Dekret Nr. 16 / 2009 Coll.
Verordnung über den Inhalt und den Umfang der Qualifikationen für physische Sicherheit und private Detektivdienste
Gültig
In Kraft seit 16.01.2009
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 8. Januar 2009
über den Inhalt und den Umfang der Qualifikation für die Ausübung physischer Sicherheit und privater Detektivdienste
Nach § 73a Absatz 2 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert durch Gesetz Nr. 274 / 2008 Slg., ("Gesetz"):
Gegenstand
Diese Verordnung regelt
(a) Bedingungen für den Erhalt der fachlichen Kompetenz
1. den Betrieb des lizenzierten Geschäfts der Überwachung von Eigentum und Personen und das lizenzierte Geschäft des Dienstes von Privatdetektiven,
2. einen Mitarbeiter eines Unternehmers, der im lizenzierten Geschäft der Überwachung von Eigentum und Personen oder dem lizenzierten Geschäft des Dienstes von Privatdetektiven beschäftigt ist,
natürliche Personen, nach denen das Gesetz eine Bescheinigung über berufliche Qualifikationen für die betreffende Arbeit verlangt,
b) die Methode zur Durchführung des Prüfungsergebnisses, um die berufliche Qualifikation der Person zu erhalten, die die Überwachungstätigkeiten von Eigentum und Personen oder Personen, die die Tätigkeiten von privaten Detektiven ausüben, ausübt (im Folgenden „Test“); und
c) den Gehalt des Tests.
Voraussetzungen für die berufliche Kompetenz
Voraussetzung für die berufliche Kompetenz
a) den Betrieb des lizenzierten Geschäfts der Überwachung von Eigentum und Personen oder das lizenzierte Geschäft des Dienstes von Privatdetektiven; oder
b) die Durchführung von Überwachungstätigkeiten auf Eigentum und Personen oder die Durchführung der Tätigkeiten von privaten Detektive;
für die in § 1 Buchstabe a genannte Person wird die Prüfung durchgeführt.
Leistung der Prüfung
(1) Die Prüfung erfolgt durch eine berechtigte Person, die die Bedingungen einer anderen Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Weiterbildungsergebnissen (1) erfüllt, die auch vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach dem Beschäftigungsgesetz (2) (nachfolgend "Autorisierte Person") akkreditiert wird.
(2) Die Bestimmungen einer anderen Rechtsvorschriften über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung1) gelten sinngemäß für die Durchführung der Prüfung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Test ist in der Tschechischen vor dem dreiköpfigen Prüfungsausschuss komponiert.
(4) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses kann nicht Mitglied einer Person sein, die Arbeitnehmer, eine gesetzliche Einrichtung oder ein Mitglied einer gesetzgebenden Stelle desselben Unternehmers ist wie der Anmelder, oder Unternehmer, der Arbeitgeber des Anmelders ist oder für die der Anmelder eine Tätigkeit der Überwachung von Eigentum und Personen oder des Dienstes von Privatdetektiven ausübt.
Antrag auf Prüfung
(1) Der Prüfantrag enthält folgende Angaben des Antragstellers:
a) Name und gegebenenfalls Name,
b) das Geburtsdatum;
c) die Adresse des Aufenthaltsortes;
d) die Aktivität, für die die Leistung oder der Betrieb des Tests angestrebt wird.
(2) Der Antragsteller legt dem Bevollmächtigten den Antrag vor.
(3) Mit der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers kann der Antrag auch von einem Unternehmer eingereicht werden, der ein lizenziertes Geschäft mit der Sicherheit von Eigentum und Personen oder durch ein lizenziertes Geschäft des Dienstes von privaten Detektive betreibt.
Prüfinhalt
Der Inhalt der Prüfung ist in den Qualifikations- und Bewertungsstandards festgelegt, die nach einer anderen im National Qualifications System veröffentlichten Gesetzgebung (1) entwickelt wurden.
a) zur Teilqualifikation des Wächters, wenn die Tätigkeit des Unternehmens oder die Ausübung der Überwachungstätigkeiten von Vermögenswerten und Personen durchgeführt wird; oder
b) zur Unterqualifikation eines Detektiven, wenn es um die Ausübung eines Geschäfts oder einer Tätigkeit von privaten Detektiven geht.
Weitere Angaben zum Zertifikat der beruflichen Qualifikation
(1) Eine berechtigte Person erteilt dem Antragsteller, der von der Prüfung profitiert hat, eine Bescheinigung über die berufliche Qualifikation, die zusätzlich zu den in einem anderen Rechtsakt genannten Angaben die folgenden Angaben enthält:
a) die Registrierungsnummer der Bescheinigung;
b) den Namen der Tätigkeit, die dem Gegenstand des Unternehmens entspricht, für das die Bescheinigung über die berufliche Qualifikation ausgestellt wird.
(2) Bescheinigung über berufliche Qualifikationen zum Zweck der Nachweis der beruflichen Qualifikation des Antragstellers für die Konzession oder des für den lizenzierten Handel zuständigen Vertreters
a) die Überwachung des für die Teilqualifikation des Wächters zugelassenen Vermögens und der Personen;
b) die für die Unterqualifikation von Detective Associate zugelassenen privaten Detektive,
die nicht mehr als 5 Jahre alt ist, von einer bevollmächtigten Person ausgestellt worden ist und die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.
(3) Die Bescheinigung über die Berufsqualifikationen gilt für den Nachweis der Berufsqualifikationen der in Abschnitt 1 Buchstabe a (2) genannten Person für den lizenzierten Handel
a) die Überwachung des für die Teilqualifikation des Wächters zugelassenen Vermögens und der Personen;
b) die für die Unterqualifikation von Detective Associate zugelassenen privaten Detektive,
die nicht mehr als 10 Jahre alt ist, von einer bevollmächtigten Person ausgestellt worden ist und die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
MUDr. Mgr. Langer v. r.
1) Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg., über die Überprüfung und Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung), geändert.
2) Artikel 108 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung, geändert durch Gesetz Nr. 382 / 2005 Slg.
3) § 19 des Gesetzes Nr. 179 / 2006 Coll.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 16/2009 Slg., über den Inhalt und den Umfang der Qualifikationen für die Ausübung der physischen Sicherheit und der privaten Detektivdienste |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.01.2009 |
|---|---|
| In Kraft seit | 16.01.2009 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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