Dekret Nr. 156 / 2015 Coll.

Verordnung über die Bedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdiensten durch militärische Anbieter, ambulante Pflegezweige, für die ein Berufssoldat die Freiheit ausüben kann, einen Gesundheitsdienstleister zu wählen, und Bedingungen für die Organisation der Erfüllung von Aufgaben von militärischen Fakultätskliniken (auf den Bedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdiensten durch militärische Anbieter)

Zeitliche Textfassungen

01.07.2015 Aktuell
In Kraft seit 01.07.2015
29.06.2015 Verkündet
In Kraft seit 29.06.2015
29.06.2015 MINULE_NEUCINNE
In Kraft seit 29.06.2015 bis 30.06.2015

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