Dekret Nr. 154 / 2023 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 24.06.2023
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154
ERKLÄRUNG
vom 18. Mai 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert
§ 9 Abs. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 56 / 2001 S., § 7 Abs. 226 / 2006 S., Gesetz Nr. 170 / 2007 S., Gesetz Nr. 239 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 626 / 2006 Slg.
Dekret Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert durch Dekret Nr. 399 / 2015 Coll., Dekret Nr. 10 / 2017 Coll., Bestellnummer 86 / 2017 Coll., Bestellnummer 158 / 2017 Coll., Bestellnummer 72 / 2019 Coll., Bestellnummer 40 / 2020 Coll. und Bestellnummer 330 / 2022 Slg., werden wie folgt geändert:
1. Absatz 2 (4) wird gestrichen.
2. in den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstabe b und 10 Absatz 2 Buchstabe f wird "Abfall" durch "Lebensmittelendprodukte" ersetzt.
3. In Absatz 3 (2) werden die Wörter "und Straßenverkehrsdaten " am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt.
4. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "durch Eingabe der im Register der technischen Daten der zugelassenen Fahrzeugtypen des Straßenfahrzeugregisters enthaltenen Daten, bei technischen Daten auf dem Straßenfahrzeug, durch manuelle Eingabe der Daten ersetzt, wenn die Daten nicht in den unter den Buchstaben a bis d genannten Informationssystemen gespeichert werden".
5. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f werden am Ende des Textes in Nummer 2 die Worte "wenn sie nicht mehr elektronisch im Fahrzeugregister verfügbar sind" angefügt.
6. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f Absatz 3 werden die Worte "die Erteilung eines technischen Führerscheins für Fahrzeuge" durch die Worte "die Eintragung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugregister" ersetzt.
7. in § 3 Abs. 2 f) (6):
„Der technische Führerschein des Fahrzeugs, der ausgestellt oder zurückgezogen wurde."
8. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen.
9. In Artikel 3 Absatz 3 werden "(a) bis e) " ersetzt durch" (a) bis (d)".
10. In Artikel 3 Absatz 4 wird der letzte Satz gestrichen.
11. Artikel 3 Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
12. In Artikel 6 Absätze 1 und 2 werden die Worte "und die technische Lizenz eines Straßenfahrzeugs" gestrichen.
Artikel 13 Absatz 7 wird einschließlich des Titels gestrichen.
14. In Abschnitt 9 werden die Worte "und die technische Lizenz eines Straßenfahrzeugs " gestrichen.
15. In Abschnitt 9 des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Worte "und die technische Lizenz eines Straßenfahrzeugs " gestrichen.
16. In den Artikeln 10 Absatz 1 Buchstabe d und 10 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „technischer Pass“ gestrichen.
17. In Absatz 10 (1) wird das Wort "a" durch ein Komma am Ende von Buchstabe e ersetzt.
18. In Artikel 10 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"(g) einen Hinweis auf die Wartung der Registrierungsmarke, der diese Registrierungsmarke und die Fahrzeugregistrierungsbescheinigung tragen, wenn das Straßenfahrzeug für mehr als 3 aufeinanderfolgende Jahre gesperrt ist."
19. in Ziffer 10 Absatz 3 Buchstabe e) werden die Worte "ausgegebene Dokumente" durch die Worte "ausgestellte Dokumente" ersetzt.
20. In Absatz 13 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "und Sonderfahrzeug" gestrichen.
21. In Artikel 13 Absatz 1 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe f gestrichen und der folgende Buchstabe g angefügt:
„(g) ein motorbetriebener Rollstuhl, wenn seine Breite oder Länge 1,4 m überschreitet, dessen Auslegungsgeschwindigkeit 15 km.h-1 oder seine maximal zulässige Masse 450 kg überschreitet oder“
Buchstabe g wird unter Buchstabe h umnumeriert.
22. Absatz 14 Absatz 1 Buchstabe b:
„(b) vom Fahrzeughersteller ermittelte Motorleistung
1. in kW / Nenndrehzahl in min-1 bei einer Brennkraftmaschine; oder
2. in kW für andere Motoren,
23. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c wird nach dem Wort "Volume" das Wort "Verbrennung" eingefügt.
24. in Absatz 14 (4):
"(4) Die Angaben über die Gesamtabmessungen des Straßenfahrzeugs in mm sind im Rahmen der im Fahrbetriebsdokument angegebenen Konstruktionsparameter des Straßenfahrzeugs zu erfassen."
25. In Abschnitt 16 wird das Wort "Berechtigung " durch" Genehmigung ersetzt".
26. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "Teil I oder Teil II" gestrichen.
27. in § 16 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung, in § 16 Abs. 2 Buchstaben a und c, in § 16 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung und in § 16 Abs. 3 a und b wird die "Berechtigung" durch "Zulassung" ersetzt.
28. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "genehmigt" durch "genehmigt" ersetzt.
29. Nach Absatz 16 wird folgender Abschnitt 16a eingefügt:
Einzelheiten der im Register der Straßenfahrzeuge eingegebenen Daten
(K § 5 Absatz 9 des Gesetzes)
Einzelheiten der in das Verzeichnis der Straßenfahrzeuge eingegebenen Daten sind in Anhang 8 dieser Verordnung aufgeführt.
30. Absatz 17 bis 20 wird gestrichen, einschließlich der Überschriften.
31. Absatz 21 einschließlich des Titels lautet:
Mittel zur Erfassung der Daten in der neuen Registrierungsbescheinigung eines Straßenfahrzeugs und dessen Umfang
(K § 7f Abs. 3 des Gesetzes)
(1) Die Daten sind im Rahmen von Anhang 12 der vorliegenden Verordnung in die Registrierungsbescheinigung eines Straßenfahrzeugs einzutragen.
(2) Die Eintragung in die Registrierungsbescheinigung eines Straßenfahrzeugs erfolgt durch einen Drucker des Verzeichnisses der Straßenfahrzeuge und durch den Stempel, die Unterschrift der Bevollmächtigten und das Datum der Eintragung zertifiziert.
32. Absatz 22 einschließlich des Titels lautet:
Modell von Fahrzeugdokumenten und Anwendungsmodell für neue Straßenfahrzeugdokumente
(K § 7 (6) und § 7f (3) des Gesetzes)
(1) Das technische Zertifikat eines Straßenfahrzeugs enthält Schutzeigenschaften, ist in Farben grün und blau und 210 x 297 mm. Das Muster der technischen Genehmigung für das Straßenfahrzeug ist in Anhang 10 dieser Verordnung festgelegt.
(2) Die Bescheinigung über die Registrierung eines Straßenfahrzeugs enthält Schutzmerkmale und ist mit einer Schutzeinlage laminiert. Das Dokument ist in Farbtönen gelb-grün-blau und seine Größe beträgt 105 x 75 mm. Das Muster der Bescheinigung über die Eintragung eines Straßenfahrzeugs ist in Anhang 12 dieser Regelung festgelegt.
(3) Das Muster des Antrags auf Erteilung eines neuen technischen Führerscheins und eines neuen Führerscheins für das Kraftfahrzeug ist in Anhang 14 dieser Verordnung aufgeführt.
33. Absatz 22 einschließlich des Titels lautet:
Muster der Bescheinigung über die Eintragung von Straßen und Muster für eine neue Bescheinigung über die Eintragung von Straßen
(K § 7 (6) und § 7f (3) des Gesetzes)
(1) Die Bescheinigung über die Registrierung eines Straßenfahrzeugs enthält Schutzmerkmale, wird mit einer Schutzfolie laminiert und seine Größe beträgt 105 x 75 mm. Das Muster der Bescheinigung über die Eintragung eines Straßenfahrzeugs ist in Anhang 12 dieser Regelung festgelegt.
(2) Das Muster für den Antrag auf eine neue Zulassungsbescheinigung für ein Straßenfahrzeug ist in Anhang 14 der vorliegenden Verordnung aufgeführt."
34. In § 28 wird der Text unter der Überschrift "§ 5 (8)" durch § 5 (9) ersetzt.
35. In Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b, h, i, n und o werden die Worte "Sonderfahrzeug" gestrichen.
36. In § 29 Abs. 1 Buchstaben e und l werden die Worte "technische Lizenz" durch die Worte "Fahrzeugregister" ersetzt.
37. In Artikel 33 Absatz 3 werden die Worte "Straßenfahrzeug- Technischer Pass" durch die Worte "Straßenfahrzeugregister" ersetzt.
38. In Artikel 37a Absatz 1 wird "Artikel 17" durch "Artikel 21" ersetzt.
39 in Absatz 37a (2):
"(2) Die Bescheinigung über die Zuweisung einer besonderen Eintragungsmarke mit beschränkter Gültigkeit für die Ausfuhr in einen anderen Staat enthält Schutzmerkmale, ist mit einer Schutzfolie laminiert und hat eine Größe von 105 x 75 mm."
40. Teil 7 einschließlich des Titels wird gestrichen.
41.
"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
"
42. Anhang 2 erhält folgende Fassung:
"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
"
43.
"Anhang Nr. 3 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
"
44. Anhang 3 lautet wie folgt:
"Anhang Nr. 3 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
"
45. Anhang 5 lautet wie folgt:
"Anhang Nr. 5 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Liste der Fahrzeugkarosserien
Für den Eintrag von Fahrzeugtypdaten im Fahrzeugregister ist der Eintrag in der dritten Spalte der Tabelle obligatorisch. Für jeden Fahrzeugtyp kann auch eine Angabe aus der zweiten Spalte der Tabelle vorgesehen sein.
"
46. Anhang 7 erhält folgende Fassung:
"Anhang Nr. 7 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Anzahl der Art der Kupplungsvorrichtung
Für die Erfassung von Daten über die Art der Kopplungseinrichtung eines Straßenfahrzeugs oder eines Sonderfahrzeugs ist eine Codelistenmarkierung zu verwenden.
1. ABSCHNITT A
2. ABSCHNITT B
3.
4. ABSCHNITT D
5. ABSCHNITT E
6. ABSCHNITT F
7. ABSCHNITT G
8. ABSCHNITT H
ANHANG
10. ABSCHNITT K
11. Klasse L
12. ABSCHNITT
13. ABSCHNITT T
- Ja.
15.
16. PREVIOUS TBZ '.
47.
"Anhang Nr. 8 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Mittel zur Eingabe der Daten über die neue Fahrzeug- Technische Lizenz
Alle Eintragungen in der technischen Lizenz (nachfolgend "TP") sind in im Wesentlichen großen Buchstaben des Alphabets, auch wenn es eine andere Schriftart in der vorgelegten Dokumentation verwendet. Nur für die Überschrift der harmonisierten Typgenehmigung eines Straßenfahrzeugs, einer Variante, einer Version und eines Textes in" ANDERE RECORDS' können die Buchstaben des kleinen Alphabets verwendet werden.
Falls die Anzahl der Zeichen größer ist als die Kapazität des Gegenstands, wird nur der Verweis auf "OTHER RECORDS " unter dem Punkt eingetragen, wo der gesamte Gegenstand angegeben ist. In einem solchen Fall ist das Zeichen" * "sollte in den betreffenden Posten eingetragen werden und der vollständige Eintrag in den Posten eingetragen werden" ANDERE RECORDS "unter der gleichen Postennummer. Wenn die maximale Anzahl der Zeichen überschritten wird, muss das Feld die Zeichen zeigen, die eingegeben werden können." *
Die Daten zum TP werden auf der Grundlage von Rechtsdokumenten, d.h. dem Genehmigungsdokument für die technische Kompetenz des Fahrzeugs und der Dokumentation zur Bescheinigung der aufgezeichneten Daten im TP, erfasst.
Ist die Angabe für die Kategorie nicht relevant oder erscheint sie nicht im Technischen Zulassungsdokument.
Auf der technischen Lizenz des Fahrzeugs eingetragene Gegenstände, die gemäß der technischen Lizenz des Fahrzeugs klassifiziert sind:
K Typgenehmigungsnummer des Fahrzeugs: Die harmonisierte oder nationale Typgenehmigungsnummer des Straßenfahrzeugs ist anzugeben. Wenn beide Optionen vorhanden sind, werden sie in der Reihenfolge der harmonisierten Genehmigung durch einen Slash niedergeschrieben und geteilt.
Fahrzeugtyp: Der Eintrag aus der ersten Spalte der Tabelle in Anhang 5 ist eingetragen.
2 Der Eintrag aus der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang 5 wird eingetragen.
J Fahrzeugkategorie: Abkürzung der Fahrzeugkategorie - eine Angabe, die auf der Grundlage harmonisierter und nationaler Vorschriften auf der Grundlage technischer Merkmale des Fahrzeugs erstellt wurde.
D.1 Fabrikmarke: ein Hinweis zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs.
D.2. Typ: eine zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Eignung des Fahrzeugs festgestellte Angabe.
3 / 4 Variante / Variante: ein Hinweis zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs. Wird vom Hersteller nicht angegeben, so ist dieser nicht in TP einzutragen.
E Fahrzeugkennnummer (VIN): Die Fahrzeugkennnummer ist ohne Leerzeichen und Separatoren einzutragen.
D.3. Warenbeschreibung: eine zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs festgelegte Angabe. Wird vom Hersteller nicht angegeben, so ist dieser nicht in TP einzutragen.
5 Fahrzeughersteller: Angabe im Format des Herstellers Namen, Stadt, Zustand. Wenn die maximale Anzahl der Zeichen überschritten wird, ist es möglich, den Namen des Herstellers zu verkürzen oder die Stadt nicht anzuzeigen.
6 Motorenhersteller: eine Angabe im Format des Herstellers Namen, Stadt, sofern nicht anders angegeben in der Genehmigung der technischen Kompetenz. Wenn die maximale Anzahl der Zeichen überschritten wird, ist es möglich, den Namen des Herstellers zu verkürzen oder die Stadt nicht anzuzeigen.
7 Art: eine zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs festgelegte Angabe.
P.2 / P.4 Maximale Leistung [kW] bei der Geschwindigkeit [min-1]: Strukturzahl: Leistung gerundet auf maximal eine Dezimalstelle / Geschwindigkeit oder maximale Dauerbemessungsleistung für einen Elektromotor. Bei bisher zugelassenen Fahrzeugen, die die in Pferden gezeigte Leistung haben, darf die Zahl nicht neu berechnet werden und das Symbol "k" für den Leistungswert eingetragen werden. Die vom Fahrzeughersteller angegebene Leistungseinheit ist stets anzugeben.
P.3 Kraftstoff: Der Eintrag aus der Tabelle in Anhang 4 ist eingetragen.
P.1 Lift, Volumen [cm3]: Struktur: Volumen gerundet auf nicht mehr als eine Dezimalstelle
V.9 Emissionsgrenzwert Nr.: Erfassung der Daten auf der Grundlage einer Regelung, die eindeutig auf die / Emissionsebene von EURO trifft. Der EURO-Emissionspegel ist in Form von „EURO" in Verbindung mit arabischen Ziffern anzugeben.
V.6 Korrekturkoeffizient der Absorption [m-1]: Strukturfigur: Rauchwert auf nicht mehr als zwei Dezimalstellen abgerundet.
V.7 / V.8 CO2 / Kraftstoffverbrauch [g * km-1 / L * 100 km-1]: Strukturzahl: CO2 kombiniert / Verbrauch kombiniert, gerundet auf maximal einen Dezimalplatz. Die Daten werden für Fahrzeuge dieser Kategorien erfasst, für die diese Informationen von der von der Tschechischen Republik gebundenen internationalen Regulierungsbasis benötigt werden.
8 Hersteller: Body Hersteller im Herstellerformat, Stadt, Zustand. Wird die maximale Anzahl der Zeichen überschritten, kann der Name des Herstellers gekürzt werden oder die Stadt nicht angegeben werden. Ist der Karosseriehersteller derselbe wie der Fahrzeughersteller, darf er nicht in TP eingetragen werden.
Typ (s): der Eintrag aus der dritten Spalte der Tabelle in Anhang 5 nach Fahrzeugtyp.
10 Produktionsnummer (nächster Schritt): Der Eintrag ist nur dann einzutragen, wenn er von der Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) abweicht; in diesem TP-Artikel schreibt der Fahrzeughersteller (in schrittweiser Produktion) seine Seriennummer.
R Farbe: Eintrag aus Anhang 6 ist geschrieben.
S / S.1 / S.2 Gesamtzahl der Sitze / Sitz-/Standposition: ein Hinweis zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs.
11,12,13 Insgesamt [mm]: Länge, Breite, Höhe: eine Angabe, wenn das Fahrzeug für seine technische Kompetenz zugelassen ist.
M Wheelbase [mm]: ein Hinweis zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs. Die Unterrahmen sind durch das Symbol "+" zu trennen.
14 Versand [mm]: ein Hinweis zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs. Bei einem Bereich wird eine größere Zahl geschrieben. Für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 zu melden.
G Betriebsmasse [kg]: eine zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs festgestellte Angabe.
F.1 / F.2 Die maximal technisch zulässige Masse (s) [kg]: Der bei Genehmigung des Fahrzeugs ermittelte Wert ist zu erfassen. Die technisch zulässige und zulässige Masse wird immer mit dem separaten Symbol "/" eingetragen. Sind technisch zulässige und zulässige Massen im Wert gleich, so sind beide Werte stets zu erfassen. Der technisch zulässige Wert wird vom Hersteller bestimmt und die zulässige Masse ist die Masse, die durch die Rechtsvorschriften für die zulässige Masse von Fahrzeugen festgelegt wird. Werden zugelassene Massen nicht in die vorgelegte Dokumentation nach dem Gesetz aufgenommen, so sollten diese Werte für die Kategorie und Durchführung des Fahrzeugs nach den Rechtsvorschriften für die zugelassenen Fahrzeugmassen festgelegt werden.
N Maximale technisch zulässige Achslast / zulässige Achsmasse [kg]: Der bei Genehmigung des Fahrzeugs für seine technische Kompetenz ermittelte Wert ist zu erfassen. Die technisch zulässige und zulässige Masse wird immer mit dem separaten Symbol "/" eingetragen. Sind technisch zulässige und zulässige Massen im Wert gleich, so sind beide Werte stets zu erfassen. Der technisch zulässige Wert wird vom Hersteller bestimmt und die zulässige Masse ist die Masse, die durch die Rechtsvorschriften für die zulässige Masse von Fahrzeugen festgelegt wird. Werden zugelassene Massen nicht in die vorgelegte Dokumentation nach dem Gesetz aufgenommen, so sollten diese Werte für die Kategorie und Durchführung des Fahrzeugs nach den Rechtsvorschriften für die zugelassenen Fahrzeugmassen festgelegt werden.
O1, O2 Höchste technisch zulässige Masse (s) des Anhängers [kg] (gerakelt oder ungebremst): Der zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs angegebene Wert ist zu erfassen. Die technisch zulässige und zulässige Masse wird immer mit dem separaten Symbol "/" eingetragen. Sind technisch zulässige und zulässige Massen im Wert gleich, so sind beide Werte stets zu erfassen. Ist das Fahrzeug nicht zum Schleppen bestimmt, so bleiben die Gegenstände leer.
15 Die maximal technisch zulässige / zulässige Masse der Kombination [kg]: eine Angabe, wenn das Fahrzeug für seine technische Kompetenz zugelassen ist. Die Daten sind nur für Fahrzeuge zu erfassen, die den Anhänger schleppen können.
16 Steckverbinder - Typ: Eintrag aus Anhang 7 ist eingetragen.
L Anzahl der Achsen - davon angetrieben: die Zahl in der Struktur wird aufgezeichnet: die Gesamtzahl der Achsen - die Anzahl der Achsen angetrieben und verbal, die (nach Reihenfolge von der Fahrzeugfront).
N Räder und Reifen auf der Achse (1-2-3-4....) - Abmessungen / Installation (dual = 2): Die Strukturinformationen werden aufgezeichnet: die Raddimension einschließlich der Bucht; Reifengröße einschließlich Masse und Geschwindigkeitsindex (z.B. 7.0JX18 ET51; 225 / 55 R18 98V). Wenn es sich um eine Doppelmontage handelt, wird "(2)" zum Schreiben geschrieben. Wird die Information in einer harmonisierten Genehmigung angegeben, so ist sie so zu erfassen, dass sie in die Konformitätsbescheinigung eingetragen ist. Variable Verwendungen sind in "Weitere Datensätze" aufgeführt.
U.1 / U.2 Außengeräusche des Fahrzeugs (dB (A)) - stehend bei [rpm * 1]: Die Abbildung in der Struktur wird aufgezeichnet: das Geräusch, das auf nicht mehr als eine Dezimalstelle / Geschwindigkeit gerundet ist.
U.3 während der Fahrt: Die Abbildung in der Struktur wird aufgezeichnet: Lärm, der auf nicht mehr als eine Dezimalstelle gerundet wird.
T zulässige Höchstgeschwindigkeit (km / h): Der zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs ermittelte Wert ist zu erfassen. Die Ausrüstung des Fahrzeugs ist nicht durch die Rückhalteeinrichtung anzugeben.
Q: Leistungs-/Massenverhältnis (kW * kg-1): Die Figur ist auf drei Dezimalstellen gerundet. Dies ist das Verhältnis von Leistung zu Arbeitsgewicht. Nur für L-Kategorien Fahrzeuge zu melden.
17 Regelung, Kraftstoffverbrauch (L / 100 km): Die Daten sind für die Kategorien von Fahrzeugen, die sie im Informationspaket haben, einzutragen. Die Angaben sind nach der zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Methodik vorzulegen. Indikation der Struktur: der Code, mit dem der Verbrauch angegeben wird, der Wert des Verbrauchs auf nicht mehr als einen dezimalen Ort gerundet.
AUF GENEHMIGUNG DER TECHNISCHEN ELIGIBILITÄT DES FAHRZEUGS
Das Feld ist für den Abschluss der Daten über die Genehmigung der technischen Kapazität eines Straßenfahrzeugs bestimmt und wird immer zum Zeitpunkt der Erteilung der technischen Lizenz unter der Rubrik "Datum "und" Stempel und Unterschrift der zugelassenen Person" eingetragen, die Anerkennung und Genehmigung der technischen Kapazität des Fahrzeugs einschließlich der "Zulassungsnummer ".
SONSTIGE RECORDEN
Folgende Angaben sind in das Feld einzutragen:
1. auf dem Dokument der technischen Kompetenz eines Straßenfahrzeugs, das den Antrag auf Eintragung eines Fahrzeugs im Fahrzeugregister begleitet, soweit das Dokument identifiziert wird und die Angaben der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Eintragungsmarke, einschließlich der Angabe des Ursprungslands des Fahrzeugs.
2. die variable Gestaltung des Straßenfahrzeugs mit der Anzeige "#" und die alternative Gestaltung mit der Anzeige "*" und dem Punkt, an dem der Eintrag verknüpft ist.
3. die rechtlichen Ausnahmen bei der Genehmigung der technischen Kompetenz eines Straßenfahrzeugs.
4. zur Genehmigung der technischen Kompetenz eines Straßenfahrzeugs in Stufe 2 der Genehmigung.
5. Ob es ein Duplikat ist. Im Falle von Duplikaten werden die in die fahrzeugtechnische Lizenz eingegebenen Daten in dem zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs geltenden Umfang verwendet, auch wenn diese Daten die zum Zeitpunkt der Erteilung des Duplikats geltenden Rechtsvorschriften außer offensichtlichen Fehlern widersprechen.
6. auf die individuelle Verwendung / Installation von Fahrzeugausrüstung, die eine technische Bewertung erfordert.
7. die historische Natur des Fahrzeugs.
8. Angabe der Leistung des Fahrzeugs.
9. über den Kraftstoffverbrauch und den CO2-Wert bei der Genehmigung von Mehrstofffahrzeugen. Die Daten für den zweiten und anderen Kraftstoff werden aufgezeichnet.
48.
"Anhang Nr. 8 zu Dekret Nr. 343 / 2014 Coll.
Einzelheiten der im Register der Straßenfahrzeuge eingegebenen Daten
Alle Einträge im Fahrzeugregister sind in im Wesentlichen großen Buchstaben des Alphabets zu schreiben, auch wenn der Hersteller in der eingereichten Dokumentation eine andere Schriftart verwendet. Nur die Überschrift der harmonisierten Typgenehmigungsnummer eines Straßenfahrzeugs, einer Variante, einer Version und des Textes "andere schriftliche Daten " können mit den Buchstaben eines kleinen Alphabets verwendet werden.
Die Daten sind auf der Grundlage von Rechtsdokumenten, d. h. des Genehmigungsdokuments für die technische Kompetenz des Fahrzeugs und der Dokumentation zur Bescheinigung des Eintrags im Fahrzeugregister, in das Fahrzeugregister einzutragen.
Angaben, die für die betreffende Kategorie nicht relevant sind oder nicht im Technischen Zulassungsdokument aufgeführt sind, sind nicht vorzulegen.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 154 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 09.06.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 24.06.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 2
KS - Osobní automobily - Část 2 Osobní elektromobily II
Krajská správa a údržba silnic Vysočiny, příspěvko...
AUTO DOBROVOLNÝ V.M. s.r.o.
3 187 500 CZK
31.10.2025
KS - Osobní automobily - Část 1 Osobní elektromobily I
Krajská správa a údržba silnic Vysočiny, příspěvko...
AUTO DOBROVOLNÝ V.M. s.r.o.
2 500 000 CZK
20.10.2025
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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