Regierungsverordnung Nr. 15/1994

Regierungsverordnungen zur kostenlosen Bereitstellung von Lehrbüchern, Lehrtexten und Grundschulbedarf

Gültig In Kraft seit 25.01.1994
15
REGIERUNGSORDNUNG
vom 1. Dezember 1993
über die kostenlose Bereitstellung von Lehrbüchern, Lehrtexten und Grundschulbedarf
Die Regierung nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 29/1984 Slg. über das System der Grund- und Sekundärschulen (Schoolgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 171 / 1990 Slg., sieht:
§ 1
Lehrbücher und Lehrtexte
(1) Lehrer der ersten Jahre der Grundschulen, Sonderschulen, Sonderschulen und Hilfsschulen und Schüler der Vorjahre der Grundschulen und Sonderschulen werden von den Lehrbüchern und Lehrtexten auf der Liste der Lehrbücher des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport kostenlos zur Verfügung gestellt (1)
(2) Lehrer der Primarschulen der zweiten bis neunten Klasse, spezielle Grundschulen, Sonderschulen und Hilfsschulen, Schüler der Gymnastik und des Konservatoriums mit einem Kurs der Pflichtschule, individuell integrierte blinde Sekundarschüler und Schüler von speziellen Sekundarschulen und Berufsschulen werden von den Lehrbüchern und Lehrtexten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport kostenlos für das Schuljahr bereitgestellt (1)
(3) Der Schulleiter erstellt eine Bibliothek von Lehrbüchern und Lehrtexten für den freien Gebrauch sozial benötigter Schüler und legt Regeln für ihre Verteilung fest. Im Schuljahr 1994 / 95 enthält diese Bibliothek so viele Lehrbücher und Lehrtexte, um die Bedürfnisse von bis zu 30% der Schüler im Schuljahr 1995 / 96 bis 20% der Schüler im Schuljahr 1996 / 97 zu decken, und wird gehalten, um die Bedürfnisse von bis zu 10% der Schüler im Schuljahr 1995 / 96 bis 20% der Schüler im Schuljahr 1996 / 97 zu decken.
(4) Die Lehrbücher und Lehrtexte nach Absatz 1 werden von Schülern nicht zurückgegeben; die Lehrbücher und Lehrtexte nach den Absätzen 2 und 3 werden spätestens am Ende des Schuljahres zurückgegeben.
§ 2
Grundschulbedarf
Grundschulbedarf werden den Schülern in den ersten Jahren der Grundschulen und Sonderschulen, Schülern in Grundschulen und Sonderschulen, Schülern in den ersten bis neunten Jahren spezieller Grundschulen und Hilfsschulen sowie individuell integrierter Primarschulen zur Verfügung gestellt. Diese Schulvorräte werden vom Finanzstandard pro Schüler und Schuljahr in Höhe von 200 CZK pro Schüler und Schuljahr bezahlt.
§ 3
Lehrbücher, Lehrtexte und Grundvorräte können auch aus anderen Quellen bezahlt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 4
(1) Die Lehrbücher und Lehrtexte, die den Schülern von Grund-, Sekundar- und Sonderschulen für das Schuljahr 1993/94 zur Verfügung gestellt werden, sind in diesem Schuljahr kostenlos.
(2) Der Grundschulbedarf wird den Schülern von Grund-, Sekundar- und Sonderschulen nach den geltenden Vorschriften bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung gewährt.
§ 5
(1) Im Schuljahr 1994 / 95 kaufen Schüler der Sekundarstufe II Lehrbücher und Lehrtexte zu 50% des bereits verwendeten Kaufpreises oder Lehrbücher und Lehrtexte zu maximal 50% des verbleibenden Preises.
(2) Der Schuldirektor behält die erforderliche Anzahl von Lehrbüchern und Lehrtexten für die Erstellung einer Bibliothek gemäß § 1 Abs. 3 vor. Die restlichen Lehrbücher werden mit maximal 50% des Kaufpreises ausverkauft.
Schlussbestimmungen
§ 6
Die Richtlinie des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 20.552 / 72-24 über die freie Bereitstellung von Lehrbüchern und Schulvorräten, Reg. 19 / 1972 Slg., geändert durch die Richtlinie Nr. 20.368 / 79-24, Reg. 19 / 1979 Slg.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Doc. Ing. Klaus CSc. v. r.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Pitha v. r.
1) § 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 29 / 1984 Slg. über das System der Grundschulen, Sekundärschulen und Hochschulschulen (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 171 / 1990 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 15/1994 Slg. über die kostenlose Bereitstellung von Lehrbüchern, Lehrtexten und Grundschulbedarf
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.01.1994
In Kraft seit25.01.1994
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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