Gesetz Nr. 144 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst, geändert

Gültig In Kraft seit 01.06.2017
144.
Recht
vom 19. April 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 234/2014 Slg., über den öffentlichen Dienst, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Act Nr. 234 / 2014 Coll., on Civil Service, geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2015 Coll., das Verfassungsgericht fand, veröffentlicht unter Nr. 199 / 2015 Coll., Act Nr. 298 / 2015 Coll., Act Nr. 26 / 2016 Coll., Act Nr. 47 / 2016 Coll., Act Nr. 137 / 2016 Coll., Act Nr. 190 / 2016 Coll. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 9 Absatz 7 werden die Worte "der Stabsleiter" nach den Wörtern eingefügt", wenn o'.
2. In Ziffer 11 (4) werden die Worte "oder der Staatssekretär " ersetzt", der Staatssekretär oder der Direktor des Personals der Abteilung des öffentlichen Dienstes".
3. In Absatz 14 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Der Stabschef kann seine Befugnisse mit Ausnahme von Entscheidungen über die Aufnahme in den Dienst, die Ernennung eines Stabschefs, die Entfernung vom Dienstposten des Stabschefs oder die Beendigung des Dienstes an seinen Vertreter übertragen.
(4) In Ermangelung des Personalleiters übt sein Vertreter alle Befugnisse des Personalleiters aus, mit Ausnahme der Einstellungsentscheidungen, der Ernennung des Personalleiters, der Streichung des Personalpostens oder der Beendigung des Dienstes.
Absatz 3 wird Absatz 5.
4. In Artikel 15 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Der Staatssekretär kann die Ausübung seiner Befugnisse mit Ausnahme von Entscheidungen über die Einstellung, die Ernennung zum Stabsleiter, die Entfernung vom Stabschef oder die Beendigung des Dienstes an seinen Vertreter delegieren.
(6) In Ermangelung des Generalsekretärs übt sein Vertreter alle Befugnisse des Generalsekretärs aus, mit Ausnahme von Einstellungsentscheidungen, Ernennung zum Dienstposten, Entfernung vom Dienstposten des Direktors oder Beendigung des Dienstes.
Absatz 5 wird zu Absatz 7.
5. In Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Section 49 (2)" nach den Worten "Section 47" eingefügt und ein Teil des Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gelöscht.
6. Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe e:
„(e) das Wettbewerbsverbot, sofern es am Arbeitsplatz vorgesehen ist, „;
7. In Artikel 26 Absätze 1 und 2 werden "(a), e und f)" durch "(a) und e)" ersetzt.
8. In Artikel 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Einhaltung der Vermutung nach Absatz 25 Absatz 1 Buchstabe f wird durch eine schriftliche Ehrenerklärung belegt. Die Dienststelle prüft im Falle eines nach § 28 Abs. 2 oder 3 ausgewählten Anmelders nach dem Verfahren des § 28 Abs. 5 die Einhaltung dieser Bedingung.
9. In Ziffer 27 wird am Ende des Absatzes 4 folgender Satz angefügt: "Wenn Bewerber, deren Antrag nicht gemäß Absatz 2 abgelehnt wurde, mindestens 10 sind und das Interview vor dem Interview mit einer schriftlichen Prüfung begleitet wird, wird der Auswahlausschuss mindestens 5 Antragsteller interviewen, die die schriftliche Prüfung am besten durchgeführt haben."
10. In Artikel 27 werden die Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Wird der Anmelder von der Teilnahme an dem Interview entschuldigt, so wird das Auswahlgremium auf Anfrage den Antragsteller innerhalb einer Wechselfrist interviewen. Ein Antragsteller, der nicht in der Lage ist, ein Interview für ein Hindernis auf seiner eigenen Initiative zu besuchen, für das es nicht möglich ist, innerhalb einer solchen Ersatzfrist ein Interview zu führen, um das Auswahlverfahren innerhalb der in Absatz 164 Absatz 1 genannten Frist abzuschließen, kann mit Zustimmung der Dienststelle nach dem Verlust dieses Hindernisses einen Ersatztermin für das Interview festlegen. Die Personalbehörde erteilt ihre Zustimmung, wenn das Interview innerhalb einer alternativen Frist durchgeführt wird, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Amtes nicht verhindert.
(6) Erscheint der Antragsteller während des Auswahlverfahrens oder auf der Ausschreibung nicht für ein Interview ohne eine ordnungsgemäße Entschuldigung oder wiederholt, gibt er keine Synergien vor, die erforderlich sind, um seine Teilnahme am Auswahlverfahren zu gewährleisten, oder andernfalls ist ihm klar, dass er nicht mehr an der Teilnahme am Auswahlverfahren interessiert ist, so gilt er als vom Auswahlverfahren zurückgezogen.
11. In § 28 Abs. 2 gilt der Satz "Im Falle eines Verfahrens nach § 27 Abs. 4 Abs. 2 Satz gilt der nicht interviewte Antragsteller als gescheitert.
12. In Artikel 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Nach Abschluss des in Absatz 2 oder 3 genannten Abkommens führt die Personalbehörde die ärztliche Untersuchung des ausgewählten Antragstellers nach dem Spezifischen Gesundheitsdienstgesetz durch. Hat der ausgewählte Antragsteller nicht die erforderliche medizinische Eignung, so gilt die in Absatz 2 oder 3 genannte Vereinbarung als nichtig und nichtig.
13. In Artikel 29 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Die Dauer der täglichen Hindernisse im Dienst, für die ein Beamter den Dienst nicht während der Bewährungsperiode ausübt und die Dauer des Tagesurlaubs verlängert."
14. Absatz 29 (3) wird gestrichen.
15. In Absatz 35 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Ein Beamter, der eine amtliche Prüfung als in Absatz 3 genannte Person erfolgreich durchgeführt hat, ist berechtigt, die Kosten für die Durchführung einer amtlichen Prüfung in Bezug auf den Dienstbereich zu decken, für den er dem Posten zugewiesen oder ernannt wurde, in Höhe des Pauschalbetrags, der durch das Statut des Stellvertretenden Ministers für den öffentlichen Dienst festgelegt wurde. Die Zahlung der Kosten wird von der amtlichen Stelle, in der der Beamte die Dienstleistung nach Ablauf der Bewährungsfrist innerhalb der nächsten in der Dienststelle für die Zahlung des Gehalts angegebenen Zahlungsfrist durchführt, geleistet.
Absatz 4 wird Absatz 5.
16. In § 42 wird der erste Satz durch den Satz "Ein öffentlicher Diener gemäß § 29 Abs. 1 ist berechtigt, nach erfolgreichem Abschluss der amtlichen Prüfung die Dauer des Dienstes für einen unbestimmten Zeitraum zu ändern und für einen unbestimmten Zeitraum oder eine Änderung der Dauer des Dienstes für einen bestimmten Zeitraum, der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt ist, einem Posten zuzuordnen."
17. in § 44 c), in § 48, in § 175 a) und in § 176 b) werden die Worte "auf der Grundlage einer Entschließung zur Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung oder aufgrund des Sorgerechts" gestrichen;
18. In Absatz 44 wird nach Punkt (n) folgender Punkt (o) eingefügt:
"(o) Abordnung eines nationalen Sachverständigen",
Die Punkte (o) und (p) werden als Buchstaben (p) und (q) umnumeriert.
19. In Ziffer 48 wird am Ende des Absatzes 1 folgender Satz angefügt: "Auf Antrag einer Disziplinarkommission kann ein Beamter weiterhin von seinem Dienst entlastet werden, wenn er gegen eine Disziplinarmaßnahme wegen eines angemessenen Verdachts auf eine besonders ernste Disziplinarstrafe erhoben worden wäre, wenn sein Verlassen des Dienstes die ordnungsgemäße Leistung des Dienstes oder die Beweismittel für ein Urteil im Disziplinarverfahren gefährden würde.
20. In Artikel 48 Absatz 3 sind die Worte "auf der Grundlage einer Entschließung zur Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung oder aus Gründen der Inhaftierung "nach dem Wort eingeführt" und am Ende des Absatzes der Satz "Vom Zeitpunkt der Entlastung des Dienstes auf der Grundlage eines Vorschlags des Disziplinarausschusses ist der Beamte berechtigt, 80% seines monatlichen Gehalts zu zahlen."
21. In Absatz 48 (4) werden nach den Worten "das Ende der Strafe" die Worte "wenn ein Beamter nicht nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe c oder d) disziplinarisch gehandelt wurde" eingefügt, und die Worte "oder nach dem Ende der disziplinarischen Handlung" eingefügt.
22. In Absatz 49 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ein Beamter wird mit seiner Zustimmung einer anderen Stelle in derselben Dienststelle in demselben Dienstbereich, die in dieselbe oder untere Klasse wie die aktuelle Stelle eingestuft ist, zugeordnet, sofern er die für eine andere Stelle festgelegten Bedingungen und Anforderungen erfüllt und der Dienststelle schriftlich mit einem neuen direkten Vorgesetzten zugeteilt wird."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
23. In Artikel 50 Absatz 1 werden die Worte "und in Artikel 59 Absatz 2" gestrichen.
24. In Absatz 51 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Vertreter wird mit seiner Zustimmung zu einer anderen Stelle ernannt, die das gleiche oder niedrigere Verfahren in der gleichen Dienststelle im gleichen Dienst, in der gleichen oder unteren Klasse wie die ehemalige Dienststelle klassifiziert, sofern er die Bedingungen und Anforderungen erfüllt, die für eine andere Dienststelle des Vertreters festgelegt sind, und stimmt zu, von der Dienststelle mit dem neuen unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich ernannt zu werden."
25. In § 52 Abs. 3 a) werden die Worte "oder Staatssekretär" durch die Worte "Staatssekretär oder Direktor des Stabes des öffentlichen Dienstes" ersetzt.
26. In § 52 Abs. 3 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "das Amt des Präsidenten der Republik, das Amt der Abgeordnetenkammer, das Amt des Senats "nach den Worten" eine internationale Organisation" eingefügt.
27. in Artikel 53 Absatz 3 des endgültigen Teils der Bestimmung werden die Worte "das Amt des Präsidenten der Republik, das Amt der Abgeordnetenkammer, das Amt des Senats" nach den Worten "die internationale Organisation" eingefügt.
28. In § 53 Abs. 5 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "das Amt des Präsidenten der Republik, das Amt der Abgeordnetenkammer, das Amt des Senats "nach den Worten" eine internationale Organisation" eingefügt.
29. In Artikel 54 Absatz 3 werden die Worte "das Amt des Präsidenten der Republik, das Amt der Abgeordnetenkammer, das Amt des Senats" nach den Worten "der Regionalrat" eingefügt.
30. In Artikel 54 Absatz 5 werden die Worte "das Amt des Präsidenten der Republik, das Amt der Abgeordnetenkammer, das Amt des Senats nach den Worten" der Regionalrat eingefügt.
31. In Absatz 55 Absatz 3 Buchstabe c wird das Wort "oder" gestrichen.
32. In Artikel 55 Absatz 3 werden folgende Buchstaben e bis g eingefügt:
e) ein leitender Angestellter einer internationalen Organisation, deren Inhalt dem eines Dienstes entspricht und einen leitenden Angestellten verwaltet;
f) ein hochrangiger Beamter der Europäischen Union, der in einem Bereich tätig ist, dessen Inhalt dem Dienst entspricht und der von anderen hochrangigen Beamten der Europäischen Union verwaltet wird, oder
g) Leiter des Amtes des Präsidenten, Leiter der Abgeordnetenkammer oder Leiter des Senatsbüros,
33. In § 55 Abs. 3 des letzten Teils der Bestimmung werden nach den Worten "Universität" die Worte "im Amt des Präsidenten der Republik, im Amt der Abgeordnetenkammer, im Senat" eingefügt.
34 in Absatz 55 Absatz 5 Buchstabe g wird das Wort "oder" gestrichen.
35. In Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe h wird das Wort "oder" nach dem Wort "Staffenmitglied" hinzugefügt.
36. In Ziffer 55 (5) wird folgender Buchstabe i angefügt:
"(i) ein leitender Angestellter, der dem Amt des Präsidenten der Republik, dem Amt der Abgeordnetenkammer oder dem Amt des Senats, der andere leitende Angestellte verwaltet, zugeordnet ist",
37. In § 55 Abs. 5 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "das Amt des Präsidenten der Republik, das Amt der Abgeordnetenkammer, das Amt des Senats" nach den Worten "das Kollegium" eingefügt.
38. In Absatz 57 Absatz 3 Buchstabe c wird das Wort "oder" gestrichen.
39 in Absatz 57 (3) werden folgende Punkte (e) bis (g) eingefügt:
"(e) ein leitendes Mitglied einer internationalen Organisation, die einen leitenden Mitarbeiter leitet,
f) ein leitender Beamter der Europäischen Union, der andere leitende Beamte der Europäischen Union verwaltet, oder
g) ein leitendes Personal, das dem Amt des Präsidenten der Republik, dem Amt der Abgeordnetenkammer oder dem Amt des Senats zugeteilt wurde, das andere leitende Angestellte verwaltet, wenn er Verwaltungstätigkeiten in einem ähnlichen Bereich ausübt wie die von der ausgefüllten Post erbrachten Dienstleistungen,
40. In § 57 Abs. 3 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "das Amt des Präsidenten der Republik, das Amt der Abgeordnetenkammer, das Amt des Senats" nach den Worten "das Kollegium" eingefügt.
41 in Absatz 57 Absatz 5 Buchstabe g wird das Wort "oder" gestrichen.
42. In Paragraph 57 (5) (h) wird das Wort "oder" nach dem Wort "Assistent" hinzugefügt.
43.In Artikel 57 Absatz 5 wird folgender Buchstabe i angefügt:
"(i) ein leitender Angestellter, der dem Amt des Präsidenten der Republik, dem Amt der Abgeordnetenkammer oder dem Amt des Senats zugeteilt wurde",
44. In § 57 Abs. 5 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "das Amt des Präsidenten der Republik, das Amt der Abgeordnetenkammer, das Amt des Senats" nach den Worten "das Kollegium" hinzugefügt.
45. in Absatz 57 (6):
"(6) Für den Fall, dass keine der Teilnehmer des Auswahlverfahrens auch in der zweiten Runde des Auswahlverfahrens gescheitert ist, wird eine dritte Runde des Auswahlverfahrens vergeben, an der eine Person teilnehmen kann, die mindestens 2 Jahre lang Tätigkeiten nach § 5 oder ähnliche Tätigkeiten durchgeführt hat und die eine dem Amt des Präsidenten, der Abgeordnetenkammer oder dem Senatsamt zugeordnete amtliche Prüfung oder Personal hat."
46. In § 58 Abs. 3 a) werden die Worte "in einem unbestimmten Dienst" durch die Worte "eine schriftliche amtliche Prüfung" ersetzt.
47 in Absatz 58 Absatz 3 Buchstabe f wird das Wort "oder" gestrichen.
48. in Absatz 58 Absatz 3 Buchstabe g wird das Wort "oder" nach den Worten "3 Jahre" hinzugefügt;
49. In Artikel 58 Absatz 3 wird folgender Buchstabe h eingefügt:
"(h) einen Mitarbeiter, der dem Amt des Präsidenten, der Abgeordnetenkammer oder dem Senatsamt zugeteilt wurde",
50. Artikel 59 wird gestrichen.
51. Im ersten Satz von § 66 Abs. 1 wurden die Worte "klassifiziert oder "nach den Worten" eingefügt".
52. In § 66 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgendes ersetzt: "Wenn die Repräsentationsdauer länger als 4 Wochen ist, das Gehalt, das ein Beamter zu zahlen hätte, wenn er als Beamter oder Vertreter, den er vertritt, zugewiesen oder ernannt worden wäre; das Gehalt ist vom ersten Tag der Repräsentation fällig."
53. Der folgende Abschnitt 67a wird nach Abschnitt 67 eingefügt:
„§ 67a
Zustimmung eines nationalen Sachverständigen
(1) Ein Beamter kann mit seiner schriftlichen Zustimmung für eine vorbestimmte Dienstzeit als nationaler Sachverständiger einer Einrichtung oder Einrichtung der Europäischen Union, einer internationalen Organisation, einer Friedens- oder Rettungsoperation oder einer humanitären Hilfe im Ausland abgeordnet werden.
(2) Ein Bediensteter kann als nationaler Sachverständiger im Zusammenhang mit seiner Abordnung als nationaler Sachverständiger mit einem Beamten eine Dienstvereinbarung schließen; Artikel 67 Absatz 2 gilt sinngemäß für den Inhalt dieses Abkommens.
(3) Der Dienst als nationaler Sachverständiger kann von der Dienststelle vor Ablauf des festgelegten Zeitraums eingestellt werden. Mit Zustimmung eines Beamten kann die Dienstzeit als nationaler Sachverständiger verlängert werden.
(4) Bei der Abordnung eines Beamten als nationaler Sachverständiger ist dem Beamten das Gehalt und die Erstattung der Ausgaben zu zahlen, wenn sie nicht von einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union, einer internationalen Organisation oder einem Organisator einer friedlichen oder geretteten Operation oder humanitären Hilfe im Ausland gezahlt werden.
54. In Absatz 70 (1) werden die Worte "67a" nach der Nummer "64" eingefügt.
55. in Absatz 72 (4):
"(4) Die Dienstleistung endet 10 Tage nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a und d genannten Fälle Fälle oder 60 Tage nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen sind."
56. In § 81 Abs. 1 werden die Worte "Handelsgesellschaften" durch die Worte "Rechtspersonen" ersetzt; die Komma nach dem Wort "State "wird durch die Worte" a ersetzt; die Worte "und dürfen keine Vergütung von der betreffenden Handelsgesellschaft erhalten, sofern nichts anderes durch das Gesetz vorgesehen ist. Das Vergütungsverbot wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Diensts weiter aufgehoben und am Ende des Absatzes der Satz "Der Gesamtbetrag der Vergütung, die dem Beamten für die gesamte Mitgliedschaft der Verwaltungs- oder Kontrollorgane von juristischen Personen gezahlt wird, die für ein Kalenderjahr in Geschäftstätigkeit tätig sind, einschließlich des Anteils des Gewinns oder anderer Leistungen (nachstehend als "Leistung" bezeichnet) wird durch ein Höchstmaß von 25% des jährlichen Gesamtbetrags der höchsten Gebühr und des zulässigen persönlichen Zuschusses in diesem Kalenders ergänzt. Der Beamte unterrichtet die Dienststelle unverzüglich über die ihm gezahlten Leistungen.“
57. In Artikel 104 Absatz 1 wird die Nummer "199" durch "§ 199 (1) und (2), (200)" ersetzt.
58. In Ziffer 109 (2) wird der zweite Satz gestrichen.
59. In Paragraph 110 (4) werden die Worte "Salarary vorausgesetzt " durch die Worte" Entschädigung bezahlt" und die Worte "Erstattung der Reisekosten" gelöscht.
60. In § 110 Abs. 6 wird das Wort "Nach dem Wort"-Befreiung" und die Worte "auf der Grundlage einer Entschließung, die eine strafrechtliche Verfolgung anbahnt, oder wegen der Inhaftierung" gestrichen.
61. In Artikel 149 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ein Mitarbeiter kann im Zusammenhang mit seiner Aufnahme, Übertragung oder Ernennung zu einem anderen Posten eine persönliche Zulage gewährt, erhöht oder reduziert werden."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
62. In § 150 Abs. 1 werden die Worte "freiwillige Übernahme " durch die Worte" erfolgreich" ersetzt und die Worte "Management " werden durch die Worte" oder Gehalt für die Vertretung gemäß § 66" ersetzt.
63. In Absatz 150, am Ende des Absatzes 2, werden die Worte "nach dem Posten, an dem der Beamte zuletzt im betreffenden Kalenderjahr gedient hat, hinzugefügt.
64. In Artikel 154 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"(g) andere Informationen, wenn sonst durch andere Rechtsvorschriften vorgesehen."
65. In Absatz 154 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Servicekarte kann auch einen kontaktierten elektronischen Chip oder ein anderes Informationsmedium enthalten. Nur elektronische Mittel, die in oder in Verbindung mit der Leistung des Dienstes verwendet werden, können auf den Kontakt-Elektronik-Chip oder andere Informationsträger hochgeladen werden.
Absatz 2 wird Absatz 3.
66.In Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe k wird Nummer 2 gestrichen.
Die Punkte 3 und 4 werden zu den Punkten 2 und 3.
67. In Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe g wird das Wort "unbezahlt" gestrichen.
68. In Artikel 159 Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe j der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte k und l angefügt:
"(k) Bestimmung des Gehalts, in dem die Entscheidung getroffen wird
1. eine Änderung der Höhe des Gebührentarifs infolge einer Änderung der Höhe der in der Regierungsverordnung festgelegten Sätze; oder
2. die Aufnahme eines Beamten in eine höhere Besoldungsgruppe infolge der Erreichung der Dauer der abzugsfähigen Praxis, die für eine höhere Besoldung festgelegt ist;
(l) Vergütung.
69. Absatz 164 (1) lautet wie folgt:
"(1) Absatz 146 der Verwaltungsverordnung gilt nicht für das Auswahlverfahren nach diesem Gesetz. Die Frist für die Einreichung von Anträgen gemäß § 24 Abs. 3 und Absatz 4 beträgt nicht weniger als 10 Tage, die Frist für die Einreichung von Anträgen wird nicht aufgehoben und eine Änderung des Antrags ist nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen nicht zulässig. In der Regel wird das Auswahlverfahren innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen abgeschlossen. Die Akte kann erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen konsultiert werden."
70. Im zweiten Satz von § 164 Abs. 4 werden die Worte "und Bewerber, die im Auswahlverfahren Erfolg haben, die aber nicht als am besten geeignete " gewählt wurden, nach den Worten" im Auswahlverfahren fehlgeschlagen" eingefügt.
71. In Absatz 164, am Ende von Absatz 5, wird der Satz "Die Mitarbeiterin wird das Auswahlverfahren aufheben, wenn niemand einen Antrag einreicht oder alle Bewerber aus dem Auswahlverfahren zurücktreten."
72. In Abschnitt 164 werden die Absätze 6 bis 8 angefügt:
"(6) Benachrichtigt der Antragsteller die Dienststelle oder den Auswahlausschuss nicht schriftlich über den Widerruf des Auswahlverfahrens, so wird der Antragsteller in der Akte eingetragen.
(7) Die Bedienstete oder das Auswahlpanel stellen eine Bestellung aus, die das Auswahlverfahren abbricht, das nur in der Akte aufgezeichnet wird.
(8) Die Personalbehörde unterrichtet die nach § 28 Abs. 2 bzw. den erfolgreichen Bewerbern gemäß § 28 Abs. 3 als am besten geeigneten Bewerber, deren Zustellung und Bestellung zu einem Posten oder Termin zu einem Posten, der von einer Dienststelle vertreten ist, nicht beschlossen hat, dem Dienst beizutreten und dem Posten oder der Ernennung zu einem Posten, der von einem anderen Anmelder vertreten ist, teilzunehmen.
73.In Paragraph 175 (c):
"c) vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung von Aufgaben"
74.
Buchstabe e wird unter Buchstabe d umnumeriert.
75. In Abschnitt 176 werden die Buchstaben g und h gestrichen.
Die Buchstaben i bis k werden als Buchstaben g bis i umnumeriert.
76. In Artikel 176 Buchstabe h wird das Wort "oder" gestrichen.
77.In Artikel 176 wird Buchstabe i gestrichen.
78. In Abschnitt 176 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "persönlicher Zuschlag" durch die Worte "persönlicher Zuschlag" ersetzt, und die Worte "und die Gebühr für die Teilverschiebung" werden gestrichen.
79.Paragraph 178 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Dienststelle kann den Posten eines befristeten Arbeitnehmers nach dem Arbeitsrecht ausfüllen, wenn der Beamte vorübergehend nicht für mehr als einen Kalendermonat am Posten dient."
80. In Absatz 178 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Wird die ordnungsgemäße Ausübung der Aufgaben des Amtes ernsthaft gefährdet, so kann die Personalbehörde den Dienstposten mit Ausnahme des Postens, der durch einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von bis zu einem maximalen Zeitraum von sechs Monaten repräsentiert wird, bis die Post von einem Beamten gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 1 oder Absatz 5 ausgefüllt wird."
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 3 bis 6 umnummeriert.
81. In Artikel 178 Absätze 5 und 6 werden die Ziffern 1 bis 3 durch die Ziffern 1 bis 4 ersetzt;
82. In Artikel 181 Absatz 1 werden nach Buchstabe a folgende Buchstaben b und c eingefügt:
"(b) Geburtsdatum,
c) Staatsangehörigkeit,
Die Buchstaben b bis r werden umnumeriert (d) bis (t).
83.In Artikel 181 Absatz 1 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
„(e) die Registriernummer des Beamten;“
Die Buchstaben e bis t werden als Buchstaben f bis u umnumeriert.
84.In Artikel 181 Absatz 1 wird nach Buchstabe j folgender Buchstabe k eingefügt:
"(k) der Ort der Beschäftigung,"
Die Buchstaben k bis u werden unter den Buchstaben l bis v umnumeriert.
85. In Artikel 181 Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer eingefügt:
"(t) einen Hinweis auf die Abordnung des Dienstes als nationaler Sachverständiger und dessen Einbeziehung nach Beendigung;"
Die Punkte (t) bis (v) werden als Buchstaben (u) bis (w) umnumeriert.
86. In Absatz 181 wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) Name und gegebenenfalls Name, Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Registriernummer der Person, die die amtliche Prüfung erteilt hat."
87. Im vierten Satz von § 182 Abs. 1 wird der Text "und e)" nach dem Text "Paragraph 181 (4) (d)" hinzugefügt.
88. In Artikel 190 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und, im Falle eines Mitarbeiters, der Tätigkeiten als Arzt einer Sozialversicherungsanstalt durchführt, ab dem 31. Dezember 2018 "nach den Worten eingefügt" 30. Juni 2017".
89. Der folgende Abschnitt 190a wird nach Abschnitt 190 eingefügt:
„§ 190a
(1) Die Beschäftigung eines in Artikel 190 Absatz 1 genannten Arbeitnehmers, der nicht rekrutiert wurde, weil er die Anforderung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllt oder nicht für die Dienstleistung beantragt hat und die Anforderung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllt hat, endet am 31. Dezember 2021.
(2) Der in Absatz 1 genannte Bedienstete ist berechtigt, für einen unbestimmten Zeitraum zu rekrutieren, wenn die Verwaltungsstelle bis zum 31. August 2017 für die schriftliche Zustellung gilt, die in den Absätzen 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und f der Ziffer 190 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt und das Alter von 50 Jahren erreicht hat und in der Verwaltungsstelle, dem Gemeindeamt der Gemeinde mit einem erweiterten Mandat ist,

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 144 / 2017 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Coll., über den öffentlichen Dienst, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.05.2017
In Kraft seit01.06.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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