Dekret Nr. 158 / 2017 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert

Gültig In Kraft seit 01.06.2017
158
Ordnung
vom 23. Mai 2017
zur Änderung des Erlasses Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert
§ 91 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Slg. über die Betriebsbedingungen von Fahrzeugen auf der Straße und über die Änderung des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., über die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachte Schadensversicherung und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz Nr. 170 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 297 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 152 / 2011 Sl. Coll.
Čl. I
Verordnung Nr. 343 / 2014 Coll., auf Fahrzeugregistrierung, geändert durch Dekret Nr. 399 / 2015 Coll., Dekret Nr. 10 / 2017 Coll. und Dekret Nr. 86 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 8 werden die Worte "a 'durch die Worte ersetzt" § 9 (4), "§ 12 (9) und 13 (7) "nach den Worten" § 9 (4)" eingefügt.
2. In Artikel 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Muster des Antrags auf Stilllegung eines Straßenfahrzeugs, die Beendigung des Stillsetzens eines Straßenfahrzeugs und die Registrierung des Untergangs eines Straßenfahrzeugs ist in Anhang 28 dieser Regelung festgelegt."
3. In den Artikeln 9 bis 14 und 16 wird der Text unter der Rubrik "6 " durch" 7 ersetzt.
4. In Absatz 13 (1) werden die Worte "ein spezielles Zielfahrzeug" zu Beginn des Punktes (e) eingefügt.
5. Absatz 15, einschließlich Titel und Fußnote 4, lautet:
„§ 15
Daten zur Straßenverkehrsinspektion und technische Kompetenz
(K § 4 Abs. 7 des Gesetzes)
(1) Angaben zu Fahrtauglichkeitsprüfungen sind:
a) die Art der technischen Inspektion, die an der technischen Inspektionsstation durchgeführt wird:
1. regelmäßige technische Inspektion;
2. wiederholte technische Inspektion,
3. eine technische Inspektion vor der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs;
4. technische Inspektion im Rahmen des Europäischen Internationalen Straßenabkommens über den Transport gefährlicher Güter (ADR) 4;
5. Registrierung,
6. technische Inspektion auf Antrag des Kunden,
7. technische Inspektion vor der Registrierung oder
8. Technische Inspektion im Rahmen der technischen Straßenkontrolle,
b) das Datum der technischen Inspektion;
c) das Gültigkeitsdatum der technischen Inspektion;
d) die Identifizierung der technischen Inspektionsstation und
e) Informationen über den Zustand des Straßenfahrzeugs nach dem Ergebnis der technischen Inspektion.
(2) Die technischen Eignungsdaten eines Straßenfahrzeugs auf der Straße sind:
a) die Art der technischen Kontrolle des Zustands des Fahrzeugs,
1. Prüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Kombination; oder
2. Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Kombination bei einem Unfall;
b) das Datum der technischen Prüfung des Zustands des Fahrzeugs; und
c) den durch das Ergebnis der Überprüfung ermittelten Zustand des Fahrzeugs.
4) Verordnung Nr. 64/1987 Slg. über das Europaabkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), geändert.
6. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "individuell" gestrichen.
7. In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 werden die Worte "Geschäftsort" gestrichen.
8. In Paragraph 34 (1) (b) (2) werden die Worte "oder Geschäftsorte" gestrichen.
9. Nach Ziffer 37 wird folgender Abschnitt 37a eingefügt:
„§ 37a
Bescheinigung über die Zuweisung eines besonderen Kennzeichens mit begrenzter Gültigkeit für die Ausfuhr in einen anderen Staat
(Paragraph 38d (4) des Gesetzes)
(1) Absatz 17 gilt sinngemäß für die Eintragung in eine Bescheinigung über die Abordnung einer besonderen Eintragungsmarke mit beschränkter Gültigkeit für die Ausfuhren in einen anderen Staat.
(2) Die Bescheinigung über die Zuweisung einer besonderen Eintragungsmarke mit beschränkter Gültigkeit für den Export in einen anderen Staat enthält Schutzmerkmale und ist mit einem Schutzeinrichter laminiert. Das Dokument wird hauptsächlich in hellblauen Farbtönen hergestellt und seine Größe beträgt 105 x 75 mm.
(3) Das Muster der Bescheinigung über die Zuweisung einer besonderen Eintragungsmarke mit beschränkter Gültigkeit für die Ausfuhr in einen anderen Staat ist in Anhang 29 dieser Verordnung aufgeführt."
10. In Ziffer 39 wird der Text "28 und 29" nach 14" eingefügt.
11. Anhang 1 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 1 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Anforderung von Daten aus dem Straßenregister

"
12. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Antrag auf Eintragung eines Straßenfahrzeugs im Fahrzeugregister

"
13. Anhang 3 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 3 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Antrag auf Eintragung einer Änderung des Eigentümers oder des Straßenfahrzeugbetreibers

"
14. Anhang Nr. 14 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 14 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Antrag auf Erteilung eines neuen technischen Führerscheins und eines neuen Führerscheins

"
15.

"Anhang Nr. 17 zum Erlass Nr. 343 / 2014 Coll.
Antrag auf Erteilung eines Kennzeichentisches

"
16. Anhang Nr. 18 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 18 zum Erlass Nr. 343 / 2014 Coll.
Meldung von Verlust, Zerstörung oder Diebstahl der Registrierplatte

"
17. Anhang Nr. 19 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 19 zum Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrregistrierungstabelle

"
18. Nach Anhang 27 werden folgende Anhänge 28 und 29 eingefügt:

"Anhang Nr. 28 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Beantragung der Stilllegung eines Straßenfahrzeugs, der Beendigung der Stilllegung eines Straßenfahrzeugs und der Registrierung des Untergangs eines Straßenfahrzeugs

"

Příloha č. 29

Anhang Nr. 29 des Erlasses Nr. 343 / 2014 Coll.
Muster der Bescheinigung über die Zuweisung eines besonderen Registrierungszeichens für die Ausfuhr in einen anderen Staat
Seite

Eckseite

"
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Antragsformulare für Daten aus dem Fahrzeugregister, Anträge auf Eintragung eines Straßenfahrzeugs in das Fahrzeugregister, Anträge auf Eintragung einer Änderung des Eigentümers oder des Straßenfahrzeugbetreibers, Anträge auf Erteilung eines neuen Fahrzeugdokuments, Anträge auf Erteilung eines Kennzeichenschilds und Meldungen von Verlust, Zerstörung oder Diebstahl eines vor Inkrafttreten dieses Erlasses erstellten Kennzeichens können verwendet werden, bis ihre Bestände erschöpft sind.
Čl. III
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Minister:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 158 / 2017 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert
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Verkündungsdatum29.05.2017
In Kraft seit01.06.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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