Bestellnummer 142 / 2020 Coll.

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 30.03.2020
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 30. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020 hat die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, wegen einer gesundheitlichen Bedrohung im Zusammenhang mit dem Nachweis von Coronavirus / bezeichnet als SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik den Notstand erklärt und im Sinne des § 5 a) bis e) und des § 6 Abs.
Regierung mit Wirkung vom 31. März 2020 von 00 bis 12 April 2020
I. Bestellungen
1. das Einreiseverbot für alle Ausländer gilt nicht:
(a) für Ausländer mit einem vorübergehenden Aufenthalt von mehr als 90 Tagen oder einem dauerhaften Aufenthalt im Gebiet der Tschechischen Republik und kleinere Kinder von Bürgern der Tschechischen Republik, die außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik waren, bevor eine Entschließung über ein Reiseverbot (Rückführung) erlassen wurde,
b) für Bürger der Europäischen Union und Ausländer, die befugt sind, in der Europäischen Union zu wohnen, die zum Zwecke der Heimreise durch die Tschechische Republik durchreisen und von der Vertretungsstelle (Transit und Rückführung) eine diesbezügliche Mitteilung abgegeben haben;
c) für Bürger der Europäischen Union, die Ehepartner von Bürgern der Tschechischen Republik sind,
d) wenn die Einreise dieser Ausländer im Interesse der Tschechischen Republik erfolgt,
e) für grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die zur Durchführung ihrer Arbeit die nationale Grenze zu der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich für einen Zeitraum von mehr als 21 Tagen überqueren und gleichzeitig den letzten Eintrag in die Tschechische Republik für mindestens 14 Tage abgeschlossen haben;
f) für grenzüberschreitende Gesundheitsarbeiter, Sozialdienste und ein integriertes Rettungssystem, das die nationale Grenze zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Österreich, zur Republik Polen oder zur Slowakischen Republik regelmäßig überquert;
g) für grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die regelmäßig die nationale Grenze zur Republik Polen oder der Slowakischen Republik zur Arbeit überqueren;
(h) für internationale Verkehrsarbeiter;
(i) für kritisches Infrastrukturdienstpersonal;
(j) für Diplomaten und Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Tschechischen Republik,
(k) Notsituationen;
das Innenministerium kann durch seine Mitteilung auf der Website weitere Bedingungen und Formalitäten festlegen, die für die Überquerung der nationalen Grenze erforderlich sind,
2. das Reiseverbot aus dem Gebiet der Tschechischen Republik gilt nicht:
a) für Ausländer, die die Tschechische Republik zum Zwecke einer einmaligen Reise verlassen möchten;
b) für Bürger der Tschechischen Republik, die eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Land haben und die Tschechische Republik für eine einmalige Reise in dieses Land verlassen möchten,
c) für grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die zur Durchführung ihrer Arbeit die nationale Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder zur Republik Österreich mehr als 21 Tage überschreiten;
d) für grenzüberschreitende Gesundheitsarbeiter, Sozialdienste und ein integriertes Rettungssystem, das zur Durchführung der Arbeit regelmäßig die nationale Grenze zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Österreich, zur Republik Polen oder zur Slowakischen Republik überquert;
e) für grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die regelmäßig die nationale Grenze zur Republik Polen oder der Slowakischen Republik zur Arbeit überqueren;
f) für internationale Verkehrsarbeiter,
(g) für kritisches Infrastrukturdienstpersonal;
h) für Diplomaten und andere Mitarbeiter des Staates bei der Durchführung dringender Aufgaben;
— Notsituationen;
das Innenministerium kann durch seine Mitteilung auf der Website weitere Bedingungen und Formalitäten festlegen, die für die Überquerung der nationalen Grenze erforderlich sind,
3. an alle Personen, die unmittelbar nach dem Eintritt in die Tschechische Republik in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik einreisen, diese Tatsache telefonisch oder auf andere Weise an ihren registrierten Gesundheitsdienstleister im Bereich der allgemeinen praktischen Medizin oder der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche oder, wenn sie keinen registrierten Anbieter haben, an einen Anbieter im Bereich der allgemeinen praktischen Medizin oder der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche; Dies gilt nicht für Personen gemäß den Nummern 1 Buchstaben b, e, f, g und 2 d und e. Personen, die unter die Ausnahmeregelung unter den Nummern 1 Buchstaben h bis k eingetroffen sind, unterliegen dem ersten Satz, wenn ihr erwarteter Aufenthalt in der Tschechischen Republik länger als 21 Kalendertage ist. Personen, die auf der Grundlage der in Nummer 2 Buchstaben f bis i vorgesehenen Ausnahmeregelung aus dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gereist sind, unterliegen dem ersten Satz, wenn ihre Reisedauer mehr als 21 Kalendertage beträgt;
4. an alle Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen im Bereich der allgemeinen praktischen Medizin oder der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche zu entscheiden, über Quarantäne gemäß § 2 Abs. 7 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg. für Personen, die den Eintrag in die Tschechische Republik unter Punkt 3 erklären,
5. Alle Personen, für die die in Nummer 3 erster Satz genannte Verpflichtung nicht gilt:
a) im Falle von Influenza-Symptomen unverzüglich seinen registrierten Gesundheitsdienstleister im Bereich der allgemeinen medizinischen Praxis oder, falls sie keinen registrierten Anbieter haben, an einen Anbieter im Bereich der allgemeinen medizinischen Praxis,
b) die grenzüberschreitende Kontrolle von Symptomen der Infektionskrankheit zu erleiden und, falls Anzeichen einer Infektionskrankheit festgestellt werden, den Gesundheitsberufen die erforderlichen Synergien bei der Durchführung einer biologischen Probe zur Erkennung des Vorhandenseins von COVID-19-Krankheit zu bieten;
c) bei Reisen den direkten Kontakt mit dem örtlichen Personal im Ausland beschränken;
II.
alle Personen, die in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik einreisen, für die die in Nummer I / 3 des ersten Satzes genannte Verpflichtung nicht gilt, Freizügigkeit innerhalb des gesamten Gebiets der Tschechischen Republik, mit Ausnahme von:
a) Reisen nach und für die Ausübung von Geschäften oder anderen ähnlichen Tätigkeiten;
b) Reisen, die unbedingt erforderlich sind, um den grundlegenden Lebensbedarf zu decken, Kinder zu versorgen, Tiere zu versorgen, die notwendigen Finanz- und Postdienste zu nutzen, um Kraftstoff zu ergänzen;
c) Reisen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;
d) Reisen mit dringenden offiziellen Angelegenheiten;
e) zurück zu ihrem Wohnort;
(f) Beerdigungen;
III. Speicher
1. Vizeminister und Innenminister
a) die zusätzlichen Bedingungen und Formalitäten festzulegen, die für die Überschreitung der nationalen Grenze unter Punkt I / 1 dieser Entschließung erforderlich sind;
b) durch eine auf der Website des Innenministeriums oder auf anderen geeigneten Mitteln veröffentlichte Mitteilung die zusätzlichen Bedingungen und Formalitäten festzulegen, die für die Überschreitung der nationalen Grenze gemäß Nummer I / 2 dieser Entschließung erforderlich sind;
IV.
1. Punkte I / 1 und I / 5 der Regierung Entschließung vom 12. März 2020 Nr. 198 über die Annahme von Krisenmaßnahmen, veröffentlicht unter Nr. 71 / 2020 Coll.,
2. Regierungsresolution vom 13. März 2020 Nr. 203 über die Annahme einer Krisenmaßnahme, veröffentlicht unter Nr. 76 / 2020 Coll.,
3. Punkte II bis IV der Regierungsresolution vom 18. März 2020 Nr. 247 über die Annahme einer Krisenmaßnahme, veröffentlicht unter Nr. 106 / 2020 Coll.,
4. Regierungsresolution vom 23. März 2020 Nr. 281 über die Annahme von Krisenmaßnahmen, veröffentlicht unter Nr. 128 / 2020 Coll.,
5. Regierungsresolution vom 13. März 2020 Nr. 209 über die Annahme einer Krisenmaßnahme, veröffentlicht unter Nr. 81 / 2020 Coll.
Sie werden
1. Ministerpräsident und Innenminister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 142/2020
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.03.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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