Act Nr. 152 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 311/2006 Slg., über Tank- und Kraftstofftankstellen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert und anderer verwandter Gesetze

Gültig In Kraft seit 06.06.2017
KAPITEL
Recht
vom 19. April 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 311/2006 Slg. über Kraftstoff- und Kraftstoffabfüllstationen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert und anderer verwandter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Kraftstoffgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 311 / 2006 Slg., über Tank- und Tankstellen und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert durch Gesetz Nr. 575 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 107 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 281 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 91 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 18 / Verfassung 2012 Slg.
1. In Abschnitt 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Europäische Gemeinschaft" durch die Worte "Europäische Union" ersetzt.
Fußnote 1:
"(1) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Benzin- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates. Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Benzin- und Dieselkraftstoffen. Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Spezifikation von Otto-, Diesel- und Gasölen, der Einführung eines Mechanismus zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich der Spezifikation des von Binnenschiffen verwendeten Kraftstoffs und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG. Richtlinie 2014 / 94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Einsatz alternativer Kraftstoffinfrastrukturen.
2. In Artikel 1 Buchstabe d werden die Worte "und wiederaufladbare "nach den Worten" Pumpen" eingefügt.
3. In Absatz 1 wird der aktuelle Text Absatz 1 und Absatz 2 angefügt, der die Fußnoten 1a bis 1c enthält:
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für wiederaufladbare Stationen, die für die kostenlose Aufladung von Elektrofahrzeugen in der Probenahmestelle (1a) nichtkommerzieller Naturpersonen oder für die Aufladung von Elektrofahrzeugen an der Probenahmestelle der Wohngenossenschaft (1b) oder der Gemeinschaft von Einzelbesitzern (1c) ausschließlich für Mitglieder dieser Genossenschaft oder Gemeinschaft oder für Nutzer der Genossenschaftswohnung dieser Genossenschaft oder Einheit dieser Gemeinschaft an wiederaufladbare Stationen mit einer Leistung angeschlossen sind, die für Darüber hinaus gilt dieses Gesetz nicht für die Ladung von öffentlichen Verkehrsmitteln, die direkt von der Traktion oder Überleitung geliefert werden.
1a) Gesetz Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert.
(1b) Gesetz Nr. 90 / 2012 Coll., über Unternehmen und Genossenschaften (Commercial Corporation Act), geändert durch Gesetz Nr. 458 / 2016 Coll.
1c) Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert.
4. In Artikel 2 Buchstabe a werden die Worte "verflüssigte Gase, Biokraftstoffe oder andere Brennstoffe aus erneuerbaren Quellen" durch komprimiertes und verflüssigtes Erdgas ersetzt.
5. In Artikel 2 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
„(b) alternative Kraftstoff- oder Energiequelle, die zumindest teilweise als Ersatz für fossile Ölquellen in der Verkehrsenergieversorgung dient und die das Potenzial haben, zu seiner Dekarbonisierung beizutragen und die Umweltleistung des Verkehrssektors zu erhöhen; der alternative Kraftstoff ist insbesondere Biokraftstoff oder anderer Kraftstoff aus erneuerbaren Quellen, synthetischen und paraffinischen Brennstoffen, komprimiertes Erdgas einschließlich Biomethan, verflüssigtes Erdgas einschließlich Biomethan, verflüssigtes Erdölgas, Strom und Wasserstoff."
Die Buchstaben b bis j werden umnumeriert (c) bis (k).
6. In Artikel 2 wird nach Buchstabe d folgende Nummer e eingefügt:
"(e) ein von einem Kraftfahrzeug angetriebenes elektrisches Fahrzeug, das mindestens ein nicht peripheres elektrisches Gerät als Energiewandler mit einem extern aufladbaren elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem umfasst;"
Die Buchstaben e bis k werden als Buchstaben f bis l umnumeriert.
7. In Artikel 2 Buchstabe f werden die Worte "mit Ausnahme des Stroms "nach den verkauften Wörtern" oder ", die Worte "verkauft" und "und die Worte", die ein in Betrieb befindlicher Betriebsbehälter sind, ersetzt durch die Worte "von denen ".
8. In Artikel 2 (g) werden die Worte "als allgemeine Regel "nach den Wörtern eingefügt" Speichertanks" und am Ende des Textes in Buchstabe f, die Worte ", kostenlose Ladung eines Elektrofahrzeugs durch Strom oder freien Austausch seiner Batterie 'shall hinzugefügt.
9. In Artikel 2 Buchstabe h werden die Worte "oder verkauft und ausgestellt" nach dem Wort "verkauft" eingefügt.
10. Die Worte "oder Aufladestationen" werden am Ende des Textes von Nummer 1 angefügt.
11. In § 2 (l) wird am Ende von Punkt 2 der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte 3 und 4 angefügt:
"3. den Verkauf von Elektrizität, wenn sein Verkäufer eine gültige Lizenz für den Stromhandel nach dem Energiegesetz besitzt;
4. der Verkauf von Kraftstoff, wenn ihr Verkäufer der Verleger der Kraftstoffkarte und des Kraftstoffs ist, wurde von der Tankstelle über die von ihm ausgestellte Kraftstoffkarte gekauft.
12. Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe l durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (m) bis (r) werden angefügt:
„(m) eine öffentlich zugängliche Tankstelle für die Kraftstoffversorgung, deren Betreiber nicht diskriminierenden Zugang zu Nutzern der Europäischen Union bietet; der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Bedingungen für die Überprüfung, Verwendung und Zahlung umfassen;
(n) Aufladestation ein oder mehrere Aufladepunkte;
(o) einen wiederaufladbaren Punkt einer Vorrichtung, mit der ein Elektrofahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufgeladen werden kann oder für den es zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich ist, eine Batterie mit einem Elektrofahrzeug zu ersetzen und deren Hauptzweck es ist, das Elektrofahrzeug wieder aufzuladen;
(p) eine normale Ladestation, die es ermöglicht, Strom auf ein Elektrofahrzeug mit einer Leistung von 22 kW oder weniger zu übertragen, mit Ausnahme von Geräten mit einer Leistung von 3,7 kW oder weniger, die in Haushalten untergebracht sind oder deren Hauptzweck darin besteht, Elektrofahrzeuge nicht zu laden und nicht öffentlich zugänglich sind;
(q) eine Hochleistungs-Wiederaufladestation, die die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug mit einer Leistung von mehr als 22 kW ermöglicht;
(r) eine öffentlich zugängliche Ladestation für die Stromversorgung, deren Betreiber nicht diskriminierenden Zugang zu Nutzern aus der Europäischen Union bietet, und nichtdiskriminierender Zugang kann verschiedene Bedingungen für die Überprüfung, Verwendung und Zahlung umfassen; eine öffentlich zugängliche Ladestation ist keine Ladestation, die
1. der Fahrzeughersteller (1d) seine eigene Produktion ausschließlich zum Aufladen von Elektrofahrzeugen betreibt oder
2. ein wiederaufladbarer Bahnhofsbetreiber oder eine von ihm kontrollierte Person oder eine Person, die diesen wiederaufladbaren Bahnhofsbetreiber kontrolliert, darf nur zum Zwecke des Aufladens von Elektrofahrzeugen, die eine dieser Personen für ihre eigene Nutzung oder für die Zwecke seines Geschäfts oder für die Zwecke seiner Mitarbeiter verwenden, verwendet werden, wobei die Bereitstellung eines wiederaufladbaren Elektrofahrzeugdienstes durch diese wiederaufladbare Station nicht Gegenstand des Unternehmens ist oder
3. betreibt einen Fahrzeughersteller zum Laden von Elektrofahrzeugen zum Zwecke ihres Verkaufs und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich; oder
4. betrieben von einem Auto-Service-Operator zum Aufladen von Fahrzeugen hier, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.
1d) Gesetz Nr. 56 / 2001 Slg., über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße und zur Änderung von Gesetz Nr. 168 / 1999 Slg., über die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Haftungsversicherung aus dem Betrieb eines Fahrzeugs), geändert durch Gesetz Nr. 307 / 1999 Slg.
13. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "außer Strom" nach den Worten "Materie" eingefügt.
14. in Absatz 3 (2):
"(2) Eine Person, die Motorbenzin oder Diesel zum zollrechtlich freien Verkehr in dem Steuergebiet der Tschechischen Republik nach dem Verbrauchsteuergesetz 14) für Verkehrszwecke oder die im Steuergebiet der Tschechischen Republik gemäß dem Verbrauchsteuergesetz 14) für Beförderungszwecke von Motorbenzin oder Diesel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den zollrechtlich freien Verkehr überträgt, ist verpflichtet, Informationen über den Inhalt von Biokraftstoffen in Motoren bereitzustellen."
15. in Artikel 4 Absatz 2 werden nach dem Wort "sil3" die Worte "Fahrzeuge der wesentlichen Komponente des integrierten Rettungssystems 10" eingefügt.
16. Im Titel von Abschnitt 5 werden die Worte "außer Strom "nach dem Wort" Masse eingefügt.
17. Artikel 5 Absatz 1 einschließlich Fußnoten 5 und 6:
"(1) Der Verkauf oder der Verkauf und die Lieferung von Kraftstoff, mit Ausnahme von Elektrizität, ist von einer Servicestation, die den Anforderungen der besonderen Rechtsvorschriften entspricht 5 und von der tschechischen technischen Norm für die Anforderungen an den Standort von Tankstellen und sanitären, technischen und technologischen Anforderungen für die Gestaltung neuer und baulicher Änderungen an bestehenden Servicestationen (6) zugelassen und wird durch Entscheidung oder Maßnahme, die vom Baurecht verlangt wird, verwendet.
5) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert, Gesetz Nr. 133 / 1985 Slg., über Brandschutz, geändert, Gesetz Nr. 201 / 2012 Slg., über Luftschutz, geändert, Dekret Nr. 268 / 2009 Slg., über technische Anforderungen an den Bau, geändert, Dekret Nr. 398 / 2009 Sl.
6) Artikel 73 6060.
18. In Artikel 5 werden die Absätze 2 und 3 einschließlich der Fußnoten 7 bis 9 gestrichen.
Die Absätze 4 bis 9 werden in den Absätzen 2 bis 7 umnummeriert.
19. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "Ziffer 1 bis 3 gelten nicht" ersetzt durch die Worte "Ziffer 1 gelten nicht" und die Worte "Kraftstoffversorgung nur nach Artikel 2 Buchstabe d und der Verkauf oder die Lieferung von Erdgas" werden gestrichen;
20. In Artikel 5 Absatz 6 werden die Worte "Ziffer 1 Buchstabe b" gestrichen.
21. In Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a wird das Wort "kommerzielle" gestrichen und die Worte "und die Zahl der relevanten tschechischen technischen Norm, die die Zusammensetzung und Qualität des Kraftstoffs bestimmt" durch die Worte "die dem relevanten tschechischen technischen Standard entsprechen, der die Zusammensetzung und Qualität des Kraftstoffs, der tschechischen technischen Normnummer und der grafischen Kennzeichnung festlegt, wenn der tschechische technische Standard es bezeichnet."
22. In Artikel 5 Absatz 7 werden am Ende von Buchstabe b folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. der Preis des verdichteten oder verflüssigten Erdgases oder Wasserstoffs im Vergleich zum Preis des Benzins oder Diesels; die Preise werden in den Durchführungsvorschriften festgelegt,
5. die Kompatibilität des mit einem Fahrzeug oder einem Sonderfahrzeug verkauften oder ausgestellten Kraftstoffs,
23. In Artikel 5 Absatz 7 wird das Wort "a" am Ende von Buchstabe d angefügt;
24. in Artikel 5 Absatz 7 wird das Komma und das Wort "a" durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe f wird gestrichen.
25. § 5a, einschließlich des Titels lautet:
„§ 5a
Kauf von Brennstoffen
(1) Brennstoffverteiler und Tankstellenbetreiber sind verpflichtet, nur in der Tschechischen Republik Kraftstoff zu kaufen
a) von einer als Brennstoffverteiler registrierten Person,
b) von einer Person, die eine gültige Lizenz für den Gashandel im Rahmen des Energiegesetzes im Falle des Kaufs von Erdgas besitzt, oder
c) von einer im Dienststellenregister registrierten Dienststelle.
(2) Kauf von Kraftstoff
a) mit Ausnahme des Kaufs von Strom und Erdgas;
b) mit Ausnahme von Einkäufen einer im Register der Dienststellen registrierten Dienststelle,
c) von einer anderen Person als einer als Brennstoffverteiler registrierten Person oder
d) von einer anderen Person als der Person, die die Kraftstoffkarte veröffentlicht und der Kraftstoff durch diese Karte von der Tankstelle gekauft wurde
ist verboten.
26. In Abschnitt 6 werden die Wörter "und wiederaufladbare 'shallen nach dem Wort" Pumpen" eingefügt.
27. in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Satz 1 werden die Worte "und wiederaufladbar" nach den Worten "und wiederaufladbar" eingefügt; im dritten Satz die Worte "Dienststellen, an denen Kraftstoff verkauft wird, und" durch die Worte "öffentlich verfügbare und öffentlich zugängliche wiederaufladbare Stationen" ersetzt und die Worte "c) und (e) bis (g)" durch die Worte "und wiederaufladbar" ersetzt;
28. In Artikel 6 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und wiederaufladbare " nach den Worten" Pumpen" eingefügt.
29. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "oder wiederaufladbar" nach dem Wort "Pumpen" eingefügt.
30. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "oder wiederaufladbar" nach dem Wort "Pumpen" eingefügt.
31. in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "oder wiederaufladbar" nach dem Wort "Pumpen" eingefügt.
32. In Artikel 6 Absatz 2 werden nach Buchstabe c folgende Buchstaben d bis f eingefügt:
d) Angabe, ob die Dienststelle öffentlich zugänglich ist;
e) den Namen des in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a genannten Kraftstoffs, der an der Tankstelle verkauft wird;
f) die Anzahl der Ladestellen an der Ladestation,
Buchstabe d wird unter Buchstabe g umnumeriert.
33. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "oder wiederaufladbar" nach dem Wort "Pumpen" eingefügt.
34. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Buchstabe c erhält folgende Fassung:
35. In Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b wird "(c)" durch "(e)" ersetzt.
36. In Artikel 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Eigentümer der Ladestation ist dem Ministerium verpflichtet
a) die in Absatz 2 Buchstaben a bis d und f genannten Daten vor der Inbetriebnahme der Ladestation mitteilen;
b) die Inbetriebnahme der Aufladestation oder die Beendigung des Dienstes der Aufladestation unverzüglich und jede Änderung der in Absatz 2 Buchstaben a bis d und f genannten Daten mitzuteilen;
Absatz 4 wird Absatz 5.
37. Nach § 6p wird folgender § 6q eingefügt, der, einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 16 bis 18:
„§ 6q
Betrieb der Ladestation
(1) Der Betreiber einer öffentlich zugänglichen wiederaufladbaren Station informiert über die Kompatibilität der wiederaufladbaren Station mit dem Elektrofahrzeug an der wiederaufladbaren Station.
(2) Der Betreiber einer normalen wiederaufladbaren Station stellt sicher, dass die von ihr betriebene wiederaufladbare Station mit Ausnahme einer drahtlosen oder induktiven Einheit den Anforderungen der spezifischen Vorschriften für die technischen Anforderungen an den Bau16 und der tschechischen technischen Norm entspricht, die die technischen Anforderungen für die Aufladung von Elektrofahrzeugen regelt, indem Verbindungen und Anforderungen an die Dimensionsverträglichkeit und Austauschbarkeit von Geräten mit Stiften und Rohren für den Wechselstrom 17 durchgeführt werden. Bei normalen Ladestationen, die vor dem 18. November 2017 in Betrieb genommen oder erneuert wurden, gilt der erste Satz nicht.
(3) Der Betreiber einer hochleistungsfähigen wiederaufladbaren Station stellt sicher, dass die von ihr betriebene wiederaufladbare Station mit Ausnahme einer drahtlosen oder induktiven Einheit die Anforderungen der spezifischen Vorschriften für die technischen Anforderungen an den Bau16 und die tschechischen technischen Normen für die technischen Anforderungen an die Beladung von Elektrofahrzeugen durch Verbindungsleitungen und die Anforderungen an die Maßverträglichkeit und Austauschbarkeit von Instrumenten mit Gleichstrom-Pinten und Hohlräumen erfüllt. Bei Hochleistungsladestationen, die vor dem 18. November 2017 in Betrieb genommen oder erneuert wurden, gilt der erste Satz nicht.
(4) Der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Wiederaufladungsstation veröffentlicht die Preise, die an der von ihr betriebenen Wiederaufladungsstation berechnet werden.
(5) Der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Aufladestation stellt den Nutzern von Elektrofahrzeugen auch die Möglichkeit zur Aufladung ohne Vertragsschluss mit dem Betreiber zur Verfügung, der den Benutzer über diese Aufladung hinaus binden würde.
16) Dekret Nr. 268 / 2009 Slg., über technische Anforderungen an den Bau, geändert.
17) Čn En 62196-2.
18) ČSN EN 62196-2 und ČSN EN 62196-3.
38. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Worten "Pumpen" die Worte "und Wiederaufladen" eingefügt.
39. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Worten "Masse" die Worte "außer Strom" eingefügt.
40. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b:
„b) die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 3 Absätze 1 und 2, 5 Absätze 3 bis 5, 5 (7) (a), b), d) bis f) und 6 (q) Absätze 1, 4 und 5",
41. in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b wird "bis f" durch "und e" ersetzt;
42. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird "8" durch "6 und Artikel 6q Absätze 2 und 3" ersetzt.
43. In Artikel 7 Absatz 3 wird "9" durch "7" ersetzt.
44. Absatz 7 (6) wird gestrichen.
45. In Ziffer 8 Absatz 1 Buchstabe c wird "7" durch "5" ersetzt.
46 in Absatz 8 Absatz 1 Buchstabe d, "4" ersetzt durch "5," oder "c) oder" ersetzt durch "c), (d) oder (e)," nach "b) nicht notifiziert werden," die Worte "ohne unzulässige Verzögerung" und die Worte "oder (c), oder "ersetzt durch" c), (d) oder (e), "
47. In Ziffer 8 Absatz 1 Buchstabe e wird der Text "Absatz 5" durch "Absatz 3" ersetzt.
48. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch das Komma ersetzt und das Wort "oder "und der folgende Buchstabe f angefügt:
„f) als Eigentümer einer Aufladestation unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a oder unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b, c, d) oder f) oder gegen Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b, c, d) oder f) darf die Inbetriebnahme der Aufladestation gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, d) oder f nicht unverzüglich mitteilen.“
49. In Artikel 8 Absatz 2 werden die Worte "oder (f)" nach den Worten "(d)" eingefügt.
50. In Absatz 9 (1) wird das Wort "oder" am Ende von c) gestrichen.
51. in Ziffer 9 Absatz 1 Buchstabe d wird "7" durch "5" ersetzt.
52. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) Kraftstoff entgegen § 5a Absatz 2 erwerben."
53. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte "oder (c) " durch die Worte" (c), (d) oder (e)" ersetzt und die Worte "ohne unzulässige Verzögerung" nach den Wörtern" Buchstabe b) eingefügt.
54. In Artikel 9 Absatz 3 werden die Worte "gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b" gestrichen und die Nummer "8" durch "6" ersetzt.
55. In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a wird "Absatz 5" durch "Absatz 3" ersetzt.
56. in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b, c, d, f und g wird "9" durch "7" ersetzt.
57. In Ziffer 9 (4) Buchstabe e wird "6" durch "4" ersetzt.
58. in Absatz 9 (4) wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe e angefügt.
(59) In Artikel 9 Absatz 4 werden am Ende von Buchstabe f das Komma und das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe g gestrichen.
60.Paragraph 9 (5) lautet:
"(5) Eine juristische oder betreibbare natürliche Person verpflichtet als in Artikel 3 Absatz 2 genannte Person Verwaltungsvergehen, indem sie beim Verkauf von Benzin oder Dieselkraftstoff keine Informationen über den Biokraftstoffgehalt von Benzin oder Dieselkraftstoff gemäß Artikel 3 Absatz 2 zur Verfügung stellt."
61. In Artikel 9 werden die Worte "Ziffer 1" am Ende des Wortlauts von Absatz 9 angefügt.
62. In Artikel 9 sind nach Absatz 9 folgende Absätze 10 bis 13 eingefügt:
"(10) Eine juristische oder operative natürliche Person, als Eigentümer einer wiederaufladbaren Station, verpflichtet eine Verwaltungsvergehen, indem sie die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe a, b), c) oder f) oder im Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Buchstabe b, c), d) oder f) unverzüglich angibt.
(11) Der Betreiber einer öffentlich zugänglichen wiederaufladbaren Station verpflichtet sich, die in § 6q Abs. 1 genannten Informationen nicht an die wiederaufladbare Station zur Verfügung zu stellen oder die in § 6q Abs. 4 genannten Preise nicht zu veröffentlichen oder elektrische Fahrzeugnutzer nicht nach § 6q Abs. 5 aufzuladen.
(12) Ein Betreiber einer normalen wiederaufladbaren Station hat eine administrative Straftat zu begehen, indem er nicht sicherstellt, dass die von ihr betriebene wiederaufladbare Station mit Ausnahme einer drahtlosen oder induktiven Einheit den Anforderungen von Abschnitt 6q (2) entspricht.
(13) Ein Betreiber eines Hochleistungs-Rechargeable-Stations setzt administrative Verstöße ein, indem er nicht sicherstellt, dass die von ihm betriebene wiederaufladbare Station außer einer drahtlosen oder induktiven Einheit den Anforderungen von Abschnitt 6q (3) entspricht.
Die Absätze 10 und 11 werden zu den Absätzen 14 und 15.
63. In Artikel 9 Absatz 14 Buchstabe a werden die Worte "oder e)" nach den Worten "Ziffer 1 Buchstabe a" eingefügt und die Worte "oder Absatz 12 oder Absatz 13 am Ende des Buchstabens a" angefügt.
(64) In Absatz 9 (14) werden die Worte "oder Absatz 10" am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt.
65.In Artikel 9 (14) werden die Worte "oder Absatz 11" am Ende des Wortlauts von Buchstabe d angefügt.
(66) In Artikel 9 Absatz 14 Buchstabe a wird "Absatz 3 oder Absatz 5 Buchstabe a" durch "Absatz 3" ersetzt.
67. In Artikel 9 (14) Buchstabe b werden die Worte "oder g" gestrichen.
68. In Ziffer 9 (14) Buchstabe c wird "Absatz 5 Buchstabe b" durch "Absatz 5" ersetzt.
69. Die Worte "und 11 bis 13" werden am Ende von Absatz 10 (4) angefügt.
70. in Absatz 10 Absatz 4 Buchstabe a, "und e) bis g" durch "(e) und (f)" ersetzt werden;
71. In Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "und f" eingefügt, nachdem die Worte "d)" und die Worte "und (7)" durch "7 und 10" ersetzt sind.
72.In § 10 (4) c) werden nach den Worten "nachfolgend" die Worte "§ 9 (1) e" eingefügt.
73. In Artikel 11 wird „6 ersetzt durch" 4, Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b Ziffer 4".
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Tankstellen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Tankstelle errichtet und den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes Nr. 311 / 2006 Slg. entsprechen, gelten nach diesem Gesetz als Tankstellen.
2. Der Eigentümer einer Dienststelle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurde, ist verpflichtet, das Ministerium innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe d und e) des Gesetzes Nr. 311 / 2006 Coll. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mitzuteilen.
3. Der Eigentümer der wiederaufladbaren Station, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurde, unterrichtet das Ministerium binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die in § 6 Abs. 2 Buchstaben a bis d, f und g des Gesetzes Nr. 311 / 2006 Coll. genannten Daten als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes Nr. 91/2011 Coll.
Čl. III
In Teil 1 des Gesetzes Nr. 91/2011 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 311/2006 Slg., über Tank- und Kraftstoffpumpenstationen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert, und Gesetz Nr. 86/2002 Slg., über den Luftschutz und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Air Protection Act), geändert in der Fassung, geändert durch Gesetz Nr. 201 / 2012 Slg.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Energiegesetzes
Čl. IV
In Artikel 3 des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg., am Ende von Absatz 4 wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"c) die Nutzung von Strom beim Betrieb einer Nachladestation nach dem Brennstoffgesetz."

ČÁST ČTVRTÁ

Effizienz
Čl. V
Dieses Gesetz gilt am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes der Europäischen Union. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 152 / 2017 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 311 / 2006 Slg., über Tank- und Kraftstofftankstellen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert, und anderer verwandter Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.05.2017
In Kraft seit06.06.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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