Regierungsverordnung Nr. 158 / 2025 Coll.
Regierungsverordnung über die Durchführung von Prüfungsprüfungen nach dem Munitionsgesetz
Gültig
In Kraft seit 01.01.2026
158
REGIERUNGSORDNUNG
vom 21. Mai 2025
über die Durchführung von Proficiency Tests nach dem Ammo Act
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 20 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 91/2024 Slg. über die Munition ("Gesetz"):
Gegenstand
Diese Verordnung sieht vor:
a) den Umfang der Mindestkompetenz des Antragstellers zur Frage der Zulassung höherer Munition;
b) den Anwendungsbereich des Mindestfachkenntnisses, der Kompetenz und der Fähigkeiten des Antragstellers für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung;
c) die Kriterien für die Beurteilung der Ergebnisse des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionsbescheinigung im Prüfungsnachweis;
d) ein Musterantrag für den Prüfungsnachweis des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionszulassung und
e) den Prüfplan für den Prüfungstest des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionszulassung.
Umfang der Mindestkompetenz des Antragstellers
Mindestfachkenntnisse werden bei der Prüfung der Zuständigkeit des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionsgenehmigung geprüft.
a) Vorschriften für die Behandlung von Munition, die Behandlung eines inaktiven Munitionsgegenstandes und die Durchführung der Verwaltung auf dem durch das Gesetz geregelten Abschnitt;
b) Rechtsvorschriften über den Außenhandel mit militärischem Material, soweit diese Rechtsvorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Munition gelten;
c) die Bestimmungen des Strafrechts, soweit diese Vorschriften für die unbefugte Behandlung von Munition gelten;
d) Rechtsvorschriften zur Verhütung von schweren Unfällen, soweit diese Vorschriften für die Handhabung und den Betrieb von Munitionslager gelten;
e) Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf dem Straßenverkehr, soweit diese Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Munition und Sprengstoff gelten;
f) Rechtsvorschriften über die Handhabung von Sprengstoffen im Wissensbereich über die Definition des Begriffs Sprengstoff, die Vorschriften für die Genehmigung des Umgangs mit Sprengstoffen und die Sicherheit der Sprengstoff- und Sprengstoffarbeiten;
g) Rechtsvorschriften zur Rüstungsverwaltung in Bezug auf Waffen, die für die Erschießung, Prüfung oder Zerstörung von Munition und Munition bestimmt sind, insbesondere im Hinblick auf die Definition des Begriffs der Munition gegen den Begriff der Munition;
h) Munitions- und Munitionsdesign und deren Aufschlüsselung nach Zweck und Verwendung;
— die technische Definition von Sprengstoffen und deren Aufschlüsselung nach Zweck und Verwendung;
(j) technischen Kontext, Risikoanalyse und Sicherheitsmaßnahmen;
1. Lagerung von Munition, Munition und Sprengstoff und
2. Schießen, Schießen und Vernichten von Munition; und
(k) die Bereitstellung einer ersten Hilfe im Bereich der kardiopulmonalen Resuszitation, Flugsicherung, Blutung Beendigung, einschließlich der Anwendung von Strangeln und lokalen Hämostaten, Behandlung von Verbrennungen, Behandlung von Frakturen und Verwendung von Bandagen Techniken und die Bereitstellung von ersten Hilfen, wenn unbewusst.
Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Test des Antragstellers für eine höhere Munitionszulassung besteht aus 50 Testfragen,
a) 10 Fragen werden verwendet, um das in Artikel 2 Buchstabe a genannte Wissen zu überprüfen;
b) 4 Fragen werden zur Prüfung des Wissens nach § 2 b bis d verwendet;
c) 4 Fragen werden zur Prüfung des Wissens nach § 2 e und f verwendet;
d) 4 Fragen werden zur Prüfung des Wissens nach § 2 (g) verwendet;
e) 25 Fragen werden zur Prüfung von Kenntnissen gemäß § 2 Buchstabe h bis j verwendet und
(f) 3 Fragen werden zur Prüfung des Wissens nach § 2 (k) verwendet.
(2) Die schriftliche Prüfung des Antragstellers für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung besteht aus 50 Prüffragen, von denen
a) 17 Fragen werden verwendet, um das in Artikel 2 Buchstabe a genannte Wissen zu überprüfen;
b) 30 Fragen zur Prüfung des Wissens nach § 2 h bis (k) und
c) 3 Fragen werden zur Prüfung des Wissens nach § 2 Buchstabe f verwendet.
(3) Die schriftliche Prüfung wird durchgeführt, indem 1 richtige Antwort von 3 möglichen Antworten für jede Prüffrage ausgewählt wird und maximal 60 Minuten dauert.
Orales Interview
(1) Das mündliche Interview des Antragstellers zur Erteilung einer höheren Befreiungsbewilligung zielt darauf ab, das in Abschnitt 2 genannte Wissen zu überprüfen.
(2) Das mündliche Interview des Antragstellers über eine Genehmigung zur Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung zielt darauf ab, die in § 2 Buchstaben a, c und h bis k genannten Kenntnisse zu überprüfen.
Kriterien für die Bewertung der Ergebnisse des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionsbescheinigung im Prüfungstest
(1) Der Antragsteller für die Erteilung einer höheren Munitionszulassung wird als "Nutzen" bewertet, wenn er mindestens 47 Testfragen aus dem schriftlichen Test korrekt beantwortet und anschließend die Kenntnis des mündlichen Interviews beweist.
(2) Im theoretischen Teil der Prüfung wird der Antragsteller für die Erteilung einer Munitionsbewilligung für die Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung als "Nutzen" bewertet, wenn er mindestens 47 Testfragen aus der schriftlichen Prüfung korrekt beantwortet und anschließend Kenntnisse im mündlichen Interview demonstriert.
(3) Wird im theoretischen Teil des Tests der Anmelder für die Erteilung einer Munitionsbewilligung für die Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung durch "verfehlt" beurteilt, so wird der praktische Teil des Tests nicht mehr durchgeführt und der Anmelder insgesamt durch "verfehlt" bewertet.
(1) Im praktischen Teil der Prüfung wird der Antragsteller für die Erteilung einer Zulassung zur Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung als "beneficial" bewertet, wenn er die in Abschnitt 20 Absatz 2 des Gesetzes genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fähigkeiten demonstriert.
(2) Die Prüfstelle prüft im praktischen Teil der Prüfung des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionsbewilligung für die Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung den Grad "Nicht-Profit", wenn im praktischen Teil der Prüfung:
a) die in Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Rechtsakte nicht hinreichend nachweisen;
b) sie verletzt die Grundsätze für die sichere Handhabung von Munition und Sprengstoffen, soweit sie die Sicherheit von Personen in der Praxis gefährden oder
c) stößt trotz Warnungen wiederholt gegen die Grundsätze des sicheren Umgangs mit Munition und Sprengstoffen.
Gesamtbewertung des Ergebnisses des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionsbewilligung für die Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung im Leistungstest
(1) Die Gesamtbewertung des Ergebnisses des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionsgenehmigung für die Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung im Prüfungstest besteht aus einer Bewertung des theoretischen Teils und des praktischen Teils des Tests.
(2) Die Antragsteller für die Erteilung einer Munitionsbewilligung für die Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung werden von der Prüfstelle durch "Nutzen" bewertet, wenn sie aus beiden Teilen des Prüfungstests "Nutzen" erreicht haben.
Musterantrag für den Prüfungsnachweis des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionszulassung
Das Muster des Antrags auf Prüfung des Antragstellers auf Erteilung der Genehmigung für die Munition ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
Prüfplan für den Prüfungstest des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionszulassung
(1) Der Prüfungstest des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionszulassung wird an dem vom Ministerium in der Aufforderung zur Prüfung angegebenen Ort durchgeführt. Bei einem Prüfungstest eines Antragstellers für die Erteilung einer Zulassung zur Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung wird der Test in der Regel an einer von der tschechischen Polizei festgelegten Dauerreißgrube durchgeführt.
(2) Vor Beginn des Prüfungszeugnisses überprüft der Antragsteller die Identität des Prüfpanels für die Erteilung der Munitionszulassung.
(3) Bei der Prüfung der fachlichen Kompetenz des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionsbewilligung ist es untersagt, unerlaubte Ausrüstung zu verwenden, den Ort seines Verhaltens zu verlassen oder sein ordnungsgemäßes Verhalten zu beeinträchtigen.
(4) In einem mündlichen Interview beantwortet der Antragsteller für die Erteilung einer Genehmigung Fragen des Prüfungsausschusses ohne vorherige Vorbereitung.
(5) Der praktische Teil des Prüfungstests des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionsgenehmigung für die Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung wird am selben Tag wie der theoretische Teil des Prüfungstests durchgeführt, es sei denn, es sind ernste Gründe dafür.
(6) Der praktische Teil des Prüfungstests des Anmelders für die Erteilung einer Munitionsgenehmigung für die Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung kann nur von einem Anmelder zu einem Zeitpunkt vor einem Prüffeld gehalten werden.
(7) Bei Verstoß gegen die in Absatz 3 genannten Vorschriften und in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Fällen endet das Prüffeld sofort die Prüfung und der Antragsteller für die Erteilung der Munitionszulassung wird als "verfehlt" bewertet.
(8) Im praktischen Teil des Prüfungstests des Anmelders für die Erteilung einer Munitionszulassung für die Durchführung einer pyrotechnischen Untersuchung kann der Anmelder seine von der Prüfstelle genehmigte Nachweistechnik oder die für die Anforderungen der Polizei der Tschechischen Republik vorgesehene Nachweistechnik verwenden.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
1. Stellvertretender Ministerpräsident und Innenminister:
Mgr.
Anhang
Musterantrag für den Prüfungsnachweis des Antragstellers für die Erteilung einer Munitionszulassung
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 158 / 2025 Coll., über die Durchführung von Proficiency Tests nach dem Ammo Act |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 03.06.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2026 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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