Dekret Nr. 167 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 31 / 2001 Slg., über Führerscheine und über das Führerscheinregister, geändert

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 4. Juni 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 31 / 2001 Slg., über Führerscheine und über das Fahrerregister in der geänderten Fassung
Gesetz Nr. 478 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 53 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 411 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 226 / 2006 Slg.
Čl. I
Dekret Nr. 31 / 2001 Coll., über Führerscheine und über das Fahrerregister, geändert durch Dekret Nr. 154 / 2003 Coll., Dekret Nr. 177 / 2004 Coll., Dekret Nr. 194 / 2006 Coll., Dekret Nr. 27 / 2012 Coll., Dekret Nr. 243 / 2012 Coll., Dekret Nr. 1 / 2014 Coll., Dekret Nr. 9 / 2015 Coll.
1. Nach Abschnitt 12 werden folgende Abschnitte 12a bis 12c eingefügt:
„§ 12a
Details der Lieferung über den Lieferort
(1) Bei Antrag auf Erteilung eines Führerscheins über einen Ausstellungspunkt wählt der Antragsteller den Ausstellungsort aus dem Angebot, das in der vom Verkehrsministerium eingerichteten Benutzeroberfläche enthalten ist. Der gewählte Ausgangspunkt kann nicht geändert werden.
(2) Der Antragsteller wird über den Zeitpunkt, zu dem die Führerschein am Ort der Erteilung zurückgenommen werden kann, sowie über die Art und Bedingungen unterrichtet, unter denen die Führerscheine zum Zeitpunkt der Erteilung zurückgenommen werden kann. Der Antragsteller wird auch darüber informiert, ob aus betrieblichen Gründen diese Frist oder der Ausstellungsort nachträglich geändert wird.
(3) Erhebt der Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem dies möglich war, seinen Führerschein nicht vom Ausstellungsort, so wird er mit erweitertem Umfang über seine Übergabe an die zuständige Gemeindebehörde der Gemeinde informiert. Der Antragsteller wird über die Möglichkeit unterrichtet, die Lizenz bei der zuständigen Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang zu übernehmen.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen werden dem Antragsteller für die Kontaktdaten übermittelt, die er bei der Einreichung des Antrags in der vom Verkehrsministerium festgelegten Benutzeroberfläche ausgewählt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Lieferung der Fahrerkarte.
§ 12b
Gemeinsame Lieferung des Führerscheins und der Führerkarte über die Abgabestelle
Soll die Fahrerkarte zusammen mit der Führerschein ausgestellt und über den Ausstellungsort ausgeliefert werden, so werden die beiden Dokumente gemeinsam ausgeliefert.
§ 12c
Zeitbereich zur Auswahl des Startdatums der Lizenz
Der Gültigkeitsbeginn des Führerscheins kann aus dem Angebot ausgewählt werden, das in der vom Verkehrsministerium festgelegten Benutzeroberfläche bei der Erteilung eines Führerscheins enthalten ist, und darf nicht später sein als der Tag, an dem:
a) drei Monate nach Einreichung des Antrags auf Führerschein oder
b) der Führerschein, dessen Führerschein der Führerschein ist, abläuft.
2. In Artikel 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Wird der Antragsteller für einen Führerschein die Fahrerlaubnis bei der Gemeindebehörde der Gemeinde bis zum Ende seiner Gültigkeitsdauer nicht mit erweitertem Umfang übernommen, so gilt das Verfahren nach Absatz 14 Absatz 3.
3. Artikel 15 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
4. In Artikel 17 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bei Antrag auf Erteilung eines Führerscheins, bei Antrag auf Erteilung einer Führerscheinlizenz oder auf Antrag eines Führerscheins über eine vom Verkehrsministerium eingerichtete Benutzerschnittstelle dürfen diese Anträge nicht in die Fahrerakte eingetragen werden; die Führerschein-Karte enthält einen Hinweis, dass der Antrag über die vom Verkehrsministerium eingerichtete Benutzerschnittstelle eingereicht worden ist."
Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7.
5. Absatz 17 (7) wird gestrichen.
6. Anhang 1 einschließlich des Titels:

"Anhang Nr. 1
Führerschein

"
7. In Anhang 5 Teil II. Die nationalen Codes werden durch "§ 83 (5)" ersetzt.
8. Die Anhänge 9 und 10 werden gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Minister:
Kupka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 167 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 31 / 2001 Coll., über Führerscheine und über das Führerscheinregister, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.06.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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