Gefunden am Verfassungsgericht der Tschechischen Republik Nr. 164 / 1994 Coll.

Feststellungen des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 12. Juli 1994 über die Nichtigerklärung eines Teils der Bestimmung § 3 Absatz 1, Teil der Vorschrift § 3 Absatz 2 und Teil der Vorschrift § 5 Absatz 2 und Absatz 4 des Gesetzes Nr. 87 / 1991 Slg., über außergerichtliche Rehabilitation, geändert durch die Gesetze zur Änderung und Ergänzung

Zeitliche Textfassungen

11.08.1994 Verkündet
In Kraft seit 11.08.1994

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