Regierungsverordnung Nr. 144 / 2014 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 468/2012 Slg. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds in Form von Darlehen an juristische und natürliche Personen zur Reparatur und Modernisierung von Wohnungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 269/2013 Slg.

Gültig In Kraft seit 08.08.2014
144.
Regierungsverordnung
vom 9. Juli 2014
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 468/2012 Slg. über die Verwendung der Mittel des staatlichen Wohnungsbaufonds in Form von Darlehen an juristische und natürliche Personen zur Reparatur und Modernisierung von Wohnungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 269 / 2013 Slg.
Die Regierung bestellt gemäß § 9 des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg., über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und über die Änderung des Gesetzes Nr. 171 / 1991 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung des Staatsbesitzes an andere Personen und über den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 61 / 2005 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 468/2012 Slg. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds in Form von Darlehen an juristische und natürliche Personen für die Reparatur und Modernisierung von Wohnungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 269 / 2013 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Buchstabe b werden die Worte "Anhang Nr. 1" durch die Worte "Anhang" ersetzt.
2. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "unter dem Wohnrecht " gestrichen.
3. In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a wird "Anhang Nr. 1" durch "Anhangs" ersetzt.
4. In Artikel 3 Absatz 3 wird nach Buchstabe b, einschließlich der Fußnoten 6 und 7 folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) im Falle eines Darlehens unter den Bedingungen einer Entscheidung der Europäischen Kommission, die im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Beihilferegelung der Europäischen Union (6) (im Folgenden „Bedingungen der angemeldeten Regelung“ genannt) erlassen wurde, bestätigt die Arbeit (7), bevor der Fonds schriftlich bestätigt, dass das Projekt den Bedingungen der angemeldeten Regelung im Prinzip entspricht;
6) Verordnung (EG) Nr. 659 / 1999 des Rates vom 22. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, geändert.
(7) Artikel 2 (23) der Verordnung (EU) Nr. 651 / 2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Erklärung bestimmter mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfekategorien gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags.
Die Buchstaben c bis e werden als Buchstaben d bis f umnumeriert.
5. Absatz 3 (4) wird gestrichen.
Die Absätze 5 und 6 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
6. In Artikel 3 gelten am Ende von Absatz 4 die Worte "dies gilt nicht, wenn die Gebäudeelemente des Hauses, die Gegenstand der vorherigen Reparatur oder Modernisierung waren, nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Rechtsvorschriften oder technischen Normen entsprechen."
7. In Ziffer 3 (5) werden die Worte "von anderen " durch die Worte" ersetzt.
8. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis i werden umnumeriert (d) bis (h).
9. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "soweit die vorgeschlagene Reparatur oder Modernisierung einer Baugenehmigung oder Notifizierung unterliegt oder wenn die Anforderung für ihre Verarbeitung nach den Rechtsvorschriften am Ende des Wortlauts von Buchstabe d angefügt wird.
10. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e:
"(e) Nachweis von Energieeinsparungen",
11. In Ziffer 4 Absatz 2 Buchstabe f wird "Anhang 1" durch "Anhang" ersetzt.
12. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h werden die Worte "Anhang Nr. 1" durch die Worte "Annexe" ersetzt und die Worte "Punkt (e)" durch die Worte "Punkt (d)" ersetzt.
13. in Absatz 4 Buchstabe c wird "(c)" durch "(d)" ersetzt;
14. Die Rubrik 5 lautet:
"Zinssatz und Kreditbetrag unter De-minimis-Bedingungen".
15. Fußnote 3 lautet:
"(3) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen."
16. In Ziffer 5 (3) wird "Anhang Nr. 1" durch "Anhang" ersetzt.
17. Der folgende Abschnitt 5a wird nach Abschnitt 5 eingefügt:
„§ 5a
Zinssatz und Darlehensbetrag nach den Bedingungen der angemeldeten Regelung
(1) Der Zinssatz darf nicht unter dem Basisreferenzsatz der Europäischen Union5 liegen.
(2) Ist der Zinssatz niedriger als der Basisreferenzsatz der Europäischen Union und eine angemessene Risikoprämie auf der Grundlage der Bonität und Bonität des Antragstellers, so wird der Kreditbetrag gemäß den Bedingungen der angemeldeten Regelung durch die maximale Beihilfeintensität begrenzt.
(3) Der Betrag des Darlehens darf 75 % der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Haushaltskosten der Reparatur oder Modernisierung des Hauses nicht überschreiten."
18.

"Anhang zum Regierungsdekret Nr. 468 / 2012 Coll.
Liste der Reparatur- und Modernisierungshäuser, auf denen Kredit gewährt werden kann

Část A

Warenbezeichnung
1 Entfernung von Hausgrundausfällen und Reparatur der Abdichtung der Bodenstruktur
2 Beseitigung statischer Fehler
3 Reparatur des Umfangsgehäuses und Reparatur des Kontakts mit Teilen des Umfangsgehäuses
4 Reparatur von Loggia oder Balkonen einschließlich Geländer, Ersatz von ursprünglichen Balkonen für neue Balkone oder Umwandlung von Balkonen zu Logžie mit einer möglichen Erweiterung der nützlichen Bodenfläche des neuen Balkons oder logžie in Verbindung mit der verwendeten Bautechnik
5 Durchführung einer zusätzlichen Wärmeisolierung der lichtundurchlässigen Schaltungsschale
6 Ersatz externer Öffnungsfüller mit thermisch technischen oder geräuschverstärkten Materialien
7 Reparatur und Heizung von Dächern einschließlich Oberkonstruktionen wie Maschinenräume, Kamine usw.
8 Steuerung der Heizung
9 Reparatur oder Ersatz von Blitzkanälen, Hauptleistungsverteilung (Schwachstrom, Schwachstrom), gesundheitstechnische Anlagen und Gas einschließlich Ersatz von Stromzählern

Část B

Warenbezeichnung
10 Einrichtung eines neuen Balkons oder logžie, Verglasung bestehender Balkone oder logžie
11 Wiederherstellung der eingereichten Schritte und Geländer, Wände und Fliesen
12 Reparatur von Feuerlöschanlagen und -strukturen
13 Wärme ausgewählter interner Strukturen
14 Reparatur von Bodenschichten und Strukturen von Böden, Wänden und Decken in gemeinsamen Räumen, Korridore, Treppen und Eingangsbereichen einschließlich Boxen und Beleuchtung
15 Verbesserung der zentralen Regelung der Heizungsanlage, Verbesserung der Heizungsanlage einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die mit dem Austausch von Verteiler- und gegebenenfalls Heizkörpern und dem Austausch oder Einbau neuer Wärmeverbrauchszähler verbunden sein können
16 Reparatur von Objekt-Transferstationen oder Maschinenräumen mit Warmwasserbereitungsanlagen einschließlich Installation von Verbrauchsmessgeräten
17 Bau eines neuen Kesselraums für die Bedürfnisse des Hauses
18 Installation von Thermosolarplatten zur Herstellung von Wärme oder heißem Wasser des Hauses
19 Errichtung, Reparatur oder Modernisierung der Klimaanlage
20 Errichtung eines neuen Aufzugs, Reparatur oder Ersatz eines bestehenden Aufzugs, einschließlich notwendiger Störungen des Aufbaus einer Aufzugswelle
21 Reparatur oder Ersatz von Eingangstüren in der Wohnung
22 Reparatur oder Modernisierung des Gehäusekerns einschließlich der Verteilung von Strom, medizinischen Anlagen und Gas
23 Reparatur oder Modernisierung in der Wohnung - Ersatz der Verteilung, Reparatur von Böden, Wänden, Decken und Türänderungen
24 Kosten der Projektarbeit, notwendige Zeugnisse, Revisionen, Pässe, Audits, technische Überwachung des Bauherrn. "
19. Anhang 2 wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Rechtsbeziehungen, die sich aus der Regierungsverordnung Nr. 468/2012 Slg. ergeben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten wirksam sind, unterliegen der Regierungsverordnung Nr. 468/2012 Slg., die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist.
2. Bei einem Darlehensantrag gemäß der Regierungsverordnung Nr. 468/2012 Slg., der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurde, gelten die Bedingungen gemäß der Regierungsverordnung Nr. 468/2012 Slg., die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, für den Abschluss eines Darlehensvertrags und für die Gewährung von Krediten.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für lokale Entwicklung:
Mgr. et Mgr. Jourová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 144 / 2014 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 468 / 2012 Slg., über die Verwendung der Mittel des staatlichen Wohnungsbaufonds in Form von Darlehen an juristische und natürliche Personen für die Reparatur und Modernisierung von Wohnungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 269 / 2013 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.07.2014
In Kraft seit08.08.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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