Dekret Nr. 156 / 2015 Coll.
Verordnung über die Bedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdiensten durch militärische Anbieter, ambulante Pflegezweige, für die ein Berufssoldat die Freiheit ausüben kann, einen Gesundheitsdienstleister zu wählen, und Bedingungen für die Organisation der Erfüllung von Aufgaben von militärischen Fakultätskliniken (auf den Bedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdiensten durch militärische Anbieter)
Diese Vorschrift verweist auf
Unbekannte Vorschrift
Hebt auf
Unbekannte Vorschrift
Führt durch
Auf diese Vorschrift verweisen
Gesetz Nr. 221 / 1999
Wird durchgeführt durch
Gesetz über Berufssoldaten
Dekret des Verteidigungsministeriums Nr. 285 / 1999 Coll.
Wird aufgehoben durch
Verordnung des Verteidigungsministeriums über die Bereitstellung von Gesundheits...