Dekret Nr. 164 / 2017 Coll.

Verordnung zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 96/1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung der Bausparten, geändert

Gültig In Kraft seit 01.07.2017
ANHANG
Ordnung
vom 26. Mai 2017
zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 96/1993 Slg. über Bausparten und staatliche Unterstützung der Bausparten in der geänderten Fassung
Das Finanzministerium (nachfolgend "das Ministerium") sieht gemäß § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 9 und § 15 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 96/1993 S., über Bausparten und staatliche Unterstützung der Bausparten, geändert durch Gesetz Nr. 64/1995 S., Gesetz Nr. 423 / 2003 S., Gesetz Nr. 292 / 2005 S., Gesetz Nr. 161 / 2006 S.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung sieht vor:
a) Bedingungen für den Betrieb des Informationssystems;
b) die technischen Einzelheiten der Einreichung eines Antrags durch die Bausparkasse für einen jährlichen Vorschuss auf staatliche Beihilfen für Gebäudeersparnisse (nachstehend „Antrag“ genannt), einschließlich der Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sie korrigiert oder ergänzt wird;
c) die technischen Einzelheiten über die Vorlage von Informationen über die staatliche Beihilfe für die Bauersparnisse ("Erholung der staatlichen Beihilfen") und
d) die technischen Einzelheiten der Einreichung der Anmeldung durch die Bausparkasse zur Änderung der Daten über die im Informationssystem registrierten Teilnehmer.
§ 2
Bedingungen für den Betrieb des Informationssystems
(Paragraph 15 (9) des Gesetzes)
(1) Die Datenbank des Informationssystems erfasst die Teilnehmer gemäß § 9a Abs. 2, § 11 (7) und § 13 (9) des Gesetzes.
(2) Die Gebäudesparkasse und das Ministerium übermitteln Daten zu Teilnehmern in der Datendatei, die die Datensätze und in der begleitenden Datendatei mit den begleitenden Daten enthalten; die Struktur, das Format und die Bedingungen der Übermittlung der Datendatei und die begleitende Datendatei sind in der Betriebsdokumentation des Informationssystems festgelegt.
§ 3
Technische Angaben zur Einreichung der Anmeldung, einschließlich der Korrektur oder Ergänzung
(Paragraph 11 (7) des Gesetzes)
(1) Der Antrag bzw. dessen Berichtigung wird von der Gebäudesparkasse mittels elektronischer Datenübertragung in zwei Datendateien gestellt. Der erste Datensatz enthält die Daten der Teilnehmer, der zweite Datensatz wird begleitet und enthält die insgesamt erforderlichen Fortschritte bei der staatlichen Beihilfe für die Gebäudeersparnis und die Bankkontonummer der Gebäudeersparnisbank.
(2) Die Fertigstellung der Anmeldung erfolgt durch die Bausparkasse mittels elektronischer Datenübertragung in einer Datendatei, die die Teilnehmerdaten enthält.
(3) Die Beschreibung der Datentheorien und begleitenden Daten für die Übermittlung von Daten an den Gebäudespeicher und die Übermittlung des Verarbeitungsergebnisses durch das Ministerium ist in der operativen Dokumentation des Informationssystems angegeben.
§ 4
Technische Angaben zur Vorlage von Informationen über die staatliche Beihilfe, die von der Bausparkasse zurückgewonnen wurden
(Paragraph 13 (9) des Gesetzes)
(1) Die Bausparkasse gibt die staatliche Beihilfe für die in § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vorgesehenen Gebäudeersparnisse auf ein vom Ministerium veröffentlichtes Konto zurück, das Fernzugriff ermöglicht.
(2) Im Gegenzug zu staatlichen Beihilfen für Baueinsparungen liefert die Bausparbank dem Ministerium Informationen über die rückgewonnene staatliche Beihilfe. Die Informationen über die zurückgewonnenen staatlichen Beihilfen, die die Daten der Teilnehmer angeben, werden von der Gebäudesparkasse durch elektronische Datenübertragung in zwei Datendateien übermittelt. Der erste Datensatz enthält die Daten der Teilnehmer, der zweite Datensatz wird begleitet und enthält Informationen über die zurückgewonnene staatliche Beihilfe.
(3) Die Beschreibung der Datentheorien und begleitenden Daten für die Übermittlung von Daten an den Gebäudespeicher und die Übermittlung des Verarbeitungsergebnisses durch das Ministerium ist in der operativen Dokumentation des Informationssystems angegeben.
§ 5
Technische Details der Anwendung der Gebäudesparkasse zur Änderung der registrierten Daten der Teilnehmer
(Paragraph 13 (9) des Gesetzes)
(1) Ein Antrag auf Änderung der registrierten Teilnehmerdaten wird von der Gebäudesparkasse auf elektronischem Wege gestellt. Die Datendatei enthält Einzelheiten der Teilnehmer und wird im Rahmen der gemäß Abschnitt 4 Absatz 2 dieses Erlasses zurückgewonnenen Informationen über die staatliche Beihilfe übermittelt.
(2) Die Beschreibung der Datentheorien für die Übermittlung von Daten an den Bausparer und die Übermittlung des Verarbeitungsergebnisses durch das Ministerium ist in der operativen Dokumentation des Informationssystems angegeben.
§ 6
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Verordnung Nr. 236 / 2005 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 96 / 1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung der Bausparten und über die Hinzufügung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert durch Gesetz Nr. 35 / 1993 Slg.
2. Dekret Nr. 142/2009 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 236/2005 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 96/1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung der Bausparten und zur Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert durch Gesetz Nr. 35/1993 Slg.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Busy v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 164 / 2017 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 96 / 1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung von Bausparten, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.06.2017
In Kraft seit01.07.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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