Dekret Nr. 149 / 2019 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 101/1995 Slg., veröffentlicht vom Orden über die Gesundheit von Personen im Betrieb von Eisenbahn und Schienenverkehr, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2019
Inhalt
149
Ordnung
vom 11. Juni 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 101/1995 Slg., herausgegeben vom Orden über die Gesundheit von Personen im Betrieb von Eisenbahn- und Schienenverkehr, geändert
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 66 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 266 / 1994 Slg. auf Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 23 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 181 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 191 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 134 / 2011 Slg., Nr.
Čl. I
Dekret Nr. 101 / 1995 Coll., herausgegeben von der Verordnung über die Gesundheit von Personen im Betrieb von Eisenbahn und Schienenverkehr, geändert durch Dekret Nr. 455 / 2000 Coll., Dekret Nr. 194 / 2005 Coll., Dekret Nr. 305 / 2007 Coll., Dekret Nr. 16 / 2012 Coll., Dekret Nr. 33 / 2013 Coll. und Dekret Nr. 129 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird "und § 48 Abs. 1" durch ", § 46d (2) und § 46f (3) a" ersetzt.
2. Im Einleitungssatz werden die Worte "und im Einvernehmen mit dem Innenministerium gemäß § 66 Abs. 3 " gestrichen.
3. Am Ende des einleitenden Satzes, die Worte "in der durch Gesetz Nr. 23 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 103 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 181 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 191 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 194 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 134 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 64 / 2014 Coll. und Gesetz Nr. 319 / 2016 Coll.
(4) Absatz 3 einschließlich der Fußnoten 1 und 2 wird gestrichen.
5. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 wird der Teil des Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen;
6. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird der Teil des Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen.
7. In Absatz 4 (1) wird die Komma am Ende von Buchstabe c durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d wird gestrichen.
8. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Worten "Glykämie" die Worte "indikative Prüfung auf das Vorhandensein psychoaktiver Substanzen" eingefügt.
9. In Artikel 6 Absatz 1 wird die Komma am Ende von Buchstabe b durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c gestrichen.
10. In Artikel 6 Absatz 2 wird der erste Satz gestrichen.
11. Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.
Die Absätze 5 und 6 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
12. In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "sonst vorgesehen" durch die Worte "eine kürzere Gültigkeitsdauer" ersetzt;
13. Artikel 6 Absatz 5 wird gestrichen.
14. Artikel 7 einschließlich der Fußnoten 8 und 9 wird gestrichen.
15. in Anhang 1 (A) (1) (c):
"(c) Diabetes mellitus, wenn es solche gesundheitlichen Komplikationen verursacht, die für den Verkehr auf der Strecke gefährlich sind, insbesondere:
1. eine zweite und andere Hypoglykämie, die innerhalb von 12 Monaten der ersten Hypoglykämie auftritt und von einer anderen Person verwaltet werden muss, oder
2. eine zweite und andere Hypoglykämie, die innerhalb von 12 Monaten der ersten Hypoglykämie auftritt und die der Anmelder nicht erkennen kann ("Nicht-Erkennungssyndrom").
16. in Anhang 1 (A) (1) (v):
"(v) Sehschärfe in einem besseren Auge von weniger als 1,0 und in einem schlechteren Auge von weniger als 0,5, auch mit Korrekturlinsen,"
17. In Anhang 1 (A) (1) werden nach Buchstabe v folgende Punkte (w) und (x) eingefügt:
"(w) Intoleranz gegenüber Korrekturlinsen, falls erforderlich, um eine optische Akuität zu erreichen,
(x) die in (v) genannte minimale optische Akuität unter Verwendung von Gläsern mit einer Kraft, die das sphärische Äquivalent von + 5 / -8 Dioptrie überschreitet, zu erreichen;
Nummer (w) wird als Nummer (y) umnummeriert.
18. In Anhang 1, Teil A (2) wird nach Buchstabe p folgende Nummer (q) eingefügt:
"(q) Bedingungen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus, nämlich:
1. Zustand innerhalb von 12 Monaten der ersten Hypoglykämie, die die Hilfe der anderen Person erfordert,
2. Schwere Organkomplikationen,
3. Behandlung von Arzneimitteln, die das Risiko haben, Hypoglykämie zu verursachen, und es gab keine Hypoglykämie, die die Unterstützung einer anderen Person in den letzten 12 Monaten erfordert, gibt es keine medizinischen Komplikationen mit Diabetes mellitus und der Antragsteller
Kenntnis der Hypoglykämie oder ihrer Warnsymptome,
ii. eine regelmäßige Messung der Glykämie nachweisen kann, die zum Zeitpunkt des Fahrens mindestens zweimal täglich durchgeführt wird; und
iii. beweist, dass sie die Risiken der Hypoglykämie versteht; die Demonstrationsmethode wird vom Arzt in der medizinischen Akte der zu bewertenden Person aufgezeichnet;
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
19. in Anhang 1 (B) (1) (r):
"(r) Sehschärfe in einem besseren Auge von weniger als 1,0 und in einem schlechteren Auge von weniger als 0,5 mit Korrekturlinsen",
20. In Anhang 1, Teil B. (1) werden nach Buchstabe r folgende Punkte (s) und (t) eingefügt:
"(s) Intoleranz gegenüber Korrekturlinsen, falls erforderlich, um eine optische Akuität zu erreichen;
(t) das Erreichen der in (r) genannten minimalen Sehschärfe unter Verwendung von Gläsern mit einer Kraft, die das sphärische Äquivalent von + 5 / -8 Dioptrien überschreitet, ';
Nummer (s) wird als Buchstabe (u) umnummeriert.
21. in Anhang Nr. 1, Teil B. (2) (d), "5 / 15 oder 6 / 18" ersetzt durch "0,5".
22. In Anhang 1, Teil C und D, einschließlich der Überschriften:
"C. Bedingungen für die medizinische Eignung von Bewerbern für eine Lizenz zum Antrieb eines Eisenbahnfahrzeugs und Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug auf einer Straßenbahn, einer Fahrbahnbahn und einer Fahrerlaubnis für eine Seilbahn und Personen, die eine Seilbahn an der Einfahrt vorbeugende medizinische Untersuchungen fahren
1. Defekte, Bedingungen und Krankheiten, die medizinische Unfähigkeit bedingt
a) die in Teil A des vorliegenden Anhangs unter Nummer 1 Buchstabe a - (s) genannten Krankheiten;
(b) Fernglasvisuelle Akuität, auch mit Korrekturlinsen, von weniger als 0,5;
c) Sehschärfe in einem besseren Auge von weniger als 0,8 und in einem schlechteren Auge von weniger als 0,1, auch unter Verwendung von Korrekturlinsen;
d) Intoleranz gegenüber Korrekturlinsen, falls erforderlich, um eine optische Akuität zu erreichen;
e) die unter Buchstabe b oder c genannte Mindestvisualität mit einer über das sphärische Äquivalent + 8 Dioptrien hinausgehenden Kraft zu erreichen;
f) ein horizontales Sichtfeld beider Augen von weniger als 160 Grad, gleichzeitig eine Reichweite von weniger als 70 Grad nach links und rechts,
g) ein vertikales Sichtfeld von weniger als 30 Grad nach oben und nach unten;
(h) Änderungen im zentralen Sichtfeld bis zu 30 Grad;
(i) Diplopie;
(j) starke Störung der Kontrastempfindlichkeit;
(k) Hörverlust über 30 % (nach Fowler); der Antragsteller oder Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug mit einem Hörverlust von mehr als 30 % fahren, kann als geeignet erkannt werden, um ein Eisenbahnfahrzeug zu fahren, wenn sie eine Sprache in einem Abstand von mindestens 5 m, einschließlich mittels eines medizinischen Geräts, verstehen können;
(l) Körperhöhe kleiner als 150 cm.
2. Defekte, Bedingungen und Krankheiten, die eine fachkundige Beurteilung erfordern und für die die positive Bewertung zu einem Gutachten führt
a) alle in Teil A Absatz 2 dieses Anhangs aufgeführten Krankheiten, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist;
(b) die Fernglasoptik mit Korrekturlinsen kleiner als 0,7;
c) Sehschärfe von weniger als 1,0 bei vollständigem Funktionsverlust der Sicht auf ein Auge oder bei Verwendung nur eines Auges, beispielsweise bei Dilopen, und diese Bedingung dauert mehr als 6 Monate;
d) Veränderung im Sichtbereich;
e) Augen- und Augenadnex-Erkrankungen, wenn sie eine Verringerung der Sehschärfe verursachen oder die Reichweite des in Buchstabe b, c oder d genannten Sehfeldes verändern;
(f) schwere Farbstörung,
(g) Sehstörung;
(h) Sehstörung im Dunkeln,
(i) eine Körperhöhe von weniger als 160 cm, vorausgesetzt, dass der Fahrer ein Fahrzeug mit speziellen technischen Geräten antreibt, um das Fahrzeug sicher zu bedienen.
D. Bedingungen der medizinischen Fitness von Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug auf einer Straßenbahn, einem Trolleybus und einer Seilbahn während regelmäßiger und außergewöhnlicher vorbeugender medizinischer Untersuchungen fahren
1. Defekte, Bedingungen und Krankheiten, die medizinische Unfähigkeit bedingt
a) alle in Teil B dieses Anhangs unter Nummer 1 Buchstabe a - Buchstabe o genannten Krankheiten;
(b) Fernglasvisuelle Akuität, auch mit Korrekturlinsen, von weniger als 0,5;
c) Sehschärfe in einem besseren Auge von weniger als 0,8 und in einem schlechteren Auge von weniger als 0,1, auch unter Verwendung von Korrekturlinsen;
d) Intoleranz gegenüber Korrekturlinsen, falls erforderlich, um eine optische Akuität zu erreichen;
e) die unter Buchstabe b oder c genannte Mindestvisualität mit einer über das sphärische Äquivalent + 8 Dioptrien hinausgehenden Kraft zu erreichen;
f) ein horizontales Sichtfeld beider Augen von weniger als 160 Grad, gleichzeitig eine Reichweite von weniger als 70 Grad nach links und rechts,
g) ein vertikales Sichtfeld von weniger als 30 Grad nach oben und nach unten;
(h) Änderungen im zentralen Sichtfeld bis zu 30 Grad;
(i) Diplopie;
(j) starke Störung der Kontrastempfindlichkeit;
(k) Hörverlust über 30 % (nach Fowler); Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug mit einem Hörverlust von mehr als 30 % fahren, können als geeignet erkannt werden, ein Eisenbahnfahrzeug zu fahren, wenn sie Sprachkenntnisse von mindestens bis zu 5 m, einschließlich mittels eines medizinischen Geräts, verstehen können.
2. Defekte, Bedingungen und Krankheiten, die eine fachkundige Beurteilung erfordern und für die die positive Bewertung zu einem Gutachten führt
a) die in Teil A Absatz 2 dieses Anhangs aufgeführten Krankheiten, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist;
b) Krankheiten gemäß Teil A Nummer 1 Buchstabe i Ziffer l dieses Anhangs, Hämoralopien;
c) Hypertonie, ausgenommen unkomplizierte oder nicht-seriöse Bedingungen, bei denen der medizinische Bewerter eine professionelle Untersuchung durchgeführt hat;
d) Pupillenreaktionsstörung;
e) schwere Farbstörung,
f) Sehstörung;
(g) Sehstörung im Dunkeln,
(h) Hörstörungen, die verhindern, dass die Sprache über einen Abstand von weniger als 5 m durch jedes Ohr kommuniziert oder in einer audiometrischen Untersuchung einen Gesamthörverlust von mehr als 20% (nach Fowler). "
23. In Anhang Nr. 2, Teil A. (1) (b), "5 / 15 oder 6 / 18" ersetzt durch" 0,5" und "5 / 10 oder 6 / 12" ersetzt durch" 0,3".
24. In Anhang 2 Teil A. (1) (b) wird der Teil des Satzes nach dem zweiten Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen.
25. In Anhang Nr. 2 wird Teil B. (1) (b), "5 / 15 oder 6 / 18 " durch" 0,5" ersetzt.
26. In Anhang Nr. 2 Teil B Nummer 1 Buchstabe b wird der Teil des Satzes nach dem zweiten Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen.
27. In Anhang Nr. 2 wird Teil B. (2) (d), "5 / 15 oder 6 / 18 " durch" 0,5" ersetzt.
28. In Anhang Nr. 2 Teil C Nummer 1 Buchstabe b wird "5 / 15 oder 6 / 18" durch" 0,5" ersetzt und "5 / 10 oder 6 / 12" durch" 0,3" ersetzt.
29. In Anhang 2 Teil C Nummer 1 Buchstabe b wird der Teil des Satzes nach dem zweiten Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen.
30. In Anhang Nr. 2 Teil C Nummer 2 Buchstabe d wird "5 / 15 oder 6 / 18 " durch" 0,5" ersetzt.
31. in Anhang 2 (D 1 (b), "5 / 15 oder 6 / 18" wird durch "0,5" ersetzt.
32. In Anhang Nr. 2 (D) (2) (d), "5 / 15 oder 6 / 18" wird durch" 0,5" ersetzt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Minister:
JUDr. Kremlin v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 149 / 2019 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 101 / 1995 Slg., veröffentlicht vom Orden über die Gesundheit von Personen im Betrieb von Eisenbahn und Eisenbahnverkehr, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.06.2019
In Kraft seit01.07.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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