Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 15/1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats über die Armee der Tschechischen Republik und über Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten verwandten Gesetzen

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
15
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 21. Dezember 1992
über die Armee der Tschechischen Republik und über Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten verwandten Gesetzen
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:

ČÁST PRVNÍ

Tschechische Armee
§ 3
(1) Es werden weitere zum Zeitpunkt des Verschwindens der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik unter der Verantwortung des Bundesministeriums für Verteidigung in der Tschechischen Republik bestehende Haushalts- und Beitragsorganisationen gegründet. Die im ersten Satz aufgestellten Organisationen können vom Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik als Gründer nach allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften geändert oder aufgehoben werden.
(2) Staatliche Unternehmen, die vom Bundesministerium für Verteidigung in der Tschechischen Republik mit dem Recht gegründet wurden, das Eigentum der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik zu verwalten, die nach dem Verfassungsgesetz über die Aufteilung der Vermögenswerte der Tschechischen und Slowakischen Republik zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik und ihren Übergang zur Tschechischen Republik als vom Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik gegründet werden.
§ 5
Der Status von Soldaten der Tschechoslowakischen Armee, die zum Zeitpunkt ihres Niedergangs Mitglieder der militärischen Dienste und Einrichtungen gemäß § 2 oder Mitglieder der anderen Haushaltsorganisationen, Beitragsorganisationen und staatlichen Unternehmen gemäß § 3 sind, darf nicht aufhören zu existieren und wird Mitglied der Tschechischen Armee in der erreichten militärischen Rang.
§ 6
(1) Beamte des Bundesministeriums für Verteidigung werden Beamte des Verteidigungsministeriums der Tschechischen Republik.
(2) Beamte der Tschechoslowakischen Armee, die mit den Militärdiensten und Einrichtungen gemäß § 2 und anderen in § 3 Absatz 1 genannten Haushaltsorganisationen beschäftigt sind, werden Beamte der Armee der Tschechischen Republik.
(3) Die Beamten der tschechoslowakischen Armee, die mit den in § 3 Abs. 1 genannten Beitragsorganisationen beschäftigt sind, bleiben Beamte dieser Organisationen.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 550 / 1991 Slg., über die Krankenversicherung, geändert
§ 9
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 550 / 1991 Slg. über die allgemeine Krankenversicherung, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 592 / 1992 Slg. und das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10 / 1993 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Aktive Soldaten und Schüler von Militärschulen, die sich auf den Dienst eines Berufssoldaten vorbereiten und nicht aktive Soldaten sind, sind bei der Militärkrankenversicherungsagentur versichert. Die grundlegende Gesundheitsversorgung wird ihnen von der Besatzung der Gesundheitseinrichtung und, falls nicht eingerichtet, von einer anderen Gesundheitseinrichtung bereitgestellt, mit der das Militäramt einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Die ambulante oder konstitutionelle Betreuung wird von einer von einem Arzt benannten medizinischen Einrichtung bereitgestellt, die eine grundlegende Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt hat. Ärzte dürfen nur innerhalb der in Satz 2 und 3 genannten medizinischen Einrichtung gewählt werden.
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
2. In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte "obligatorisches Militär oder "sollen gestrichen.

ČÁST PÁTÁ

Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 592/1992 Slg. über die Versicherung für die Krankenversicherung
§ 10
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 592/1992 Slg. über die Versicherung für die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 werden die Worte "wenn der Versicherte es gewählt hat" ersetzt, wenn der Versicherte versichert ist".
2. Fußnote 20 lautet:
"20) § 10 Abs. 1 und 2 und § 11 a bis c) des ČNR-Gesetzes Nr. 550 / 1991 Slg., geändert durch das ČNR-Gesetz Nr. 592 / 1992 Slg., das ČNR-Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg. und das ČNR-Gesetz Nr. 15 / 1993 Slg.."
3. In Ziffer 27 Absatz 1 wird am Ende folgender Satz angefügt: "Die Militärversicherungsgesellschaft übermittelt die erforderlichen Informationen, um das Register aller Versicherten unter Berücksichtigung der Art und Weise, in der das allgemeine Krankenversicherungsregister aufbewahrt wird, und der Notwendigkeit, geheime Informationen zu schützen."

ČÁST SEDMÁ

Gemeinsame, Übergangs- und Endbestimmungen
§ 12
Wird bis zum 31. Januar 1993 ein Berufssoldat oder ein Soldat für eine andere Abgabe zur Abgabe erhoben, so wird er auf eigene Rechnung gemäß den geltenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1992 freigelassen.2)
§ 13
(1) Der Dienst der Beamten der Tschechischen Republik an der Armee der Slowakischen Republik gilt nicht als ausländischer Militärdienst bis zum 31. März 1993. 3)
(2) Ein militärischer Eid, der bis zum 31. Dezember 1992 von den Bürgern der Tschechischen Republik nach geltendem Recht ausgeübt wird, gilt als militärischer Eid der Tschechischen Republik.
(3) Die in Abschnitt 14 genannten Soldaten sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik einen militärischen Eid durchzuführen.
§ 14
Bürger der Slowakischen Republik, die Soldaten in der Besatzung der Armee der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes sind, können diesen Dienst bis zum 31. März 1993 ausführen. Nach diesem Datum können sie in der Armee der Tschechischen Republik dienen, wenn sie belegen, dass sie für die Freilassung von der Union der Bürgerschaft der Slowakischen Republik beantragt haben, bis zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags auf Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik, spätestens jedoch am 31. Dezember 1993.
§ 15
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Klaus v. r.
1) z.B. Grundordnung der Streitkräfte der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik.
2) Zum Beispiel Gesetz Nr. 76 / 1959 Coll., zu bestimmten Dienstbedingungen der Soldaten, geändert (Vollversion Nr. 361 / 1992 Coll.).
3) Artikel 56 des Gesetzes Nr. 92 / 1949 Coll., geändert (Vollversion Nr. 331 / 1992 Coll.).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 15 / 1993 Slg., über die Armee der Tschechischen Republik und über Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten verwandten Gesetzen
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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