Bestellung des tschechischen Bergbauamtes Nr. 15 / 1995 Coll.

Erlass der tschechischen Bergbaubehörde über die Genehmigung von Bergbautätigkeiten und Bergbautätigkeiten sowie über die Gestaltung von Gegenständen und Ausrüstungen, die Teil dieser Tätigkeiten sind

Gültig In Kraft seit 01.03.1995
15
ERKLÄRUNG
Tschechische Bergbauamt
vom 3. Januar 1995
zur Genehmigung von Bergbauaktivitäten und -tätigkeiten, die im Bergbau durchgeführt werden, sowie der Gestaltung von Gegenständen und Ausrüstungen, die Teil dieser Tätigkeiten sind
Das tschechische Bergbauamt sieht gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 542 / 1991 Slg. und Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg.:
§ 1
(1) Genehmigungen für Bergbau- und Bergbautätigkeiten sowie für die Gestaltung und Gestaltung von Gegenständen und Ausrüstungen, die Teil der Bergbau- oder Bergbauaktivitäten sind (nachfolgend "Berechtigungen"), können an eine juristische oder natürliche Person erteilt werden, die nachweisen kann, dass er von sich selbst oder durch qualifiziertes Personal (Renn-, Renn-, Steinbruch-, Bergbau-, Bergbau- oder Bergbauzähler) für Tätigkeiten im Rahmen der erforderlichen Genehmigung zuständig ist.
(2) Die örtliche Behörde des Bezirksbergbauamts, in dessen Zuständigkeit (1) die juristische oder natürliche Person ihren Sitz oder Sitz hat, ist für die Erteilung der Genehmigung verantwortlich. Ist auf dem Gebiet der Tschechischen Republik kein solcher Ort vorhanden, so wird die Zuständigkeit durch den Ort der beabsichtigten Tätigkeit geregelt, an den eine Zulassung erforderlich ist.
(3) Die Zulassung kann im gesamten Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausgeübt werden.
§ 2
(1) Die juristische oder natürliche Person gibt im Antrag auf Zulassung Folgendes an:
(a) Handelsname, (2) Name und Nachname, falls vorhanden;
b) Sitz, Geschäfts- oder Wohnort, wenn nicht in der Tschechischen Republik, 3)
c) Kennnummer und Geburtsdatum, falls vorhanden;
d) der erforderliche Gegenstand der Tätigkeit;
e) Name, Nachname, Wohnort oder gegebenenfalls Wohnort, falls nicht Dauerwohnsitz in der Tschechischen Republik, und Geburtsdatum der Fabrikminen- oder Fabrikbergbau- oder Bergbau- oder -hauptzähler, einschließlich seines Kompetenznachweises für die Durchführung der Tätigkeit (6).
(2) Dem Antrag sind Unterlagen und gegebenenfalls beglaubigte Kopien beizufügen, mit denen die juristische oder natürliche Person die in Absatz 1 genannten Tatsachen beweist.
(3) Die Qualifikations- und Kompetenzanforderungen sind in einer spezifischen Verordnung festgelegt. 5)
§ 3
(1) Die Genehmigung muss Folgendes enthalten:
a) den Handelsnamen und gegebenenfalls den Namen und den Nachnamen;
b) den Sitz oder gegebenenfalls den Sitz des Unternehmens oder den Ort des ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls den Wohnsitz, es sei denn, er hat einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik;
c) Kennnummer und Geburtsdatum, falls vorhanden;
d) den Gegenstand der Tätigkeit;
e) Name, Nachname, Wohnsitz oder Wohnort, falls sie keinen dauerhaften Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben, und Geburtsdatum der Fabrikmine oder gegebenenfalls der Fabrikmine, des Steinbruchs oder des Bergbauingenieurs oder des Hauptbergwerks, einschließlich seines Kompetenznachweises für die Leistung der Tätigkeit (6);
f) das Datum der Erteilung der Genehmigung.
(2) Das Bezirksbergbauamt übermittelt dem zuständigen Steuerverwalter und der Staatlichen Statistikbehörde eine Kopie der Genehmigung.
§ 4
(1) Die Genehmigung läuft ab
a) Ablauf der Gültigkeitsdauer, sofern in der Genehmigung angegeben;
b) das Verschwinden einer juristischen Person oder der Tod einer natürlichen Person;
c) das Ende der Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses für die Tätigkeit oder die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines anderen ähnlichen Verhältnisses der Rassenmine oder des Rennstrecken-, Bergbau- oder Hauptbergbauzählers, es sei denn, die juristische oder gegebenenfalls natürliche Person hat eine neue ähnliche Beziehung mit der zuständigen Person am Ende der Beziehung (6) geschlossen. Die Circular Mining Authority kann die Verfolgung von Bergbau- oder Bergbautätigkeiten sowie die Gestaltung von Gegenständen und Geräten, die Teil dieser Tätigkeiten sind, für eine Übergangszeit ohne eine solche verantwortliche natürliche Person, sofern dies das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet oder erhebliche Schäden an Eigentum verursacht, genehmigen.
(2) Die juristische oder natürliche Person unterrichtet das Circular Mining Office über alle Änderungen der Angaben und Unterlagen, die im Antrag auf Zulassung vorgesehen sind und deren Nachweise innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt der Änderung vorliegen. Eine Kopie des Änderungsbeschlusses wird vom Bergbauamt des Bezirks an die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Behörden übermittelt.
§ 5
Rechtliche oder natürliche Personen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Bestellung zugelassen wurden und die ihren Anforderungen nicht entsprechen, können innerhalb eines Jahres nach diesem Auftrag eine neue Genehmigung beantragen, andernfalls ist die Genehmigung nicht gültig.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Bartoš v. r.
1) Erlass des tschechischen Bergbauamtes Nr. 56 / 1982 Slg., Bestimmung des Umfanges der Kreisringbehörden, geändert durch Dekret Nr. 120 / 1993 Slg.
2) § 9 des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Coll., Handelsgesetzbuch.
3) § 2 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Slg.
4) Absatz 4 (7) des Ordens der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 340/1992 Slg., über Qualifikations- und Kompetenzanforderungen sowie über die Prüfung der beruflichen Kompetenz der Arbeitnehmer für Bergbau- und Bergbautätigkeiten und zur Änderung bestimmter von der tschechischen Bergbaubehörde erlassener Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und der Sicherheit von Bergbaubetrieben.
5) Dekret des tschechischen Bergbauamtes Nr. 340 / 1992 Coll.
6) Verordnung Nr. 298/2005 Slg., über die Anforderungen an berufliche Qualifikationen und Kompetenz in Bergbau- oder Bergbautätigkeiten und zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften, geändert durch Dekret Nr. 240 / 2006 Slg. und Dekret Nr. 378 / 2012 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des tschechischen Bergbauamtes Nr. 15 / 1995 Slg. über die Genehmigung von Bergbau- und Bergbautätigkeiten sowie die Gestaltung der Objekte und Ausrüstungen, die Teil dieser Tätigkeiten sind
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum06.02.1995
In Kraft seit01.03.1995
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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