Dekret Nr. 151 / 2022 Coll.

Verordnung zur Änderung des Dekrets Nr. 1 / 2022 Coll., über Anträge und Tätigkeitshinweise nach dem Zahlungsgesetz, und Dekret Nr. 7 / 2018 Coll., zu bestimmten Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts, des Verwalters von Informationen auf einem Zahlungskonto, eines Kleinzahldienstleisters, einer elektronischen Geldeinrichtung und eines elektronischen Geldgebers von Kleingeld, geändert durch Dekret Nr. 2 / 2022 Coll.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2022
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ERKLÄRUNG
vom 2. Juni 2022
zur Änderung des Dekrets Nr. 1 / 2022 Coll. über Anträge und Mitteilungen für die Erfüllung von Geschäften nach dem Zahlungsgesetz und des Dekrets Nr. 7 / 2018 Coll., zu bestimmten Bedingungen für die Erfüllung der Tätigkeiten des Zahlungsinstituts, des Verwalters der Zahlungskontoinformationen, des kleinen Zahlungsdienstleisters, des elektronischen Geldgebers und des elektronischen Geldgebers, geändert durch Dekret Nr. 2 / 2022 Coll.
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 263 des Gesetzes Nr. 370 / 2017 Slg., zur Zahlung, geändert durch Gesetz Nr. 129 / 2022 Slg., zur Umsetzung von § 60 Abs. 3, § 65a Abs. 2, § 101 (3), § 106a Abs. 2, § 254e (3), § 254f Abs. 2 und § 254h (4) dieses Gesetzes vor:

ČÁST PRVNÍ

Änderung der Verordnung über Anträge und Mitteilungen für die Tätigkeit nach dem Zahlungsgesetz
Čl. I
Verordnung Nr. 1 / 2022 Slg. über Anträge und Mitteilungen zur Durchführung von Tätigkeiten nach dem Zahlungsrecht wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satz werden "eine " ersetzt durch" comma" und nach "§ 102 (2) "die Worte", § 254e (3) und § 254f (2)" eingefügt.
2. In Artikel 1 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe a folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Anbieter dynamischer Wechselkursdienste, '.
3. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird durch "6" ersetzt.
4. Die Artikel 8 und 14 Buchstaben k bis n werden wie folgt ergänzt:
"(k) Informationen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers,
(l) Informationen über die in Anhang 4 dieses Erlasses genannten Manager;
m Informationen über Personen mit qualifizierter Beteiligung am Antragsteller und Personen, die im Einvernehmen mit einer anderen Person eine qualifizierte Teilnahme am Antragsteller und an der in Anhang 3 dieser Verordnung genannten Kontrollperson erhalten;
(n) eine Beschreibung der Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erlöse aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und ein Handbuch über Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erlöse von Kriminalität und Terrorismusfinanzierung für das Personal des Antragstellers;
5. Nach Abschnitt 21 werden folgende Abschnitte 21a und 21b eingefügt:
„§ 21a
Antrag auf Zulassung zum Betrieb eines dynamischen Währungsverlagerungsdienstleisters
(K § 254e (3) des Zahlungsgesetzes)
Die Einzelheiten der Anwendung sind:
a) die Identifizierungsdaten des Antragstellers; und
1. wenn der Antragsteller eine noch nicht etablierte juristische Person ist, der Gründungsakt;
2. die Anschrift des tatsächlichen Sitzes, wenn sie vom Sitz des Anmelders abweicht, und wenn der Anmelder seinen Sitz und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, auch die Anschrift der Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik, ein Auszug aus dem Register ähnlich dem Handelsregister, das nicht mehr als 3 Monate alt sein darf, und das Eröffnungsverfahren;
3. die Anschrift der E-Mail und der Website des Anmelders, sofern vorhanden; und
4. Angabe, ob der Antragsteller ein geregeltes Institut ist;
b) Informationen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers;
c) Informationen über die in Anhang 4 dieses Erlasses genannten Manager;
d) Informationen über Personen mit qualifizierter Teilnahme an dem Antragsteller und Personen, die im Einvernehmen mit einer anderen Person eine qualifizierte Teilnahme an dem Antragsteller und der in Anhang 3 dieser Verordnung genannten Kontrollperson erhalten; und
e) den Namen der Assoziationen der assoziierten Staaten, die einen dynamischen Wechselkurs von Währungen oder anderen Verbänden, von denen der Antragsteller Mitglied ist oder von denen er bald Mitglied werden.
§ 21b
Meldung einer Änderung der im Antrag auf Zulassung zum Betrieb eines dynamischen Währungsverlagerungsdienstleisters angegebenen Daten
(K § 254f (2) Zahlungsgesetz)
Die Mitteilung über eine Änderung der im Antrag auf Zulassung zum Betrieb des Dynamic Currency Shift Service Providers genannten Informationen enthält einen Hinweis auf die Änderung, ergänzt durch aktualisierte Informationen gemäß der Art der Änderung gemäß Abschnitt 21a, die von der Änderung betroffen ist.
6. In Anhang 3 (d) werden am Ende des Textes in den Nummern 3 und 5 die Worte "oder dem Anbieter des dynamischen Währungswechseldienstes" hinzugefügt.
7. In Anhang 3 Buchstabe e werden am Ende des Textes in Nummer 4 die Worte "oder dem Anbieter des dynamischen Währungswechseldienstes" hinzugefügt.
8. Im zweiten Satz des zweiten Absatzes von Anhang 4 werden die Wörter "Range oder " ersetzt durch die Wörter"-Range, und nach den Worten "kleines Geld " werden die Worte" oder der Dienstanbieter des dynamischen Wechselkurses von Währungen" eingefügt.
9. In Anhang 5 werden die Worte "im Falle eines Zahlungsinstituts, eines Zahlungskonto-Administrators oder eines elektronischen Geldinstituts zu Beginn des Buchstabens i eingefügt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Erlasses über bestimmte Bedingungen für die Erfüllung der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts, des Verwalters von Zahlungskontoinformationen, des Kleinzahldienstleisters, des elektronischen Geldinstituts und des Kleinanzeigers
Čl. II
Verordnung Nr. 7 / 2018 Slg., zu bestimmten Bedingungen für die Erfüllung der Tätigkeiten des Zahlungsinstituts, des Verwalters der Zahlungskontoinformationen, des Kleinzahldienstleisters, des elektronischen Geldinstituts und des Emittenten von kleinräumigem elektronischem Geld, geändert durch das Dekret Nr. 2 / 2022 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satz "§ 59 (4), § 74 (6), § 75 (3), § 78 (4) und § 100 (4) "ersetzt durch" § 59 (4), § 65a (2), § 74 (6), § 75 (3), § 78 (4), § 100 (4), § 106a (2) und § 254h (4)".
2. Am Ende des § 1 wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) die Art und Weise, wie die Anforderungen des Systems zur Behandlung von Beschwerden und Beschwerden beim Anbieter des dynamischen Währungswechseldienstes erfüllt sind."
3. In Teil 2 werden in Titel IV die Worte "und § 65a (2) "nach den Worten" 4" eingefügt.
4. In Teil 2 werden in Titel V die Worte "und Absatz 106a (2) " nach den Worten" 4" eingefügt.
5. In Teil 2 wird nach Titel V folgender Titel VI eingefügt:

„HLAVA VI

METHODE DER UMSETZUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR DAS WICHTIGSTEN UND RECRUINGSYSTEM DER MONITORING SERVICES
(K § 254h (4) des Gesetzes)
§ 10
Um den Anforderungen des Beschwerde- und Beschwerdeabwicklungssystems gerecht zu werden, muss der Anbieter des Währungsumtauschdienstes entsprechend Abschnitt 5 fortfahren."

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Gouverneur:
Ing. Rusnok v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 151 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 1 / 2022 Coll., zu Anwendungen und Ankündigungen für die Tätigkeit nach dem Zahlungsgesetz, und Dekret Nr. 7 / 2018 Coll., zu bestimmten Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten des Zahlungsinstituts, der Verwalter der Zahlungskontoinformationen, der Zahlungsdienstleister einer kleinen Skala, die elektronische Geldeinrichtung und der elektronische Geldgeber einer kleinen Skala.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.06.2022
In Kraft seit01.07.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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