Dekret Nr. 161 / 2018 Coll.

Verordnung über die Übermittlung von Daten über die geschätzte Zahl der Lehrkräfte und deren Vergütung

Gültig In Kraft seit 01.09.2018
Inhalt
161
Ordnung
vom 31. Juli 2018
über die Übermittlung von Daten über die geschätzte Zahl der Lehrkräfte und ihre Vergütung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (nachfolgend "das Ministerium") sieht gemäß § 161c Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primary, Sekundärschule, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 101 / 2017 Slg.:
§ 1
Umfang der übermittelten Daten
(1) Eine juristische Person, die an den Tätigkeiten einer Grundschule, der Grundschule, der Sekundarschule, des Konservatoriums oder der Schulgenossenschaft beteiligt ist, die von einer Region, Gemeinde oder Vereinigung von Kommunen (nachstehend „Rechtsperson“ genannt) eingerichtet wurde, übermittelt für jede Art von Schul- und Schulgenossenschaft die erwarteten Änderungen der Anzahl der Stunden der direkten Unterrichtstätigkeiten von Bildungspersonal, die Bildung im Rahmen des Rahmen des Rahmenprogramms und der pädagogischen Mitarbeiter der Schule finanziert werden Die juristische Person, die die Tätigkeit einer Grundschule ausübt, die Anspruch auf die Finanzierung der Tätigkeit eines Psychologen, eines Sonderpädagogens oder eines Sozialpädagogens aus einem Staatshaushalt nach einem gemäß § 161 Abs. 3 oder 4 des Bildungsgesetzes erlassenen Regierungsbeschluss hat, wird unter den Bedingungen des ersten Satzes der ersten Änderung in der Anzahl der Stunden der direkten pädagogischen Tätigkeit eines Psychologen, eines Sonderpädagogens oder eines Sozialpädagogen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden von einer juristischen Person gemäß den erwarteten Veränderungen der Organisation der Bildung und der Bereitstellung von Bildungsdiensten und gegebenenfalls der Bereitstellung von Beratungsdiensten an der Schule im folgenden Schuljahr, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorschuleinschreibung, der Einschreibung für Grundbildungs- und Zulassungsverfahren und gegebenenfalls Änderungen im Schulregister, übermittelt.
§ 2
Dateneingabemethoden und -fristen
(1) Die juristische Person übermittelt die vom Ministerium verwalteten Daten elektronisch an die vom Ministerium verwaltete Datenbank mit einem Formular, dessen Modell das Ministerium spätestens am 28. Februar des betreffenden Kalenderjahres auf seiner Website veröffentlicht. Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben auch Regionalbehörden und Gemeindebehörden mit erweitertem Umfang Zugang zu dieser Datenbank.
(2) Die juristische Person übermittelt die Daten für den Zeitraum vom 31. Mai spätestens bis zum 10. Juni des betreffenden Kalenderjahres zum jeweiligen Datum vom 30. September des betreffenden Kalenderjahres. Wenn der letzte Tag für die Datenübertragung Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, ist der letzte Tag für die Datenübertragung der nächste Arbeitstag.
(3) Zusätzlich zu den übermittelten Daten weist die juristische Person auf ihre Identifikationsnummer, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Art der Schule oder Angabe hin, dass sie eine Schulgenossenschaft ist, und den Namen und/oder Namen der natürlichen Person, die die Daten erstellt hat.
§ 3
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2018 in Kraft.
Minister:
Ing. Plaga, Ph.D., v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 161 / 2018 Slg., über die vermutete Zahl der Lehrkräfte und ihre Vergütung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.08.2018
In Kraft seit01.09.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf