Gesetz Nr. 157 / 2015 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert, und Gesetz Nr. 311 / 2006 Slg., über Tank- und Kraftstoffpumpen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.07.2015
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„HLAVA VI
§ 131a
§ 131b
§ 131c
§ 131d
§ 131e
§ 131f
§ 131g
„ČÁST OSMÁ
HLAVA I
§ 134zh
§ 134zi
§ 134zj
§ 134zk
§ 134zl
§ 134zm
§ 134zn
§ 134zo
§ 134zp
§ 134zq
§ 134zr
§ 134zs
§ 134zt
§ 134zu
§ 134zv
§ 134zw
§ 134zx
§ 134zy
HLAVA II
§ 134zz
§ 134zza
§ 134zzb
§ 134zzc
„Díl 8
§ 135ib
„Díl 11
§ 135zzba
Čl. II
Čl. III
ČÁST DRUHÁ
Čl. IV
„§ 6i
„§ 6ia
§ 6ib
§ 6ic
§ 6id
§ 6ie
§ 6if
§ 6ig
„§ 6ka
Čl. V
Čl. VI
ČÁST TŘETÍ
Čl. VII
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157
Recht
vom 18. Juni 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. über die Verbrauchsteuern in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 311 / 2006 Slg. über Tank- und Tankstellen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Verbrauchsteuergesetzes
Gesetz Nr. 558 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 693 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 59 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 217 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 377 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 87 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 296 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 37 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 124 / 2007 Coll.
1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und Rohtabak" nach den Wörtern "(nachstehend als "gewählte Produkte" bezeichnet) eingefügt.
2. in Absatz 1 Buchstabe d) wird "a" durch ein Komma ersetzt;
3. In Artikel 1 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) die Behandlung von Rohtabak."
4. In Ziffer 1 Absatz 2 Buchstabe d wird "a ' durch eine Komma ersetzt.
5. In Artikel 1 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Steuern auf Rohtabak."
6. In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "und Rohtabak" nach dem Wort" Erzeugnisse" eingefügt und die Worte "mit Ausnahme von administrativen Köstlichkeiten" am Ende des Buchstabens b angefügt.
7. In Artikel 59 Absatz 8 Buchstabe b werden die Worte "verified45" ersetzt und mit entsprechenden verifizierten 45) "durch entsprechende" ersetzt, und am Ende des Textes (b) werden die Worte "entsprechend den Vorschriften des Metrologiegesetzes" hinzugefügt.
Fußnote 45 wird gestrichen.
8. Absatz 59 (11) lautet:
"(11) Die in Absatz 8 Buchstabe b genannte Bedingung muss nicht erfüllt werden, wenn ausschließlich Mineralöle gemäß § 45 Abs. 1 c) oder e) bis (g) in Steuerlagern behandelt werden, die mit geeigneten Messgeräten ausgerüstet sind, um das Gewicht zum Zeitpunkt der Zulassung und Lieferung nach den Vorschriften des Messrechts zu messen."
9. In Ziffer 59 werden die Absätze 12 bis 15 angefügt:
"(12) Die in Absatz 8 Buchstabe b genannte Bedingung muss nicht in einem Mineralölsteuerlager erfüllt werden, das mit
(a) Messgeräte zur Messung
1. das Gewicht der Mineralöle bei der Ein- und Ausbringung nach den Vorschriften des Messrechts oder
2. das Volumen und die Temperatur der Mineralöle an der Rezeption und Lieferung nach den Anforderungen des Messrechts; und
b) durch ein vom Steuerlagerbetreiber betriebenes Labor mit den erforderlichen Messgeräten zur Messung des spezifischen Gewichtes von Proben gemäß den Anforderungen des Messrechts, das die Probenahme und Messung des spezifischen Gewichts von Mineralölen als Tätigkeit im Rahmen der Akkreditierung durchführt, die nach dem Gesetz über die technischen Anforderungen an Produkte erteilt wird.
(13) Die in Absatz 12 Buchstabe b genannte Bedingung gilt nicht als erfüllt, es sei denn, es wird mindestens einmal pro Kalenderquartal beglaubigt, dass das Stichproben- und Behandlungssystem den festgelegten Anforderungen entspricht. Diese Bescheinigung kann nur von einer zugelassenen Person durchgeführt werden, die eine Akkreditierung im Bereich der Inspektionstätigkeiten für die Probenahme und Laboruntersuchung von Kraftstoffen gemäß den Vorschriften über die Akkreditierungsvorschriften hält, ist fair und fair. Die Generaldirektion Zoll entscheidet über die Erfüllung dieser Bedingungen auf der Grundlage eines Antrags, dem die Person mit Unterlagen zur Erfüllung dieser Bedingungen beiliegt. Die Liste der zugelassenen Personen wird von der Generaldirektion Zoll auf eine Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht. Stellt der Begünstigte eine dieser Bedingungen nicht ein, so entscheidet die Generaldirektion Zoll, dass er keine autorisierte Person ist.
(14) Die Bedingung in Absatz 8 Buchstabe c muss nicht erfüllt werden
a) bei der Lagerung von Mineralölen im Flugplatz oder
b) bei einer Produktlinie, die ein separates Steuerlager ist.
(15) Die in Absatz 8 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen müssen nicht in einem Steuerlager nach Absatz 19 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sein;
a) die Produktionskapazität mindestens 200 000 Liter Mineralöl pro Kalendermonat beträgt; und
b) die Produktionsstätte für die kontinuierliche Produktion mit einer Produktlinie verbunden ist,
1. ausgestattet mit geeigneten Messgeräten zur Messung der Menge an Mineralölen, deren spezifisches Gewicht und Temperatur bei Ein- und Austritt, die den Anforderungen des Messrechts entspricht; und
2. Teil des Steuerlagers.
10. In Teil 3 wird nach Titel V folgender Titel VI eingefügt:
Steuern aus Roh-Tobacco
Gebühren für Rohtabak
(1) Die Steuer auf Rohtabak ist eine Person,
(a), der Rohtabak für andere Zwecke verwendet hat als:
1. Herstellung von Tabakerzeugnissen;
2. die Lieferung von Rohtabak zur Herstellung von Tabakerzeugnissen oder
3. Lieferung an einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland oder
b), für die Rohtabak gefunden wurde und für die es nicht nachgewiesen hat:
1. Ursprung des Rohtabaks,
2. den Zweck der Verwendung von Rohtabak oder
3. die Identifizierung der Person, der der Rohtabak geliefert werden soll oder soll.
(2) Die Steuer auf Rohtabak ist keine Forschungsorganisation nach den Rechtsvorschriften zur Unterstützung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation oder ein öffentliches Kollegium, das Rohtabak für Forschung oder wissenschaftliche Zwecke verwendet hat.
(3) Der Steuerzahler von Rohtabak ist verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem er ein Zahler wurde, einen Antrag auf Eintragung einzureichen.
Gegenstand der Rohtabaksteuer
(1) Gegenstand der Steuer auf Rohtabak ist Rohtabak.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet Rohtabak:
a) ein natürliches oder künstlich getrocknetes oder nicht getrocknetes, fermentiertes oder nicht fermentiertes, expandiertes oder nicht expandiertes Blatt einer Pflanze des Gattungstabaks oder eines anderen Teils davon; Blätter können ganz, teilweise oder vollständig kultiviert sein;
b) Rückstände aus den Blättern oder anderen Teilen der Pflanze des Gattungstabaks,
1. sich aus der Verarbeitung solcher Blätter oder anderer Teile der Anlage, der Handhabung solcher Blätter oder anderer Teile der Anlage oder der Herstellung von Tabakerzeugnissen ergeben und
2. nicht zum Verkauf an den Endverbraucher geändert werden,
c) rekonstituierter Tabak, der durch Kombination von feinteiligem Tabak, Tabakrückständen oder Tabakpulver hergestellt wird, der nicht zum Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet ist.
Ursprung der Steuer auf Rohtabak
Die Steuerpflicht ergibt sich aus
a) die Verwendung von Rohtabak für andere Zwecke als:
1. Herstellung von Tabakerzeugnissen;
2. die Lieferung von Rohtabak zur Herstellung von Tabakerzeugnissen,
3. Lieferung an einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland oder
b) die Feststellung von Rohtabak, für die
1. der Ursprung von Rohtabak nicht festgestellt wurde,
2. der Zweck der Verwendung von Rohtabak nicht nachgewiesen wurde, oder
3. die Identifizierung der Person, der oder an die der Rohtabak geliefert wurde, nicht festgestellt wurde.
Grundsteuer auf Rohtabak
Die Steuer auf Rohtabak basiert auf der in Kilogramm ausgedrückten Rohtabakmenge.
Steuersatz und Berechnung der Rohtabaksteuer
(1) Der Steuersatz für Rohtabak wird mit dem Verbrauchsteuersatz für Rauchtabak festgesetzt.
(2) Die Rohtabaksteuer wird als Erzeugnis der Steuergrundlage und des Steuersatzes auf Rohtabak berechnet.
Steuersatz
Die Steuerfrist ist der Kalendermonat.
Steuererklärung und zusätzliche Steuererklärung für Rohtabak
(1) Der Steuerzahler von Rohtabak ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
(2) Nach 6 Monaten ab Beginn der Steuerperiode sind zusätzliche Steuererklärungen unter der zuletzt bekannten Steuer nicht zulässig.
11. In Artikel 134m Absatz 1 Buchstabe e des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Schmierung" durch "Mineral" ersetzt.
12. In § 134v (2) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder die Farbe der ausgewählten" durch die Worte "einige andere" ersetzt.
13. Artikel 134zb Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
14. In Artikel 134zf Absatz 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe c die Worte "auf den nächsten Liter bei 15 °C gerundet" angefügt.
15. Artikel 134zf Absatz 1 Buchstabe d
"(d) Details von:
1. ob spezielles Mineralöl gebrandmarkt wird,
2. Zu welchem Zweck wird das spezielle Mineralöl von der verkauften oder anderweitig übertragenen Person verzehrt oder identifiziert.
16. In Artikel 134zf Absatz 2 werden die Worte "das geschätzte Volumen" durch die Worte "die geschätzte Menge, die auf den nächsten Liter bei 15 °C gerundet wird" ersetzt.
17. In Artikel 134zf Absatz 3 werden die Worte "und die Angabe, ob dieses spezielle Mineralöl gebrandmarkt wird" am Ende des Buchstabens a) angefügt.
18. In Artikel 134zf Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte "und gleichzeitig nicht mehr als 72 Stunden" nach den Worten "Stunden" eingefügt.
19. Nach Teil Sieben wird folgender Teil Acht eingefügt:
Einige Bestimmungen zum Umgang mit Sur Tobacco
Lagerung von Roh-Tobacco für andere Zwecke als für Tabakprodukte
Lagerung von Rohtabak
(1) Die Person, die Rohtabak im Sinne dieses Gesetzes speichert, ist die Person, die Rohtabak für einen anderen Zweck als die Herstellung von Tabakerzeugnissen speichert.
(2) Die Person, die Rohtabak speichert, ist nicht:
a) eine Forschungsorganisation nach den Rechtsvorschriften zur Unterstützung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation;
b) eine öffentliche Universität.
Registrierungsverfahren
(1) Eine Person, die Rohtabak speichert, ist verpflichtet, sich mit dem Steuerverwalter zu registrieren, bevor sie seine Tätigkeit ausübt.
(2) Der Registrierungsantrag ist elektronisch einzureichen.
Zulassungsbedingungen
(1) Die Bedingungen der Registrierung sind:
a) eine Zulassung zur Durchführung eines Handels zur Durchführung der Tätigkeit einer Person, die Rohtabak speichert;
b) Zuverlässigkeit;
c) Unparteilichkeit;
d) die Tatsache, dass die Person, die Rohtabak speichert, nicht zum Verbot der Tätigkeit erklärt wurde, die seine Tätigkeit verhindert;
e) die Tatsache, dass die Person, die Rohtabak speichert, nicht in Liquidation oder Konkurs ist und
(f) Kaution.
(2) Die Bedingungen für Zuverlässigkeit und Integrität müssen erfüllt werden durch:
a) eine Person, die Rohtabak speichert;
b) wenn die Person, die Rohtabak speichert, eine juristische Person ist, auch eine natürliche Person, die eine gesetzliche Behörde oder ein Mitglied einer gesetzlichen Behörde einer Person ist, die Rohtabak speichert oder die Tätigkeiten einer gesetzlichen Behörde oder eines Mitglieds einer gesetzlichen Behörde einer Person, die Rohtabak speichert; und
c) der verantwortliche Vertreter der Person, die Rohtabak speichert.
(3) Nur eine Person, die Rohtabak speichert, die kein Steuerzahler für Tabakerzeugnisse ist, muss der Bedingung unterliegen, dass die Kaution gewährt wird.
(4) Die Registrierungsbedingungen werden während der gesamten Registrierungsdauer erfüllt.
Kaution
(1) Die Person, die Rohtabak speichert, ist verpflichtet, eine Kaution von 20 000 000 CZK zur Verfügung zu stellen.
(2) Kaution wird gewährt
a) die Hinterlegung eines Betrags im Sonderkonto des Steuerverwalters, wobei die Hinterlegung in diesem Konto während der Registrierung der Person, die den Rohtabak speichert, erfolgen muss; oder
b) eine vom Steuerverwalter akzeptierte Bankbürgschaft, die am 90. Tag nach dem Tag, an dem die Registrierung der Person, die Rohtabak speichert, storniert oder beendet wurde, bei dem Steuerverwalter oder anderen Behörden registrierte Anfälle gewährleistet.
(3) Eine Bankgarantie muss für einen festen Zeitraum gewährt werden, der nicht weniger als 2 Jahre betragen darf.
Anwendung zur Reduzierung der Kaution
(1) Eine Person, die Rohtabak aufbewahrt, die die Bedingungen für eine Reduzierung der Kaution erfüllt, ist berechtigt, eine Reduzierung der Kaution zu beantragen.
(2) Im Antrag auf eine Verringerung der Kaution muss die Person, die Rohtabak speichert, auch Folgendes angeben:
a) die Eigentumsstruktur, die Personen einen erheblichen Einfluss auf die Verwaltung dieser Person ausüben, die Rohtabak speichert;
b) erforderlich, um die Einhaltung der Bedingungen für die Verringerung der Kaution zu beurteilen.
(3) Wurde ein Antrag auf eine Kürzung der Kaution zurückgewiesen, so kann die Person, die Rohtabak speichert, einen Antrag auf eine Kürzung der Kaution bis spätestens 3 Monate nach dem Tag stellen, an dem die negative Entscheidung endgültig wurde.
Bedingungen zur Reduzierung der Kaution
(1) Die Bedingungen für die Reduzierung der Kaution sind:
a) Registrierung einer Person, die Rohtabak speichert;
b) wirtschaftliche Stabilität und
c) die Zuverlässigkeit der Person, die einen erheblichen Einfluss auf die Verwaltung der Person ausübt, die Rohtabak speichert.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung muss für mindestens 3 aufeinanderfolgende Jahre, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf eine Kürzung der Kaution gestellt wurde, kontinuierlich erfüllt werden.
(3) Die Bedingungen für die Reduzierung der Kaution müssen während dieser Reduktion erfüllt werden.
Reduzierung der Kaution
(1) Auf Antrag der Person, die Rohtabak speichert, wird der Steuerverwalter die Kaution auf 10 000 000 CZK reduzieren, wenn die Person die Bedingungen für die Verringerung der Kaution erfüllt. Andernfalls lehnt der Steuerverwalter den Antrag auf Kürzung der Kaution ab.
(2) Ist eine endgültige Kürzung der Kaution vorgesehen, so wird der Betrag, um den die Kaution reduziert wurde, von der Person überbezahlt, die Rohtabak speichert. Ist die so erhaltene Überzahlung eine rückzahlbare Überzahlung, so übermittelt der Steuerverwalter diese innerhalb von 15 Tagen nach der endgültigen Kürzung der Hinterlegung an die Person, die Rohtabak speichert.
(3) Die Ergänzung der bestehenden Bankbürgschaft, die die Bankbürgschaft reduziert, um Verzug zu gewährleisten, kann vom Steuerverwalter frühestens ab dem Zeitpunkt der endgültigen Einzahlungsreduktion akzeptiert werden.
Meldepflicht einer Person, die Rohtabak mit reduzierter Kaution speichert
(1) Eine Person, die Rohtabak speichert, die durch Kaution reduziert wurde, ist verpflichtet, dem Steuerverwalter die Änderung der Eigentumsdaten und die Änderung der Daten mitzuteilen, auf die Personen einen erheblichen Einfluss auf die Verwaltung dieser Person ausüben, die Rohtabak innerhalb von 5 Arbeitstagen dieser Änderung speichert.
(2) Eine Person, die Rohtabak speichert, die durch Kaution reduziert wurde, ist verpflichtet, die Steuererklärung an den Steuerverwalter innerhalb der Frist für die Vorlage der Steuererklärung der zur Beurteilung der Wirtschaftsstabilität erforderlichen Daten mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn es nicht 1 Monat seit der Bekanntgabe dieser Informationen, wenn der Antrag auf eine Kürzung der Kaution gestellt wird.
(3) Die Person, die Rohtabak im Zusammenhang mit der Reduzierung der Kaution speichert, muss die dem Steuerverwalter zur Verfügung stehenden Daten nicht angeben oder deren Änderung vom Steuerverwalter automatisiert aus den Registern und Registern, auf die er automatisierten Zugriff hat, erkannt werden kann.
(4) Der Steuerverwalter veröffentlicht die Datenschaltung in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht
a) für die Bewertung der Einhaltung der Bedingungen für die Verringerung der Kaution, die die rohe Tabak speichernde Person zur Übermittlung an die Steuerbehörden verpflichtet ist;
b) gemäß Absatz 3.
Stornierung der Anzahlung auf Antrag
(1) Der Steuerverwalter wird die Reduzierung der Kaution auf der Grundlage der Person, die Rohtabak, die durch die Kaution reduziert wurde, abschaffen.
(2) Die Entscheidung zur Aufhebung der Einlagenreduzierung des Steuerverwalters wird erst dann erlassen, wenn die Person, die Rohtabak speichert, eine Einlage von 20 000 000 CZK gewährt hat.
Wiederholung der Ex-officio-Reduktion
(1) Stellt der Steuerverwalter fest, dass die Bedingungen für die Reduzierung der Kaution nicht erfüllt sind, so fordert er die Person, die Rohtabak speichert, die durch Kaution reduziert wurde, auf, sie in der Frist des Steuerverwalters zu erfüllen, sofern die Art dieser Bedingungen eine solche Einhaltung gestattet und keine Verzögerungsgefahr besteht.
(2) Der Steuerverwalter nimmt die Anzahlung ab, wenn
a) eine Person, die Rohtabak auf Antrag des Steuerverwalters speichert, stellt nicht sicher, dass die Bedingungen für die Reduzierung der Kaution innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt sind; oder
b) die Bedingungen für die Verringerung der Kaution, die der Steuerverwalter nicht auf die Person, die Rohtabak zur Einhaltung der Vorschriften speichert, ist nicht erfüllt.
(3) Die Person, die Rohtabak speichert, stellt innerhalb von 20 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Aufhebung der Ablagerungsreduktion eine Kaution von 20 000 000 CZK zur Verfügung.
(4) Wurde eine Ex-of-ficio-Reduktion aufgehoben, kann die Person, die Rohtabak speichert, für eine Verringerung der Anzahlung nicht früher als 1 Jahr nach dem Datum gelten, an dem die Entscheidung zur Aufhebung der Restzahlung endgültig wurde.
Verwendung der Kaution
(1) Wird die Registrierung einer Person, die Rohtabak speichert, aufgehoben oder beendet, so wird die Summe der betreffenden Menge zu einer Überzahlung der Person, die Rohtabak speichert. Ist die so erhaltene Überzahlung eine rückzahlbare Überzahlung, so übermittelt der Steuerverwalter diese an die Person, die Rohtabak innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der endgültigen Aufhebung oder Beendigung der Registrierung der Person, die Rohtabak speichert.
(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitraum läuft nicht, solange der Steuerverwalter oder eine andere öffentliche Behörde in einem Verfahren ist;
a) deren Ergebnis eine Entscheidung über eine Steuer, eine Gebühr oder eine andere ähnliche Barleistung sein kann; und
b), die innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag des letzten Widerrufs oder der Beendigung der Registrierung der Person, die Rohtabak speichert, eingeleitet wurde.
(3) Wird die Registrierung einer Person, die Rohtabak speichert, aufgehoben oder beendet, so fordert der Steuerverwalter den Aussteller der Bankbürgschaft auf, die am 90. Tag nach Widerruf oder Beendigung der Registrierung der Person, die Rohtabak speichert, registrierten Anfälle zu zahlen:
a) der Steuerverwalter oder
b) eine andere öffentliche Behörde, die die Zahlung des Steuerverwalters beantragt hat.
(4) Der Steuerverwalter lädt die Ausstellung einer Bankbürgschaft spätestens 90 Tage, spätestens jedoch 5 Monate nach dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Beendigung der Registrierung der Person, die Rohtabak speichert, ein.
(5) Die Ausstellung der Bankgarantie zahlt den Betrag innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Anrufs.
Genehmigung des Marketings
(1) Erfüllt die Person, die Rohtabak speichert, die Bedingungen der Registrierung, so registriert der Steuerverwalter sie. In der Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt der Steuerverwalter ihm eine Registrierungsnummer für die Lagerung von Rohtabak.
(2) Die Person, die Rohtabak speichert, wird am fünften Tag nach der Gültigkeit der Genehmigung für das Inverkehrbringen bis zum Tag der Anwendung des Beschlusses zur Aufhebung der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder bis zum Ablauf der Genehmigung für das Inverkehrbringen registriert.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
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§ 131b
§ 131c
§ 131d
§ 131e
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§ 131g
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§ 134zj
§ 134zk
§ 134zl
§ 134zm
§ 134zn
§ 134zo
§ 134zp
§ 134zq
§ 134zr
§ 134zs
§ 134zt
§ 134zu
§ 134zv
§ 134zw
§ 134zx
§ 134zy
HLAVA II
§ 134zz
§ 134zza
§ 134zzb
§ 134zzc
„Díl 8
§ 135ib
„Díl 11
§ 135zzba
Čl. II
Čl. III
ČÁST DRUHÁ
Čl. IV
„§ 6i
„§ 6ia
§ 6ib
§ 6ic
§ 6id
§ 6ie
§ 6if
§ 6ig
„§ 6ka
Čl. V
Čl. VI
ČÁST TŘETÍ
Čl. VII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 157 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchsteuern, in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 311 / 2006 Slg., über Kraftstoff- und Kraftstoffpumpenanlagen und über die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.06.2015 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2015 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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