Dekret Nr. 156 / 2015 Coll.

Verordnung über die Bedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdiensten durch militärische Anbieter, ambulante Pflegezweige, für die ein Berufssoldat die Freiheit ausüben kann, einen Gesundheitsdienstleister zu wählen, und Bedingungen für die Organisation der Erfüllung von Aufgaben von militärischen Fakultätskliniken (auf den Bedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdiensten durch militärische Anbieter)

Diese Vorschrift verweist auf

Unbekannte Vorschrift
Hebt auf
Unbekannte Vorschrift
Führt durch

Auf diese Vorschrift verweisen

Gesetz Nr. 221 / 1999
Gesetz über Berufssoldaten
Wird durchgeführt durch
Dekret des Verteidigungsministeriums Nr. 285 / 1999 Coll.
Verordnung des Verteidigungsministeriums über die Bereitstellung von Gesundheits...
Wird aufgehoben durch
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