Dekret Nr. 161 / 2023 Coll.

Verordnung über den Eintritt in die Kohlendioxidabgabe in Naturgesteinsstrukturen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2023
161
ERKLÄRUNG
vom 5. Juni 2023
bei der Aufladung der Kohlendioxidladung in natürlichen Gesteinsstrukturen
Gemäß § 14 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 85/2012 S., über die Speicherung von Kohlendioxid in natürlichen Gesteinsstrukturen und über die Änderung bestimmter Gesetze sieht die tschechische Bergbaubehörde vor:
§ 1
Gegenstand
Dieser Erlass enthält die Form und Struktur der Gebührenzuweisung für die Kohlendioxidladung in natürliche Gesteinsstrukturen, einschließlich der vorgeschriebenen Daten.
§ 2
Bestimmung der Form und Struktur der Gebührenrückgabe
Die Übermittlung durch den Datenbericht erfolgt im pdf-Format und in der im Anhang zu diesem Verordnung festgelegten Struktur.
§ 3
Form der Gebührenerklärung
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Speicherung von Kohlendioxid in natürliche Gesteinsstrukturen (nachfolgend "Gesetz") legt der Steuerzahler für alle von ihm betriebenen Kohlendioxidspeichervorgänge im Gebiet eines einzigen Gebührenverwalters, der nach Artikel 14 Absatz 9 des Gesetzes lokal verantwortlich ist, unter Verwendung der Form dieser Gebührenrückgabe, deren Muster im Anhang dieses Erlasses festgelegt ist, eine einmalige Gebühr zurück.
§ 4
Struktur und vorgeschriebene Gebührenerklärungen
Der Eintritt in die Kohlendioxydladung für natürliche Gesteinsstrukturen beinhaltet:
a) die Identifikationsdaten des Steuerzahlers, die das Unternehmen oder der Name sind, wenn es sich um eine juristische Person handelt, oder um den Namen, wenn es sich um eine operative natürliche Person, das Sitz oder den Wohnsitz der Person, die Identifikationsnummer der Person, das Datenfeld des Steuerzahlers, die Telefonnummer für das öffentliche Mobilfunknetz, die E-Mail-Adresse, die Bankkontonummer und den Bankcode der Zahlerbank handelt;
b) die Bezeichnung der in der Zulassung zur Speicherung von Kohlendioxid in natürlichen Gesteinsstrukturen genannten Kohlendioxid-Speicherstelle;
c) die Bezeichnung der einzelnen in der Genehmigung für die Speicherung von Kohlendioxid in natürlichen Gesteinsstrukturen aufgeführten Einbauvorrichtungen;
d) die während der jeweiligen Gebührenperiode für jede Einlegevorrichtung in der Lagerung gespeicherte Menge an Kohlendioxid getrennt;
e) die Berechnung und die Höhe der Gebühr für die Speicherung von Kohlendioxid in natürlichen Gesteinsstrukturen für gespeichertes Kohlendioxid;
f) Name und Kennnummer der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Niederlassung befindet;
(g) Name, Telefonnummer für das öffentliche Mobilfunknetz und E-Mail-Adresse der Person, die die Gebührenerklärung erstellt hat;
h) den Namen der Person, die befugt ist, den Zahler und seine Beziehung zum Zahler zu unterzeichnen;
i) eine Erklärung des Steuerzahlers über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten; und
(j) Datum und Unterschrift des Zahlers oder der Berechtigten, den Zahler zu unterzeichnen.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Štemberka, Ph.D., v. r.

Anhang der Verordnung Nr. 161 / 2023 Coll.
Modell des Gebührenanspruchsformulars für die Kohlendioxid-Speichergebühr in natürlichen Gesteinsstrukturen

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 161 / 2023 Coll., gegen Gebühr für die Speicherung von Kohlendioxid in natürliche Gesteinsstrukturen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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