Dekret Nr. 16 / 1950 Coll.
Verordnung über die vorläufige Anwendung bestimmter Bestimmungen des Anhangs A, des Gesetzes X - Tschechoslowakei im Anhang zum Protokoll über die Bedingungen für den Zugang zum am 10. Oktober 1949 ausgehandelten Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gültig
In Kraft seit 09.03.1950
16.
Erlass des Finanzministers
vom 3. März 1950
über die vorläufige Anwendung bestimmter Bestimmungen von Anhang A, Instrument X - Tschechoslowakei im Anhang zum Protokoll über die Bedingungen für den Zugang zum am 10. Oktober 1949 ausgehandelten Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gemäß der Regierungsverordnung Nr. 292 / 1949 Coll. über die vorläufige Umsetzung bestimmter internationaler Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen erkläre ich im Abkommen mit Außenministern und Außenministern:
Am 9. März 1950 werden die Bestimmungen des Anhangs A, des Akts X-Czechoslowakei im Anhang des genannten Protokolls über die Bedingungen für den Zugang zu den folgenden Punkten des Tschechoslowakischen Zolltarifs vorläufig wirksam:
9 (b) 1; 9 (b) 2; 10; ex 17 (b) Svatoyan Brot, Oliven; ex 62 (b) 2 Svatoyan Brotsamen; ex 82 (a) feine und gewöhnliche Pilze im natürlichen Zustand, unvorbereitet, ungewaschen; ex 83 Pelzfelle und Felle, roh: Schafe, Schafe, Ziegen; ex 108 (a)
Kabel v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 16 / 1950 Slg. über die vorläufige Anwendung bestimmter Bestimmungen von Anhang A, Gesetz X - Tschechoslowakei, im Anhang zum Protokoll über die Bedingungen für den Zugang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, ausgehandelt am 10. Oktober 1949 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 09.03.1950 |
|---|---|
| In Kraft seit | 09.03.1950 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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