Dekret Nr. 14 / 2024 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 2 / 2006 Slg., zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Bildungsgesetzes für Schulen und Bildungseinrichtungen, die vom Innenministerium in der geänderten Fassung festgelegt wurden
Gültig
In Kraft seit 01.02.2024
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ERKLÄRUNG
vom 23. Januar 2024
zur Änderung des Erlasses Nr. 2 / 2006 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Bildungsgesetzes für Schulen und Bildungseinrichtungen, die vom Innenministerium in der geänderten Fassung festgelegt wurden
Das Innenministerium sieht gemäß § 172 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg. auf Pre-School, Basic, Medium, Higher Professional and Other Education (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 342 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 242 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 82 / 2015 Slg. und Gesetz Nr. 284 / 2020 Slg., ("gesetz") vor.
Dekret Nr. 2 / 2006 Coll., Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Bildungsgesetzes, geändert durch Dekret Nr. 323 / 2008 Coll., Dekret Nr. 21 / 2010 Coll., Dekret Nr. 261 / 2013 Coll. und Dekret Nr. 238 / 2017 S., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 11 einschließlich Titel und Fußnote 22 lautet wie folgt:
Zulassungsverfahren für die Sekundarbildung
(K § 64 des Gesetzes)
Die Bestimmungen des Beschlusses über die Zulassung zum Sekundarschulunterricht im Konservatorium22 gelten sinngemäß für die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens für das Sekundarschulwesen.
22) Verordnung Nr. 422 / 2023 Slg. über das Zulassungsverfahren für die Sekundarschulbildung im Konservatorium '.
2. Die Absätze 12 bis 16a werden gestrichen, einschließlich der Überschriften und Fußnoten Nr. 5b;
3. In Artikel 26a werden die Worte unter der Überschrift "(K § 81 (11) des Gesetzes) " durch" ersetzt (K § 81 (12) des Gesetzes).
4. Die Rubrik 27 lautet:
"Beitritt zum ersten Jahr der Hochschulbildung '.
5. Absatz 45 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der jährliche Tätigkeitsbericht der Schule enthält immer:
(a) Grundinformationen zur Schule;
b) einen Überblick über die von der Schule unterrichteten und im Schul- und Schulregister eingetragenen Bildungsfelder;
c) eine Rahmenbeschreibung der Sicherheit des Schulpersonals;
d) Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und der anschließenden Zulassung zur Schule;
e) eine kurze Bewertung der Verwirklichung der Ziele des Schulbildungsprogramms;
(f) Daten über die Ergebnisse der Schülerausbildung nach den Zielen der Schulbildungsprogramme und den Ergebnissen der Abschlussprüfungen und der Entlastung;
(g) Daten zur Verhinderung der sozialen Pathologie, des Risikoverhaltens und zur Unterstützung von Schülern und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen, begabt, äußerst begabt und berechtigt zur Vermittlung von Sprachausbildung;
(h) Daten zur Weiterbildung von Lehrkräften und zur beruflichen Weiterentwicklung von Lehrkräften;
— die Tätigkeit und Präsentation der Schule in der Öffentlichkeit;
(j) Einzelheiten der Ergebnisse der Inspektionstätigkeit;
(k) Grunddaten zur Schulverwaltung;
(l) Daten über die Schulbeteiligung am lebenslangen Lernen.
6. In § 48b werden die Worte unter der Überschrift "(K § 175 Abs. 6 des Gesetzes) " durch" ersetzt (K § 175 Abs. 4 des Gesetzes).
7. Absatz 49 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
Innenminister:
Mgr.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 14 / 2024 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 2 / 2006 Coll., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Bildungsgesetzes in der Fassung für Schulen und Bildungseinrichtungen, die vom Innenministerium errichtet wurden |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 26.01.2024 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.02.2024 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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