Mitteilung des Außenministeriums Nr. 16 / 1960 Coll.

Offizielle Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten

Gültig
ANHANG
Offizielle Mitteilung
vom Außenministerium
vom 11. Februar 1960
Die tschechische Fassung des Allgemeinen Übereinkommens über Urheberrechte und Protokolle Nr. 2 und 3, die zusammen mit dem Erlass des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 29. Dezember 1959 in Höhe von 2 Sammlung von Rechtsakten vom 29. Januar 1960 gemäß Nr. 2 veröffentlicht wurde, wird wie folgt korrigiert:
I. Allgemeines Urheberrechtsübereinkommen
1. Artikel III Absatz 1 Nummer 12.
2. in Artikel V Absatz 1 wird "ausschließlich" durch "ausschließlich" ersetzt.
Protokoll 2. Im letzten Absatz der endgültigen Bestimmung werden die Worte "Unterzeichnerstaaten" durch die Worte "Unterzeichnerstaaten" ersetzt.
III. Protokoll 3. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann bei Hinterlegung oder Zugang des Ratifikations- oder Annahmeinstruments des Übereinkommens durch schriftliche Mitteilung an den Generaldirektor der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Information (nachstehend „der Generaldirektor“ genannt) erklären, dass die Hinterlegung des Instruments nur dann Auswirkungen auf die Zwecke des Artikels IX des Übereinkommens haben wird, wenn ein anderer Staat, der in dieser Mitteilung genannt wird, ein Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsinstrument hinterlegt hat."
Stellvertretender Minister:
Hájek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Außenministeriums Nr. 16 / 1960 Coll., Offizielle Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.03.1960
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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