Regierungsverordnung Nr. 162 / 2008 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 154 / 2005 Slg. über die Bestimmung des Betrags und der Berechnungsmethode für die Verwendung von Funkfrequenzen und -nummern, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 288 / 2007 Slg.

Gültig Verordnung In Kraft seit 15.05.2008
Textfassungen: 15.05.2008
Inhalt
162
Regierungsverordnung
vom 28. April 2008
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 154 / 2005 Slg. zur Festlegung des Betrags und der Berechnungsmethode der Gebühren für die Verwendung von Funkfrequenzen und -nummern, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 288 / 2007 Slg.
Gemäß Artikel 150 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Slg. über die elektronische Kommunikation und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (das Gesetz über die elektronische Kommunikation) beauftragt die Regierung die Umsetzung von § 24 Abs. 5 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation und Artikel II Absatz 3 des Gesetzes Nr. 304 / 2007 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Vollendung des Übergangs des terrestrischen analogen Fernsehens in terrestrisches digitales Fernsehen:
Čl. I
Der Anhang der Regierungsverordnung Nr. 154 / 2005 Slg. zur Festsetzung des Betrags und der Berechnungsmethode der Gebühren für die Verwendung von Funkfrequenzen und -nummern, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 288 / 2007 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Posten 1 Teil C einschließlich Fußnoten 1 bis 3:

„C.

C.1. Rundfunk
CZK pro Jahr nach Berechnung
Berechnung:
S4 × V2 × K11
wo
C-Last für die Verwendung einer Funkfrequenz
Anmerkung:
Bei Kurzwellen-Funkbändern bedeutet die Verwendung einer Funkfrequenz das Recht, die unter einer individuellen Funkfrequenzberechtigung verwendeten Funkfrequenzen zu verwenden.
S4 Rate pro Funkfrequenz
S4 = 1 Kč
V Durchschnittliche effektive Abstrahlleistung bei der in dBW verwendeten Frequenz bei einem auf die nächste untere ganze Zahl gerundeten Wert. Sie ist als 1 / 36 der Summe der zulässigen Strahlungsleistung in Richtungen von zehn Winkelgraden ab Null zu bestimmen. Für die durchschnittliche effektive Abstrahlleistung beträgt V = 5. In Kurzwellen-Funkbändern V ist die Ausgangsleistung des Senders in dBW gleich.
K11 Art des Übertragungskoeffizienten:
K11 = 10 Digitale Funkübertragung auf Funkfrequenzen bis einschließlich 30 MHz
K11 = 15 AM Funkübertragung
K11 = 30 FM Funkübertragung
K11 = 30 Digitale Funkübertragung auf Funkfrequenzen über 30 MHz
C.2. Fernsehen
CZK pro Jahr nach Berechnung
Berechnung:
S4 × V2 × K11 × P1
wo
C Gebühren für die Verwendung einer Funkfrequenz für Fernsehübertragungen
S4 Rate pro Funkfrequenz
S4 = 1 Kč
V Durchschnittliche effektive Abstrahlleistung bei der in dBW verwendeten Frequenz bei einem auf die nächste untere ganze Zahl gerundeten Wert. Sie ist als 1 / 36 der Summe der zulässigen Strahlungsleistung in Richtungen von zehn Winkelgraden ab Null zu bestimmen. Für die durchschnittliche effektive Abstrahlleistung beträgt V = 5.
K11 Fernsehausstrahlungskoeffizient
K11 = 50
P1 Koeffizient der Art der Fernsehübertragung
P1 = 1 Analoge Fernsehübertragung, sofern nicht anders angegeben.
P1 = 5 Digitales Fernsehen, sofern nicht anders angegeben.
Bestimmung des P1-Koeffizienten für die analoge Fernsehübertragung
Ist der Inhaber der Funkfrequenznutzungsberechtigung im geografischen Gebiet (1) zu dem in der Regierungsverordnung auf dem technischen Weg (2) angegebenen Zeitpunkt
(a) den Hochleistungssender (3) nicht abgeschaltet hat, gibt es in diesem Gebiet einen Koeffizienten P1 = 30;
b) das analoge terrestrische Fernsehen nicht abgeschaltet hat, in diesem geografischen Bereich der Koeffizient P1 = 100.
Bestimmung des P1-Koeffizienten für die digitale Fernsehübertragung
Bis zum Zeitpunkt der Stilllegung des terrestrischen analogen Fernsehsenders nach dem Regierungsdekret über den technischen Übergangsplan, dem Koeffizienten P1 = 1 in dem betreffenden Gebiet.
Bestimmung der Gebühr für die digitale Fernsehübertragung über ein einziges Frequenznetz
Bei der Verbreitung des digitalen Fernsehens durch einen Sender mit maximaler effektiver Strahlungsleistung (ERPmax) von weniger als 27 dBW, der innerhalb eines einzigen Frequenznetzes verwendet wird, handelt es sich immer um C = 420 CZK.
Anmerkung:
Für MWS-Systeme (Multimedia Wireless Systems) in den Kategorien MMDS (Multipoint Multi-Channel Distribution System), MVDS (Multi-Channel Video Distribution System) oder LMDS (lokales Multi-Point Distribution System) in der Betriebskonfiguration eines Punkt-zu-Punktes, sofern der Funkbetrieb im System nur einwegig ist, sind Gebühren nach der Kategorie des Funkdienstes zu berechnen, auch wenn ein Teil des erbrachten Dienstes eine Einweg-Datenübertragung ist.
2. in Abschnitt 2 Absatz F.2.
"F.2. Gebühren für den Zugriff auf den Code auf virtuelle nicht-öffentliche Telefonnetze und virtuelle nicht-öffentliche Kommunikationsnetze
a) třímístný 50 000
b) čtyřmístný 5 000“.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2008 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Roman v. r.
1) Artikel 3 des Gesetzes Nr. 161 / 2008 Slg. über den technischen Plan für den Übergang des terrestrischen analogen Fernsehens zu terrestrischen digitalen Fernsehsendungen (Decree der Regierung auf dem technischen Plan für den Übergang).
2) Regierungsverordnung Nr. 161 / 2008 Coll.
3) § 2 (a) Dekret Nr. 161 / 2008 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 162 / 2008 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 154 / 2005 Slg., zur Festlegung der Höhe und Methode der Berechnung der Gebühren für die Verwendung von Funkfrequenzen und -nummern, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 288 / 2007 Slg.
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.05.2008
In Kraft seit15.05.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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