Mitteilung des Verfassungsgerichts Nr. 14 / 2004 Coll.

Mitteilung des Verfassungsgerichts über die Annahme einer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Buchstabe j des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg., über das Verfassungsgericht, geändert

Gültig
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GEMEINSCHAFT
Das Verfassungsgericht
Am 18. Dezember 2003 hat das Plenum des Verfassungsgerichts beschlossen, gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe j des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht in der geänderten Fassung zu reservieren,
a) Streitigkeiten über den Umfang der Befugnisse der staatlichen und lokalen Behörden nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe k der Verfassung der Tschechischen Republik;
b) Entscheidung über Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen großer Kammern des Kollegiums des Obersten Gerichtshofs;
c) Entscheidung über Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen erweiterter Kammern des Obersten Verwaltungsgerichts;
d) Urteil über Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der Sonderkammer gemäß Gesetz Nr. 131 / 2002 Slg. über Entscheidungen bestimmter Gerichtsstreitigkeiten,
e) eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Prüfung der Wahl eines Mitglieds oder Senators gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe e der Verfassung der Tschechischen Republik;
f) im Zweifel über den Verlust der Selektivität und die Unvereinbarkeit der Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds oder Senators gemäß den Artikeln 25 und 87 Absatz 1 Buchstabe f der Verfassung der Tschechischen Republik.
Nach den Bestimmungen von § 11 Abs. 2 Buchstabe j des Gesetzes über das Verfassungsgericht behält sich das Plenum auch eine Entscheidung vor, einen Antrag auf unbegründete Offenlegung abzulehnen.
Die Liste der Dinge, die dem Plenum angezogen werden, ist vollständig. Die früheren Beschlüsse des Plenums des Verfassungsgerichts über die Attraktivität der Kammern werden aufgehoben.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Rychetský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Verfassungsgerichts Nr. 14 / 2004 Slg. über die Annahme einer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Buchstabe j des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht in der geänderten Fassung
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Verkündungsdatum20.01.2004
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Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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