Dekret Nr. 154 / 2022 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 36 / 2006 Slg., zur Überprüfung der Einhaltung eines Kopien oder eines Kopiens mit der Charta und zur Überprüfung der Wahrhaftigkeit der Unterschrift, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2022
154
ERKLÄRUNG
vom 8. Juni 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 36 / 2006 Slg. über die Überprüfung der Übereinstimmung einer Kopie oder einer Kopie mit dem Instrument und über die Überprüfung der Echtheit der Unterschrift in der geänderten Fassung
Das Innenministerium sieht gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 21 / 2006 Slg., über die Überprüfung der Einhaltung eines Kopien oder Kopiens mit der Charta und über die Überprüfung der Authentizität der Unterschrift und über die Änderung bestimmter Gesetze (Verification Act), geändert durch Gesetz Nr. 279 / 2019 Slg. und Gesetz Nr. 261 / 2021 Slg.:
Čl. I
Dekret Nr. 36 / 2006 Coll., zur Überprüfung der Übereinstimmung der Kopie oder Kopie mit dem Instrument und zur Überprüfung der Echtheit der Signatur, geändert durch Dekret Nr. 331 / 2006 Coll., Dekret Nr. 390 / 2007 Coll., Dekret Nr. 194 / 2008 Coll., Dekret Nr. 15 / 2009 Coll., Dekret Nr. 484 / 2009 Coll., Dekret Nr. 384 / 2010
1. Im ersten Satz von Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "auf dem Instrument, auf dem die Unterschrift legalisiert ist", gestrichen.
2. Die Überschrift von Abschnitt 5 lautet: "Die Verifikationsklausel auf der Liste.
3. Nach Artikel 5 werden folgende Abschnitte 5a und 5b eingefügt:
„§ 5a
Format und Formalitäten des Dokuments in elektronischer Form, für die die Legalisierung durchgeführt werden kann
(1) Ein elektronisches Dokument, das von einer zu legalisierenden elektronischen Signatur (nachfolgend als elektronisches Signaturdokument bezeichnet) unterzeichnet wird, muss im PDF / A-Format vorliegen und darf 50 MB nicht überschreiten. Bei Verwendung von PDF / A-Format in PDF / A-3 und oben darf das elektronische Signaturdokument kein Dokument in einem Datenformat enthalten, das nicht ein Ausgabedatenformat nach den Rechtsvorschriften für die Verwaltung des Dateidienstes oder ein Dokument mit zusätzlichen Dokumenten ist.
(2) Das elektronische Signaturdokument enthält keinen schädlichen Code, der in der Lage ist, Schäden an dem Informationssystem zu verursachen, durch das die Ausübung der Kontaktstellen der öffentlichen Verwaltung (nachstehend „Informationssystem“ genannt) oder die Software der Kontaktstelle der öffentlichen Behörde gewährleistet ist.
(3) Die elektronische Signatur im elektronischen Signaturdokument muss sichtbar sein, es sei denn, es handelt sich um eine garantierte elektronische Signatur basierend auf einem elektronischen Signaturzertifikat.
(4) Wird ein elektronisches Signaturdokument durch eine garantierte elektronische Signatur auf der Grundlage eines elektronischen Signaturzertifikats unterzeichnet, so wird die Integrität dieses Dokuments nicht verletzt.
§ 5b
Verfahren zur Durchführung der Legalisierung auf einem Dokument in elektronischer Form
(1) Ein elektronisches Unterschriftsdokument, das den Anforderungen von Abschnitt 5a entspricht, wird vom Amt durch die Datenspeicherung der elektronischen Anwendung des Informationssystems in einer Weise angenommen, die Fernzugriff ermöglicht (im Folgenden „Datenspeicherung“).
(2) Das elektronische Unterschriftsdokument ist im Datenspeicher zwecks Legalisierung für einen Zeitraum von 30 Tagen zu speichern.
(3) In einem Dokument mit elektronischer Unterschrift, das den Anforderungen des § 5a entspricht, rechtfertigt der Validierungsbevollmächtigte eine Überprüfungsklausel. Die Verbindung der Überprüfungsklausel erfolgt durch die Bescheinigungsperson, die das Informationssystem nutzt, indem ein die Überprüfungsklausel enthaltendes Dokument in elektronischer Form und ein Aufdruck des Dokuments, auf dem die elektronische Signatur legalisiert wird, angebracht wird. Das die Prüfklausel enthaltende Dokument wird von der Bescheinigungsperson durch seine qualifizierte elektronische Signatur unterschrieben und durch einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel geprägt.
(4) Dokument, das die Prüfungsklausel der Behörde nach der Legalisierung des Antragstellers nach seiner Wahl enthält
a) sie an ihr Datenfeld senden oder
b) die Übermittlung über das Datenrepository; das die Verifikationsklausel enthaltende Dokument wird für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Legalisierung durchgeführt wurde, im Datenrepository gespeichert.
4. In Anhang Nr. 1 wird das Wort Janovka nach dem Wort "Chornice" in dem Teil "Pardubice Region ', Buchstabe h) eingefügt.
5. In Anhang Nr. 1 wird in dem Teil "Pardubice Region", Punkt (l), das Wort" Janovka" gestrichen.
6. In Anhang 3 werden die Wörter "- die elektronische Signatur auf dem elektronischen Dokument nach den auf dem Instrument selbst anerkannten Wörtern" eingefügt.
7. In Anhang 3 werden die Wörter "* - Qualifizierte elektronische Signatur des Prüfers und der qualifizierte elektronische Zeitstempel * "nach den Wörtern eingefügt" Kopie der offiziellen Stempel und Unterschrift der Bescheinigungsperson.
8. In Anhang 4 werden die Wörter "- die elektronische Signatur auf dem elektronischen Dokument eingefügt, nachdem die Wörter" die Unterschrift auf dem Dokument selbst erkannt haben * '.
9. In Anhang 4 werden die Wörter "* - Qualifizierte elektronische Signatur der Bescheinigungsperson und der qualifizierte elektronische Zeitstempel * '' nach den Wörtern hinzugefügt' Kopie der offiziellen Stempel und Unterschrift der Bescheinigungsperson.
10. In Anhang 8 lautet der Titel der Spalte 7 im rechten Teil: "Die Unterschrift auf dem Dokument wurde als eigenständig anerkannt."
11. In Anhang 8 lautet der Titel der Spalte 9: "Angabe der Art des Dokuments, das sichtbar ist oder auf der die Unterschrift legalisiert ist."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die am 1. Juli 2022 aufbewahrten Verifikationsbücher können bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden, sofern die in Artikel I (10) und (11) dieses Erlasses genannten Änderungen angegeben sind.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Minister:
Mgr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 154 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 36 / 2006 Coll., zur Überprüfung der Übereinstimmung einer Kopie oder einer Kopie mit dem Instrument und zur Authentizität der Unterschrift, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.06.2022
In Kraft seit01.07.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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