Dekret Nr. 155 / 2018 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 105/2008 Slg. über die natürlichen und finanziellen Voraussetzungen der Schüler der Militärsekundarschulen in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.09.2018
Inhalt
155.
Ordnung
vom 31. Juli 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 105/2008 Slg. über die rechtlichen und finanziellen Erfordernisse der Schüler in Militärsekundarschulen, geändert
Gemäß § 166 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg. sieht das Verteidigungsministerium vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 105 / 2008 Slg., über die rechtlichen und finanziellen Anforderungen von Schülern von Militärsekundarschulen, geändert durch Dekret Nr. 198 / 2010 Slg. und Dekret Nr. 165 / 2014 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 (1) wird der letzte Satz gestrichen.
2. In Absatz 2 sind nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) In den in § 3 Abs. 3 Buchstaben b und c und § 4 Abs. 2 vorgesehenen Fällen zahlt das Verteidigungsministerium dem Schüler den vollen Betrag des Finanzwerts der Ernährung.
(3) Für einen Studenten, der den Anteil der Zahlung von Mahlzeiten gemäß Absatz 1 nicht bezahlt, ist keine Bestimmung vorzusehen.
Absatz 2 wird zu Absatz 4.
3. Absatz 3 (3), einschließlich Fußnote 11, lautet:
"(3) Der Kurs wird dem Schüler nicht zum Zeitpunkt seiner Abwesenheit zur Unterrichtung an Schulen oder Schulen zur Verfügung gestellt, außer für den Zeitraum, für den:
(a) der Schüler nimmt praktische Klassen, an die er im Laufe seiner Ausbildung von der Schule geschickt wurde;
b) der Student beteiligt sich an Aktionen, an denen er die Beförderung oder Erstattung von Reisekosten gemäß Artikel 15 gewährt wird; oder
c) Der Schüler wird im berten Teil der Besatzungsmedizin des militärischen Gesundheitsdienstleisters mit einer Gesundheitsversorgung (11) versorgt.
11) § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 156 / 2015 Slg., über die Bedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen durch militärische Anbieter, über die Bereiche der ambulanten Versorgung, für die ein Berufssoldat die Freiheit ausüben kann, einen Gesundheitsdienstleister zu wählen und über die Bedingungen für die Organisation der Erfüllung von Aufgaben von militärischen Fakultätskrankenhäusern (über die Bedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen durch militärische Anbieter). "
4. Fußnote 7 wird gestrichen.
5. In § 4 Abs. 2 wird das Wort "Dienst" ersetzt durch" Dienst oder" und die Worte "oder militärischer Rettungsdienst" gestrichen.
6. In Abschnitt 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist ein Student praktische Ausbildung mit einem Militärdienst durchgeführt, so sind auch Nahrungsergänzungsmittel B bis F für die in Absatz 3 vorgesehene Ernährung nach der Komplexität der praktischen Ausbildung nach den Rechtsvorschriften für die Bereitstellung von freien Mahlzeiten, Ausrüstung und Transportmitteln sowie der Unterbringung von Soldaten aus dem Beruf (12) vorgesehen; die Bedingungen für die Bereitstellung von Nahrungsergänzungsmittel B bis F gelten entsprechend dem Satz vor dem Semikollegium sinngemäß.
12) Dekret Nr. 266 / 1999 Coll., über die Methode der Bereitstellung von freien Mahlzeiten, Ausrüstung und Transportausrüstung und über die Unterbringung von Berufssoldaten in der geänderten Fassung. "
7. In Artikel 5 Absatz 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Der Student, der den Anteil der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Diät bezahlt hat, wird für die einzelnen zu erteilenden Mahlzeiten in bar gezahlt, und zwar in Höhe von 60 % des Finanzwerts der Beihilfe für den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Schüler; gleichzeitig wird der Schüler für den von ihm gezahlten Anteil der Ernährung erstattet."
8. In Artikel 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ein Schüler, der nach § 2 Abs. 2 Abs. 2 zu den Mahlzeiten berechtigt ist, aber nicht in der Lage war, einzelne Mahlzeiten zu liefern, wird eine Geldrückerstattung in Höhe von 100 % des Finanzwerts des Kindergeldes nach § 6 Abs. 1 gezahlt."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
9. Im ersten Satz von Ziffer 11 werden die Worte "(b) und "nach den Worten" (b)" eingefügt.
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2018 in Kraft.
Verteidigungsminister:
Mgr. Metnar v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 155 / 2018 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 105 / 2008 Coll., über die natürlichen und finanziellen Anforderungen der Schüler der Militärsekundarschulen, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.08.2018
In Kraft seit01.09.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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