitgliedstaat auf der Grundlage dessen Vorschlag der Änderungsantrag angenommen wurde.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
2. In Ziffer 94 wird der Satz "Die in Ziffer 20 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen genannten Informationen am Ende von Absatz 1 angefügt."

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung der Geschäftsordnung des Senats
Čl. IV
Gesetz Nr. 107 / 1999 Slg., zur Geschäftsordnung des Senats, geändert durch Gesetz Nr. 78 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 172 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 625 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 162 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 275 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 16 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 322 / 2016 Sl. und 2020
1. In Absatz 95 wird am Ende des Absatzes 1 der Satz "Wenn eine Änderung des Entwurfs des Ausschusses eingereicht wird, enthält das Protokoll der Sitzung des Ausschusses, an das der Änderungsantrag angenommen wurde, auch die in Absatz 20 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen genannten Informationen; Diese Informationen werden der Person zur Verfügung gestellt, die das Protokoll des vom Senator getroffenen Ausschusses erstellt, auf der Grundlage dessen Vorschlag der Änderungsantrag angenommen wurde.
2. In Absatz 109 (1) wird der Satz "Die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen genannten Informationen nach dem ersten Satz hinzugefügt."
3. In Ziffer 120a werden die Worte "und die Gründe, warum ihre Annahme nicht verzögert werden kann 34d) "durch die Worte ersetzt" die Gründe, warum ihre Annahme nicht ausgesetzt werden kann 34d) und die in Ziffer 20 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen vorgesehenen Informationen".

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
Čl. V
In Artikel 30 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 253 / 2008 Slg. werden über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert durch Gesetz Nr. 368 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 527 / 2020 Slg. und Gesetz Nr. 107 / 2024 Slg., die Worte ", das Register der Lobby48 " nach den Worten" und das zentrale Register der Fahrer" eingefügt.
Anmerkung 48:
"48) Gesetz Nr. 168/2025 Slg. über die Regelung der Lobbyarbeit.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Gesetzes über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen
Čl. VI
In Artikel 20 des Gesetzes Nr. 222 / 2016 Slg., über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen und über die Gesetzgebung der Gesetze und internationalen Verträge (Gesetz über die Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen), geändert durch Gesetz Nr. 177 / 2022 Slg., wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Buchstabe j angefügt:
"(j) Informationen im Rahmen des Lobbying-Regulierungsgesetzes, der Name und/oder Nachname, Geschäftsname oder Name des Lobbyisten ist, der bei der Vorbereitung, Verhandlung oder Genehmigung des Gesetzesentwurfs lobbied."

ČÁST SEDMÁ

FINANZIERUNG
Čl. VII
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 169 / 2025 Coll., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Regelung der Lobbying
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.06.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 650
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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