Dekret Nr. 16 / 2016 Coll.
Bestellung über die Bedingungen der Verbindung zum elektrischen System
Gültig
In Kraft seit 01.02.2016
Zobrazeno prvních 200 z celkem 341 ustanovení tohoto předpisu.
Zobrazit celý předpis →
Pro stažení celého znění použijte tlačítko Stáhnout výše.
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 13. Januar 2016
über die Bedingungen für den Anschluss an das Stromsystem
Gemäß Artikel 98a Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 382 / 2021 Slg., Gesetz Nr. 469 / 2023 Slg., Gesetz Nr. 87 / 2025.
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) die Bedingungen für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen (nachfolgend „Produktionsanlage“), Stromspeicheranlagen, Verteileranlagen und Versorgungseinrichtungen an das Stromnetz;
b) die Ermittlung des Anteils der mit der Verbindung verbundenen Kosten; und
c) die Regeln für die Beurteilung der gleichzeitigen Anforderungen an die Verbindung.
Grundbestimmungen
Im Sinne dieses Erlasses:
(a) reservierte Leistung
1. den Wert des übertragungsgekoppelten Leistungseintrags in MW im Basisanschluss, der dem übertragungsverbundenenen Anlagenbetreiber auf der Grundlage der erforderlichen Leistungseingabe und der technischen Parameter der übertragungsgekoppelten Anlagenausrüstung vereinbart wurde, oder
2. den Wert des mit dem Verteilernetzbetreiber vereinbarten elektrischen Eingangs aufgrund des erforderlichen Leistungseingangs am Anschlusspunkt in MW bei einem Pegel sehr hoher oder hoher Spannung oder am Nennstromwert des Netzschalters vor dem Elektrometer bei A am Anschlusspunkt auf niedrigem Spannungsniveau,
b) die reservierte Leistung ist der Wert der am Verbindungspunkt zum Übertragungs- oder Verteilersystem in MW vereinbarten elektrischen Leistung;
c) Ausrüstung für die Produktions-, Lager-, Vertriebs- oder Nachfrageanlage;
d) durch Mikroentladung der Stromquelle und aller zugehörigen Stromerzeugungsanlagen, die für den Parallelbetrieb mit einem Niederspannungsverteilungssystem mit einem Nennwechselstrom bis einschließlich 16 A und einer Gesamtleistung bis einschließlich 10,8 kW bestimmt sind;
e) durch den Antragsteller, eine natürliche Person, ein natürliches Unternehmen oder eine juristische Person, die die Verbindung einer Übertragungs- oder Verteileranlage oder eine Änderung der reservierten Leistung oder Leistung einer bestehenden Übertragungs- oder Verteileranlage beantragt, oder eine Änderung der Art der Beschaffung oder Änderung der Art oder der installierten Leistung des Kraftwerks oder der Stromspeicheranlage und die berechtigt ist, die Anlage auf der Grundlage eines Eigentums- oder anderweitigen Rechts zu verwenden; der Antragsteller wird auch als eine natürliche Person betrachtet,
f) die installierte Leistung der Produktionsanlage, die Summe der Nennleistung aller Generatoren; bei Produktionsanlagen mit Solarpaneelen die Summe der Nennleistungswerte aller installierten Solarpaneele;
(g) installierte Leistung des Stromspeichers
1. die Summe der Nennleistung der Leistungselektronik, über die der Stromspeicher mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem verbunden ist, oder
2. die Summe der Nennleistung aller Generatoren, die Teil eines Energiespeichers sind, bei dem der Energiespeicher nicht über eine Leistungselektronik mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem verbunden ist.
Bedingungen für den Anschluss eines elektrischen Systems
(1) Die Bedingungen für die Verbindung der Ausrüstung des Antragstellers mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem sind:
(a) den Anschlussantrag;
b) eine Untersuchung der Zugänglichkeit unter den Bedingungen der Abschnitte 6 und 7; und
c) die Verbindungsvereinbarung zwischen dem Anmelder und dem Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder die Änderung des bestehenden Verbindungsvertrags (1).
(2) Absatz 1 gilt nicht und nur der Verbindungsvertrag zwischen dem Anmelder und dem Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber ist Voraussetzung für die Verbindung des Fernleitungsnetzbetreibers oder des Fernleitungsnetzbetreibers, wenn keine Änderung der technischen Bedingungen der Verbindung mit
a) die Änderung des Lizenzinhabers, der die Anlage ohne Unterbrechung der Verbindung des Übertragungssystems oder des Vertriebssystems betreibt;
b) die Ersetzung oder Änderung einer Kraftwerksanlage oder Anlage, bei der die bestehende vertragliche Menge der reservierten Leistung nicht überschritten wird oder die Art der Kraftwerksanlage oder Anlage verändert wird oder die installierte Leistung der Kraftwerksanlage oder Anlage unter Einhaltung der Standardbedingungen für die Übertragung oder Verteilung von Strom erhöht wird;
c) eine Änderung der natürlichen oder juristischen Person, die befugt ist, das Sammeln von elektrischen Geräten zu verwenden; bei einem Kunden, dessen Anlage mit dem Verteilersystem bei niedriger Spannungsspannung verbunden ist, sind die Anforderungen für die Anwendung des Anschlussvertrags in Anhang 5 dieses Erlasses festgelegt;
d) Verringerung der reservierten Leistung oder des Stromverbrauchs der Anlage;
e) die Änderung der Kundenidentifikationsdaten;
f) die Verbindung nach dem Verfahren des Artikels 16;
(g) Installation einer Ersatzressource (7).
(3) Die reservierte Leistung an der Verbindungsstelle der Anlage, die direkt mit dem elektrischen System oder an der Verbindungsstelle der Anlage verbunden ist, durch die eine weitere Anlage verbunden ist, kann im Verbindungsvertrag als Maximum der Gesamtleistung der Nennleistung vereinbart werden, die Summe der Nennleistung der Leistungselektronik, durch die das Gerät am Verbindungspunkt und das 1,2fache der Summe der Nennleistung der Generatoren an der nicht über die Leistungselektronik angeschlossenen Verbindungsstelle.
(4) Der reservierte Leistungseingang des Übertragungspunktes auf dem Spannungspegel von Hochspannung und höher kann im Verbindungsvertrag im Bereich des höchsten reservierten Leistungseingangs von allen den Übertragungspunkt bildenden Verbindungspunkten auf die Summe des reservierten Leistungseingangs aller den Übertragungspunkt bildenden Verbindungspunkte ausgehandelt werden. Die Reserveleistung des Übertragungspunktes auf dem Spannungspegel der Niederspannung wird im Anschlussvertrag nach dem Nennstromwert des Hauptstromschalters vor dem Elektrometer am Übertragungspunkt vereinbart; Ist der Übergabepunkt nicht mit dem Hauptschalter vor dem Elektrometer ausgestattet, so ist der Nennstromwert des nächstbeaufschlagten Sicherheitselements zu verwenden.
(1) Der Antrag auf Anschluss ist für jede Anlage gesondert einzureichen. Der Antrag auf Anschluss von Geräten ist einzureichen:
a) vor dem Bau oder dem Anschluss einer neuen Anlage mit Ausnahme des Verfahrens nach Artikel 16;
b) vor der Änderung der reservierten Leistung oder Leistung einer bestehenden angeschlossenen Anlage, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fälle;
c) vor der Änderung der Art der Probenahme gemäß Anhang 3 dieses Erlasses;
d) im Falle einer Änderung der Art der Anlage oder Anlage zur Speicherung von Elektrizität oder der Ersatz einer Anlage oder Anlage zur Speicherung von Elektrizität durch eine Anlage oder Anlage zur Speicherung von Elektrizität derselben Art, ausgenommen in den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen;
e) bei einer Änderung des Verbindungspunktes an das Übertragungs- oder Verteilersystem;
f) bei einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage oder der Stromspeicheranlage, die mit dem Verteilersystem verbunden ist.
(2) Bei einer Kraftwerksanlage oder Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 0,5 MW muss der Verbindungsantrag auch einen Zeitplan für die Vorbereitung des Baus der Kraftwerksanlage oder Anlage mit den geschätzten Daten enthalten.
a) eine verbindliche Stellungnahme zu den Auswirkungen der Umsetzung des Projekts auf die Umwelt, soweit gesetzlich vorgeschrieben;
b) die Entscheidung zur Genehmigung des Projekts;
c) Baubeginn einer Kraftwerksanlage oder Anlage;
d) Beendigung des Baus einer Kraftwerksanlage oder Anlage.
(3) Die Einzelheiten des Antrags auf Anschluss jeder Bauart sind in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
(4) Der Antrag ist in Papier oder elektronischer Form zu stellen.
Die Produktions- oder Lagereinrichtung kann an der Entnahmestelle des Kunden oder über eine andere bereits angeschlossene Produktions- oder Lagereinrichtung angeschlossen sein. Der Anschluss der Kraftwerksanlage oder Anlage an der Probenahmestelle wird angefordert und der Anschlussvertrag wird vom Kunden abgeschlossen. Die Verbindung einer Kraftwerksanlage oder Anlage über eine andere Kraftwerksanlage oder Anlage muss als Verbindung einer Kraftwerksanlage oder Anlage an der Probenahmestelle behandelt werden, wobei der Antrag gestellt wird und der Anschlussvertrag von dem Kraftwerkshersteller oder Betreiber abgeschlossen wird, dessen Energiespeicher oder Anlage bereits direkt mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem verbunden ist.
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber kann verlangen, dass der Antragsteller eine Untersuchung der Konnektivität abarbeitet;
a) wenn unter Berücksichtigung aller Umstände klar ist, dass die Anlage, für die der Anmelder die Verbindung beantragt, den Betrieb des Übertragungssystems oder des Verteilersystems beeinträchtigt; oder
b) wenn das Gerät an einen Spannungspegel von Hochspannung und höher angeschlossen werden soll.
(2) Addierbarkeitsstudien sind bei einer Verringerung der reservierten Leistung oder Leistung nicht erforderlich.
(3) Erfordert ein Anmelder eine Übertragungsnetzverbindung oder eine Erhöhung der reservierten Stromeingabe oder -leistung am Verbindungspunkt der Übertragungsnetzverbindung, so sorgen der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilernetzbetreiber gemeinsam für die Bearbeitung der Verbindungsstudie.
(4) Die Untersuchung der Konnektivität der Anlage, der Lagereinrichtung oder der Nachfrageeinrichtung bewertet die erwarteten Auswirkungen der Verbindung des Übertragungssystems oder des Verteilersystems. Darüber hinaus ist eine Bewertung möglicher Varianten der erforderlichen Kostenverbindung Gegenstand einer Untersuchung der Verbindung des Übertragungssystems oder des Verteilersystems mit einem anderen Verteilersystem.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber kann die Verarbeitung einer Untersuchung der Konnektivität innerhalb von 30 Tagen nach der Verbindungsanforderung beantragen. Gleichzeitig muss sie den erforderlichen Umfang der Konnektivitätsstudie festlegen.
(6) Erfordert der Antragsteller den ÜNB oder den Verteilernetzbetreiber, spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags auf Verarbeitung Unterlagen für die Bearbeitung der Addendumstudie vorzulegen, so übermittelt der ÜNB oder der Verteilernetzbetreiber dem Antragsteller die erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung der Anhangsstudie innerhalb von 15 Tagen nach Antrag. Ersucht der Antragsteller den Fernleitungsnetzbetreiber oder den Fernleitungsnetzbetreiber nicht, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Bearbeitungsantrags Unterlagen für die Bearbeitung der Zusatzstudie vorzulegen, so berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber den Anschlussantrag nicht.
(7) Erfordert der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber die Bearbeitung der Anwendbarkeitsstudie nicht innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist oder gibt dem Antragsteller nicht die erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung der Anwendbarkeitsstudie an, so gilt es als nicht, die Bearbeitung der Anwendbarkeitsstudie zu verlangen.
(8) Der Antragsteller für den Anschluss an das Verteilersystem legt dem Verteilernetzbetreiber eine Untersuchung der Konnektivität innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag vor, an dem der Verteilernetzbetreiber dem Antragsteller die für die Bearbeitung der Studie erforderlichen Unterlagen übermittelt hat, sofern nicht anders vereinbart zwischen dem Antragsteller und dem Verteilernetzbetreiber. Ersucht ein Antragsteller eine Verbindung zu einem Übertragungssystem, übermittelt der Antragsteller dem Übertragungsnetzbetreiber innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Übertragungsnetzbetreiber dem Antragsteller die für die Bearbeitung der Studie erforderlichen Unterlagen übermittelt hat, eine Untersuchung der Konnektivität, sofern nicht anders vereinbart zwischen dem Antragsteller und dem Übertragungsnetzbetreiber.
(1) In Ermangelung einer Anhangsstudie in dem vom Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber definierten Umfang kann der Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber seine Fertigstellung oder Erweiterung verlangen. Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber kann die Ergänzung oder Erweiterung der Anwendbarkeitsstudie spätestens 30 Tage nach der Übermittlung der Anwendbarkeitsstudie anfordern. Erfordert der ÜNB oder der Verteilernetzbetreiber innerhalb dieses Zeitraums nicht die Ergänzung oder Erweiterung der Eignungsstudie, so gilt er als nicht für die Ergänzung oder Erweiterung der Anwendbarkeitsstudie.
(2) Erfordert der ÜNB die Ergänzung oder Erweiterung der Eignungsstudie, so übermittelt der Antragsteller die zusätzliche oder erweiterte Eignungsstudie innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags durch den ÜNB, sofern nicht anders bewertet.
(3) Erfordert der Verteilernetzbetreiber die Ergänzung oder Erweiterung der Eignungsstudie, so übermittelt der Antragsteller die zusätzliche oder erweiterte Eignungsstudie innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags durch den Verteilernetzbetreiber, sofern nicht anders bewertet.
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber bewertet den Antrag auf Anschluss der Anlage hinsichtlich
a) Ort und Art der erforderlichen Verbindung;
b) die Größe der erforderlichen reservierten Leistung oder Leistung und der zeitliche Verlauf der Last;
c) Zuverlässigkeit der Stromversorgung;
d) die Art der Reaktivität der Ausrüstung des Anmelders auf dem Übertragungs- oder Vertriebssystem;
e) geplante Systementwicklung und Wirtschaftlichkeit der Systementwicklung und -operation;
f) die Reihenfolge der eingereichten Anträge,
g) die Verbindungsleistungsgrenzen an das vom ÜNB festgelegte Stromsystem;
h) die Größe der installierten Leistung der Anlage und die installierte Leistung der Stromspeicheranlage; und
(i) die Verpflichtung, die Produktion von der geförderten Quelle an das Übertragungs- oder Verteilungssystem als Priorität nach dem Energieträgergesetz (2) anzuschließen.
(2) Der ÜNB oder der Verteilernetzbetreiber ersuchen den Antragsteller spätestens 15 Tage nach Eingang des Antrags, die übermittelten Daten in dem erforderlichen Umfang zu ergänzen und eine angemessene Frist festzulegen. Gleichzeitig weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antrag nicht geprüft wird, ob die beantragten Daten nicht ausgefüllt werden.
(3) Wurde der Antragsteller aufgefordert, die gemäß Absatz 2 übermittelten Daten zu ergänzen und hat der Antragsteller dies nicht getan, so bewertet der ÜNB- oder Vertriebsnetzbetreiber den Antrag nicht. Sie übermittelt dies dem Antragsteller unverzüglich.
(4) Sind die im Energiegesetz genannten Gründe, für die der Übertragungsnetz- oder Verteilernetzbetreiber nicht angeschlossen werden kann (3), nicht vorgesehen, so legt der Verteilernetzbetreiber dem Anmelder innerhalb von 30 Tagen oder bei einer Anlage, die mit einem Spannungspegel von hoher oder sehr hoher Spannung innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung eines vollständigen Verbindungsantrags oder ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Studie der Anwendbarkeit, eines Entwurfs eines Verbindungsvertrags oder eines Entwurfs eines zukünftigen Verbindungsvertrags verbunden ist. Bei einer Anlage, die mit einem Übertragungssystem verbunden ist, beträgt die Frist für die Einreichung eines Entwurfs einer Verbindungsvereinbarung oder eines Vertrags 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags auf Anschluss oder des Datums der Übermittlung der Studie an die Verbindung, wenn die Studie beantragt wurde, zu verarbeiten.
(5) Kann die Installation des Anmelders aus von der Stromerzeugungseinrichtung festgelegten Gründen nicht verbunden werden, so teilt der Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber dem Anmelder diese Tatsache bei einer Anlage, die innerhalb von 30 Tagen mit dem Spannungspegel der Niederspannung verbunden ist, oder bei einer Anlage, die innerhalb von 60 Tagen mit dem Fernleitungssystem verbunden ist, oder bei einer Anlage, die innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung eines vollständigen Antrags auf Anschluss oder aus der Untersuchung an das Übertragungssystem angeschlossen ist, schriftlich mit. Gleichzeitig hat der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber die besonderen Gründe anzugeben, aus denen die Ausrüstung des Antragstellers nicht verbunden werden kann und die vorläufige Frist und die Voraussetzungen für die künftige Verbindung angibt.
(6) Kann der Antragsteller in dem in Absatz 5 genannten Fall über:
a) unter anderen Bedingungen,
b) weniger als die erforderliche Leistung oder Leistung oder
c) sicherzustellen, dass die technischen Geräte der Erzeugungs- oder Speichereinrichtung für die Übertragung von Daten und die Einschränkung der aktiven Stromversorgung durch den Übertragungsnetzbetreiber oder den Verteilernetzbetreiber auf die Nutzung der reservierten Leistung beschränkt werden können, ohne dass eine solche Einschränkung bei der Verhinderung oder Adressierung von Überlastungen im System (8) beeinträchtigt wird;
Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet den Antragsteller schriftlich, gleichzeitig mit den in Absatz 5 genannten Gründen, für die die Anlage nicht unter den erforderlichen Bedingungen verbunden werden kann, innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist; der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber teilt alle möglichen Verbindungen gemäß den Buchstaben a, b oder c mit, wenn die Einrichtungen des Antragstellers so angeschlossen werden können.
(7) Stellt der Antragsteller innerhalb von 20 Tagen nach der Mitteilung des Betreibers des ÜNB oder des Vertriebssystems nach Absatz 6 schriftlich eine der möglichen Verbindungen nach Absatz 6 Buchstaben a, b oder c vor, so legt der ÜNB dem Antragsteller innerhalb von 25 Arbeitstagen einen Vertragsentwurf vor oder der Betreiber des Verteilernetzes hat innerhalb von 15 Arbeitstagen einen Vertragsentwurf vorzulegen; wenn es möglich ist, die Anmelder an mehreren Verbindungsstellen anzuschließen, so erlässt er einen Vertragsentwurf nur, wenn die Übermittlungsstellen.
(8) Ist die Messung oder Überprüfung des Netzbetriebs für die Bewertung des Antrags auf Anschluss per Berechnung erforderlich, so wird die Frist gemäß den Absätzen 4 bis 7 und Artikel 6 Absatz 5 um die Zeit verlängert, die für die Messung oder Überprüfung des Netzbetriebs erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 30 Tage auf einem Niveau von sehr hoher Spannung und besonders hoher Spannung und um 15 Tage bei hoher Spannung und niedriger Spannung. Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet den Antragsteller über die Notwendigkeit, den Betrieb des Netzes zu messen oder zu überprüfen und die Fristverlängerung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des vollständigen Verbindungsantrags zu verlängern.
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber hat den Verbindungspunkt, das Verbindungsverfahren einschließlich der Ermittlung des Spannungspegels, des Verbindungsdatums und anderer Verbindungsbedingungen zu bestimmen, so dass die angegebenen Verbindungsbedingungen auf der Verbindungsanforderung, der geplanten Netzentwicklung und dem Prinzip der Entwicklung und des Betriebs des Systems beruhen, wobei das Interesse des Anmelders an der Minimierung der Kosten für die Verbindung des Übertragungssystems oder des Verteilersystems berücksichtigt wird.
(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber behält die angeforderte Leistung oder Leistung ab der Vorlage des Vertragsentwurfs gemäß Absatz 8 (4) vor.
(3) Erhält der Anmelder innerhalb von 30 Tagen keinen Vertragsentwurf für den Anschluss an einen Niederspannungsspannungsspannungspegel oder innerhalb von 60 Tagen für den Anschluss an einen Hochspannungsspannungspegel und oberhalb vom Zeitpunkt der Einreichung des Vertragsentwurfs durch den ÜNB oder das Verteilersystem, so wird die Reserveleistung oder Reserveleistung eingestellt.
(4) Bei einer Anforderung nach Absatz 3 Absatz 2 Buchstabe c legt der Vertriebsnetzbetreiber dem Antragsteller binnen 10 Tagen nach Eingang des Antrags einen Entwurf eines Verbindungsvertrags vor; das Fehlen einer Erklärung des ursprünglichen Kunden, aus der hervorgeht, dass er die Nachfrageeinrichtung nicht genutzt hat, ist kein Grund, die Anforderung nach Absatz 3 Absatz 2 Buchstabe c abzulehnen, sofern gemäß Anhang 5 dieses Erlasses ein Affidavit unterstützt wird, dass der ursprüngliche Kunde nicht bekannt ist.
(1) Wurde die Anlage nicht aus Gründen des Energiegesetzes verbunden und sind diese Gründe eingestellt, so teilt der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber diese Tatsache dem Antragsteller mit, dem sie die in Artikel 8 Absatz 5 genannten Tatsachen in den vorangegangenen 5 Jahren mitgeteilt hat.
(2) Sind die Gründe für die Verbindung einer Anlage nach Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b oder c eingestellt, so teilt der Fernleitungsnetzbetreiber oder Fernleitungsnetzbetreiber dies der Person mit, mit der die Verbindungsvereinbarung in den letzten 5 Jahren auf der Grundlage des vorgelegten Vorschlags gemäß Artikel 8 Absatz 7 abgeschlossen wurde.
(3) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Mitteilung ist vom Verteilernetzbetreiber nicht vorzulegen, wenn die interaktive Karte 9 veröffentlicht wird) auf der freien Verteilungskapazität für einen Spannungspegel von sehr hoher und hoher Spannung und die freie Kapazität von elektrischen Stationen oder freier Kapazität an einem bestimmten Anforderungspunkt auf einem Spannungspegel von niedriger Spannung in dem von ihm betriebenen Verteilersystem.
(1) Bei Beendigung eines Fernleitungsnetzdienstvertrags oder eines Fernleitungsnetzdienstes dauert die Leistungsreserve für den bestehenden Verbindungspunkt 48 Monate ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Vertragspflicht. Ist innerhalb von 48 Monaten nach dem in der Verbindungsvereinbarung vereinbarten Zeitpunkt der Verbindung ein Vertrag über die Bereitstellung eines Übertragungsnetzdienstes oder die Erbringung eines Verteilernetzdienstes für die Verbindungsstelle nicht geschlossen worden, so wird die Vorbehalte an der Verbindungsstelle eingestellt.
(2) Bei einem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d behält sich der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber dem Anmelder den zuletzt vereinbarten Betrag der Vorbehaltsleistung bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Vertragsentwurfs gemäß Artikel 8 Absatz 4 vor, jedoch höchstens 24 Monate nach Einreichung des Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, andernfalls wird die Leistungsvorbehalt an der bestehenden Verbindungsstelle eingestellt.
Methode zur Bestimmung des Anteils der beihilfefähigen Kosten
(1) Wird der Antragsteller von dieser Bestellung vollständig erfasst, so können nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kosten in die vom Antragsteller getragenen Kosten einbezogen werden.
(2) Die mit der Verbindung verbundenen Kosten umfassen die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau oder der Änderung des Übertragungssystems oder des Verteilersystems anfallenden, streng erforderlichen, legitimen Kosten, die durch den Antrag des Anmelders auf den Standort und die Art und Weise, in der seine Ausrüstung verbunden ist, ausgelöst wurden. Der Erwerb, der Aufbau oder die Änderung eines Übertragungssystems oder eines Verteilersystems ist so weit vorzusehen, wie dies für den entsprechenden Wert der vom Anmelder geforderten Leistung oder Leistung sowie für die Lage und Verbindung seiner Ausrüstung erforderlich ist.
(3) Die Kosten für den Erwerb der Projektdokumentation, die geodätische Orientierung und andere direkt verbundene Investitionskosten, einschließlich der Kosten, die direkt mit dem Erwerb der Dienstleistung verbunden sind, und die Erstattung des Preises, der mit dem Bau, der Änderung oder dem Erwerb des Übertragungssystems oder des Vertriebssystems verbunden ist, sind in den mit der Verbindung verbundenen Kosten zu berücksichtigen.
(4) Die mit der Verbindung verbundenen Kosten umfassen keine Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau oder der Änderung des Übertragungssystems oder des Verteilersystems, die in ihrem Umfang das erforderliche Leistungs- oder Leistungsniveau des Antragstellers und den Standort und die Verbindung seiner Ausrüstung überschreiten.
(5) Der Aufbau und die Modifizierung des Übertragungssystems ist vom Verbindungspunkt der Anlage des Anmelders zum nächsten Punkt im Übertragungssystem definiert, wenn die erforderliche reservierte Leistung oder Leistung nach der erforderlichen Anpassung im System zur Verfügung steht oder wäre.
(6) Der Aufbau und die Modifizierung des Verteilungssystems wird vom Verbindungspunkt des Gerätes des Anmelders zum nächsten Punkt des Verteilungssystems auf dem gleichen Spannungsniveau definiert, wenn die benötigte reservierte Leistung oder Leistung nach den erforderlichen Anpassungen im System zur Verfügung steht.
(1) Der Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Verbindung der Anlage (im Folgenden „Anteil der beihilfefähigen Kosten“) wird als Produkt des in Anhang 2 dieser Verordnung genannten spezifischen Anteils und des Antragstellers der angeforderten reservierten Leistung oder Leistung berechnet.
(2) Bei Anschluss einer Stromerzeugungseinrichtung oder einer Stromerzeugungseinrichtung an ein Übertragungs- oder Verteilersystem wird die Versorgungsleitung von der Anmelderin vollständig an die Verbindungsstelle erstattet.
(3) Wird für einen Antragsteller an einem einzigen Verbindungspunkt gleichzeitig ein Netzvorbehalt beantragt, so wird der Anteil der beihilfefähigen Kosten für den Netzvorbehalt und den Leistungsvorbehalt gesondert bestimmt. Der Antragsteller zahlt einen höheren Anteil der beiden vereinbarten Kosten.
(4) Erfordert der Anmelder am bestehenden Verbindungsort der Anlage eine Leistungs- oder Leistungsvorbehalt, auch gleichzeitig, so hat der Antragsteller, wenn der Anteil der förderfähigen Kosten für die insgesamt erhöhte reservierte Leistung oder Leistung
a) weniger oder gleich dem Wert des höheren der förderfähigen Kostenanteile, die für die aktuelle Leistung oder Ausübung dieser Ordnung festgelegt sind, entspricht nicht dem Anteil der förderfähigen Kosten;
b) sie hat einen höheren Wert als der Wert des höheren Anteils an den für die laufende Input- oder Ausführung nach diesem Erlass festgesetzten erstattungsfähigen Kosten, wird der Anteil an den erstattungsfähigen Kosten nur insoweit gezahlt, als die Differenz zwischen dem höheren Anteil an den erstattungsfähigen Kosten für die Gesamterhöhung der Vorbehaltsgebühr oder -leistung und dem höheren Anteil an den förderfähigen Kosten, die für die bestehende Input- oder -Leistung nach diesem Erlass festgelegt sind, erfüllt ist.
(5) Der Anteil der beihilfefähigen Kosten wird in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fällen nicht angewandt. Dies gilt nicht, wenn die Buchungsdauer nach § 10 abgelaufen ist.
(6) Auf der Grundlage des Vertrages zahlt der Antragsteller einen Vorschuss für den Anteil der in Anhang 2 dieses Beschlusses genannten förderfähigen Kosten mit einem Wert von 50 % des Anteils der förderfähigen Kosten, jedoch nicht mehr als 50 000 000 CZK. Der Antragsteller zahlt innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss des Verbindungsvertrags oder des künftigen Verbindungsvertrags einen Vorschuss für den Anteil der beihilfefähigen Kosten.
(7) Hat der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund einer Änderung der Art der Produktions- oder Lagereinrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Kosten in Verbindung mit der Änderung des Fernleitungssystems oder des Verteilersystems verursacht, so zahlt der Antragsteller die vollen Kosten. Der Anteil an den beihilfefähigen Kosten nach diesem Absatz wird nicht für den Betrag der erforderlichen Leistung an der bestehenden Verbindungsstelle gezahlt, der den letzten vereinbarten Betrag der reservierten Leistung am bestehenden Verbindungspunkt nicht überschreitet.
(8) Wird das Gerät an Hochspannungsspannung und höher angeschlossen, so beträgt der nicht rückzahlbare Anteil der beihilfefähigen Kosten 30 % des Wertes des Anteils an den beihilfefähigen Kosten, aber nicht mehr als 50 000 000 CZK, wenn die Leistung oder Leistung zum Zeitpunkt des Abstiegs weniger als 12 Monate dauerte, andernfalls 50 % des Wertes des Anteils an beihilfefähigen Kosten, aber nicht mehr als 50 000 000 CZK. Wird das Gerät an den Niederspannungsspannungs-Spannungspegel angeschlossen, so beträgt der nicht rückzahlbare Teil des beihilfefähigen Kostenanteils 0% des Wertes des beihilfefähigen Kostenanteils.
Bedingungen für den Anschluss eines elektrischen Systems über Standardverbindungen
(1) Erfordert ein Anmelder die Verbindung einer Anlage über die Standardverbindung hinaus, insbesondere wenn er ein bestimmtes Verfahren des Aufbaus oder der technischen Auslegung der Verbindung eines Übertragungssystems oder Verteilsystems verlangt, so trägt der Anmelder die mit der Durchführung der Superstandard-Verbindung verbundenen berechtigten Kosten oder die spezifische Konstruktion oder technische Auslegung der Verbindung in vollem Umfang.
(2) Die Reserveleistung oder -leistung kann nur dann übertragen werden, wenn technisch möglich und die Ausführung der Übertragung der reservierten Leistung oder Leistung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Erfassung, Konstruktion oder Modifikation des Übertragungs- oder Verteilersystems mit sich bringt.
(3) Die in Absatz 2 genannte Übertragung kann erfolgen:
(a) auf einem niedrigen Spannungsniveau nur zwischen den Verbindungsstellen von Geräten, die von einem Transformator mit einer Hochspannung zur Niederspannungstransformation verbunden sind;
b) auf einem hohen Spannungspegel nur zwischen den Verbindungspunkten von einem Transformator angeschlossenen Geräten mit einer Transformation von einer sehr hohen Spannung zu einer hohen Spannung;
c) auf sehr hohem Spannungsniveau nur zwischen den Verbindungsstellen der von einer Knotenstation angeschlossenen Einrichtung, die eine Verbindung zwischen dem Übertragungssystem und dem Verteilersystem herstellt;
d) im Übertragungssystem nur zwischen den von einer elektrischen Station angeschlossenen Anschlussstellen von Geräten und im Falle von Verteilersystemen zwischen den Anschlussstellen von Verteilersystemen innerhalb eines einzigen Knotenbereichs.
(4) Für die Übertragung der in den Absätzen 2 und 3 genannten reservierten Leistung oder Leistung von bereits angeschlossenen Geräten kann nur reservierte Leistung oder Leistung verwendet werden. Absatz 10 gilt nicht.
(5) Erfordert der Anmelder, mit einem anderen Spannungspegel als dem, an den das Gerät angeschlossen ist, verbunden zu werden und die ersuchte Verbindungsänderung durch eine Änderung der technischen Bedingungen der Verbindung nicht erforderlich ist, so trägt der Anmelder die mit der Änderung verbundenen vollen Kosten. In diesem Fall wird ein Anteil der erstattungsfähigen Kosten gemäß § 12 nicht bis zum Betrag der ursprünglichen reservierten Leistung oder Leistung erstattet. Absatz 10 gilt nicht.
Befestigt der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber eine Forderungsanlage des Kunden, an die die Stromversorgung aufgrund der nicht autorisierten Erfassung, Übertragung oder Verteilung von Strom eingeschränkt oder unterbrochen wurde, so zahlt der Kunde einen Teil der beihilfefähigen Kosten von
a) CZK 1.500 bei Verbindung mit Niederspannungsspannung,
b) CZK 3.500 wenn an Hochspannungsspannung oder höher angeschlossen.
(1) Kurzfristige Verbindung bedeutet die Verbindung einer provisorischen Vorrichtung
a) Baustellen und Abrisse;
b) in Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen,
c) vorübergehende Gebäude und Stände; und
d) für die Herstellung von Filmen und Fernsehsendungen
an ein befristetes Verteilungssystem. Kurzfristig können weder Produktions- noch Stromspeicher mit dem Verteilersystem verbunden werden.
(2) Bei kurzfristiger Verbindung stellt der Antragsteller für jede Anlage gesondert einen Antrag auf kurzfristige Verbindung zum Verteilersystem. Die Einzelheiten des Antrags des Antragstellers auf kurzfristige Verbindung sind in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
(3) Absatz 4 bis 10 gilt sinngemäß für kurzfristige Verbindungen. Vorzugsweise ist der Ort der Verbindung so zu bestimmen, dass die Kosten des angeschlossenen Verteilernetzbetreibers vermieden werden.
(4) Verursacht der Verteilernetzbetreiber die Kosten für die kurzfristige Verbindung der Ausrüstung des Antragstellers, so zahlt der Antragsteller für die kurzfristige Verbindung mit dem Verteilersystem die Kosten, die mit der Verbindung verbunden sind, einschließlich der Kosten für die vollständige Einstellung der Verbindungsstelle am Ende der Entnahme. Der Anteil der in Artikel 12 genannten förderfähigen Kosten wird nicht erstattet.
(5) Nach Beendigung des befristeten Verbindungsvertrags wird die Reserve der Macht eingestellt; Artikel 10 gilt nicht.
(6) Ist aufgrund der kurzfristigen Verbindung zum Verteilungssystem eine Erhöhung der reservierten Leistungsaufnahme an den Verbindungsstellen zwischen dem Verteilungssystem, an dem die Kurzzeitverbindung stattgefunden hat, und einem anderen Verteilungssystem erforderlich, so ist das Verfahren nach Absatz 4 zu verfolgen.
Bedingungen für eine vereinfachte Verbindung zum Verteilersystem
(1) Die vereinfachte Verbindung kann einen Mikroleiter oder einen Energiespeicher mit einer installierten Leistung bis zu 10,8 kW auf einem niedrigen Spannungsniveau verbinden. Die Summe der installierten Leistung aller Mikroeinheiten und Stromspeicher, die an der Probenahmestelle durch die vereinfachte Verbindung angeschlossen sind, darf 10,8 kW nicht überschreiten.
(2) Die Bedingungen für den Anschluss von Mikro- oder Energiespeichern mit installierter Leistung bis 10,8 kW des Anmelders an das Verteilersystem sind:
a) den Messwert der Impedanz am Verbindungspunkt zum Verteilungssystem, der nicht größer ist als der Wert der in Absatz 3 genannten Grenzimpedanz;
b) eine technische Lösung für den Mikrogrid oder eine Anlage zur Speicherung von Strom mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 kW, die die Stromversorgung des Netzes an der Verbindungsstelle verhindert, mit Ausnahme von kurzzeitigen Stromüberläufen an das Verteilersystem, die für das Ansprechen der Begrenzungseinrichtung verwendet werden, aber den Wert der Spannung an der Verbindungsstelle nicht erhöht;
c) die Einreichung eines Antrags auf Abschluss eines Verbindungsvertrags oder eine Änderung eines bestehenden Verbindungsvertrags gemäß Anhang 4; und
d) der Abschluss einer Verbindungsvereinbarung zwischen einem Anmelder für eine Mikronetzverbindung oder einer installierten Energiespeicheranlage von bis zu 10,8 kW und einem Verteilernetzbetreiber oder einer Änderung eines bestehenden Verbindungsvertrags (1), wobei die reservierte Leistung null ist.
(3) Übersteigt die Summe der installierten Leistung von Mikrotröpfchen und Energiespeichern mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 kW, die an einem Probenahmepunkt angeschlossen sind, 800 W, so stellt der Antragsteller sicher, dass die Impedanz der Stromschleife am Verbindungspunkt des Verteilungssystems von einer Person mit Zuständigkeit (6) gemessen wird. Die technischen Bedingungen für die Messung der Impedanz gelten als erfüllt, wenn sie der harmonisierten technischen Norm für die Messung der Impedanz entsprechen. Der Wert der Grenzimpedanz beträgt für Quellen bis zu 16 A für Phase 0,47 und für Ressourcen bis zu 10 A für Phase 0,75. Ist der Impedanzmesswert größer oder gleich dem Grenzimpedanzwert, so kann der Anmelder eine Mikroeinheit oder eine Energiespeicheranlage mit einer installierten Leistung bis zu 10,8 kW an der Abtaststelle nur unter den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Bedingungen verbinden.
(4) Der Antragsteller legt dem Verteilernetzbetreiber, mit dem er einen Verbindungsvertrag hat, einen Antrag auf einen Verbindungsvertrag oder eine Änderung eines bestehenden Verbindungsvertrags vor. Die Bestandteile des Antrags auf Abschluss des Verbindungsvertrags im Rahmen der vereinfachten Regelung sind in Anhang 4 dieses Beschlusses aufgeführt. Der Antrag umfasst die Zustimmung des Eigentümers der Immobilie zum Standort des Kleingerätes oder die Installation eines Energiespeichers mit installierter Leistung bis zu 10,8 kW auf seinem Grundstück.
(5) Der Verteilernetzbetreiber bewertet die Vollständigkeit der in dem in Absatz 4 genannten Antrag enthaltenen Daten spätestens 15 Tage nach Einreichung des Antrags. Sind die Daten unvollständig oder gemäß den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a bis c, so fordert der Verteilernetzbetreiber den Antragsteller spätestens 15 Tage nach Eingang des Antrags auf Ergänzung der Daten in dem erforderlichen Umfang und legt eine angemessene Frist fest. Gleichzeitig weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antrag nicht geprüft wird, ob die beantragten Daten nicht ausgefüllt werden. Andernfalls übermittelt sie dem Antragsteller spätestens 20 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags auf den Verbindungsvertrag einen Entwurf eines Verbindungsvertrags.
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Länge der elektrischen Verbindung ist die Länge der kürzesten Bauweise und technisch machbar Weg der Verbindung in den Grundplan zwischen dem Ausgangspunkt von der Verteileranlage und der Haupthaussicherung oder Haupthauskabelbox projiziert.
(2) Ein vertikaler Teil der elektrischen Verbindung darf nicht gezählt werden.
Übergangsbestimmungen
Der Antrag auf Anschluss, der Antrag auf Abschluss des Verbindungsvertrags oder der Antrag auf Änderung des vor dem Geltungsbeginn dieses Beschlusses eingereichten Verbindungsvertrags wird nach den geltenden Rechtsvorschriften bewertet.
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Dekret Nr. 51 / 2006 Coll., über die Bedingungen der Verbindung zum Stromsystem.
2. Dekret Nr. 81 / 2010 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 51 / 2006 Coll., über Bedingungen der Verbindung zum Elektrizitätssystem.
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Der Präsident
Ing. Vitásková v. r.
Příloha č. 1
Anhang 1
VERÖFFENTLICHUNGEN DES ANTRAGS FÜR DAS VERKEHRS- oder VERTEILUNGSSYSTEM
1. Unternehmen (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
2. Daten zur Registrierung im Handelsregister, einschließlich der Datei-Tag (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
3. Name oder Nachname (vervollständigt durch den Antragsteller nicht im Handelsregister eingetragen).
4. Geburtsdatum (erreicht vom Antragsteller - natürliche Person).
5. Aufgegliederte Lage: Staat, Kreis, Gemeinde, Straße und beschreibende Nummer oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - juristische Person oder natürliche Person Unternehmen).
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 16 / 2016 Coll., über die Bedingungen der Verbindung zum Elektrizitätssystem |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.01.2016 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.02.2016 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0