Entschließung Nr. 151 / 2020 Coll.

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 06.04.2020
15
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 6. April 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 194 vom 12. März 2020, durch die die Regierung gemäß Artikel 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 S. über die Sicherheit der Tschechischen Republik Sofortmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Buchstaben a bis e und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg. über die Notverwaltung und zur Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) erlassen hat, geändert durch die
Regierung mit Wirkung vom 7. April 2020 um 00: 00 für die Dauer der Notsituation
I. verpflichtet die Vertreter der lokalen Behörden und anderer Personen, einschließlich der Öffentlichkeit, eine Entfernung von mindestens 2 Metern zwischen einander zu beobachten, um die Bewegungsfreiheit innerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik einzuschränken und Atemschutz (Nose, Mund) zu verwenden, wie Atemschutz, Maske, Schal, Schal oder andere Mittel, die Ausbreitung der Tröpfchen zu verhindern, wenn sie an den Treffen der lokalen Behörden teilnehmen;
II. fordert die lokalen Behörden auf:
1. die Einhaltung der in Nummer I genannten Verpflichtungen in angemessener Weise sicherstellen, dass die Abstand der Teilnehmer zwischen den Vertretern der lokalen Behörden mindestens 2 Meter gewahrt wird;
2. in angemessener Weise sicherstellen, dass die Öffentlichkeit in der Lage ist, die mit der Teilnahme an den Beratungen des Rates verbundenen Rechtsrechte auszuüben;
III. empfiehlt den lokalen Behörden, soweit möglich sicherzustellen,
1. die Teilnahme von Vertretern der lokalen Behörden und anderer Personen, einschließlich der Öffentlichkeit, an den Sitzungen der lokalen Behörden, mittels Fernkommunikation, die eine Echtzeit-Teilnahme ohne ihre persönliche Präsenz ermöglicht, wie Videokonferenzen oder Telekonferenzen, sofern sie die Ausübung der mit der Teilnahme an den Sitzungen der lokalen Behörden verbundenen Rechtsrechte ermöglichen;
2. im Falle der persönlichen Teilnahme der Vertreter der lokalen Behörden und anderer Personen, einschließlich der Öffentlichkeit an den Sitzungen der lokalen Behörden, der Trennung der Vertreter der lokalen Behörden von der Öffentlichkeit durch geeignete Mittel, wie deren Teilnahme an einem separaten Raum oder einer Sitzung des offenen Raumes;
IV empfiehlt, dass die lokalen Behörden die in den Punkten II und III vorgesehenen Maßnahmen entsprechend bei den Verhandlungen ihrer anderen Kollektivorgane anwenden;
V. die Regierungsresolution vom 23. März 2020 Nr. 274, veröffentlicht unter Nr. 122 / 2020 Coll.
Sie werden
1. Stellvertretender Ministerpräsident und Innenminister,
Kapitäne,
Bürgermeister der Stadt Prag,
Primär,
Bürgermeister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 151 / 2020 Coll. über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.04.2020
In Kraft seit-
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Status Gültig
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