Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 14 / 2001 Coll.

Verordnung des Gesundheitsministeriums zur Änderung des Erlasses des Gesundheitsministeriums Nr. 434 / 1992 Slg., über den medizinischen Rettungsdienst, geändert durch Dekret Nr. 51 / 1995 Slg. und Dekret Nr. 175 / 1995 Slg.

Gültig In Kraft seit 11.01.2001
14
ERKLÄRUNG
Ministerium für Gesundheit
vom 22. Dezember 2000
zur Änderung des Erlasses Nr. 434 / 1992 Slg., über den medizinischen Rettungsdienst, geändert durch den Erlass Nr. 51 / 1995 Slg. und Erlass Nr. 175 / 1995 Slg.
Das Gesundheitsministerium gemäß § 18b des Gesetzes Nr. 20 / 1966 Slg., über die Pflege der Menschen, geändert durch Gesetz Nr. 548 / 1991 Slg., sieht vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 434 / 1992 Slg., über den medizinischen Rettungsdienst, geändert durch Dekret Nr. 51 / 1995 Slg. und Dekret Nr. 175 / 1995 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe h der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe i angefügt:
"(i) Interaktion mit der Feuerwehr der Regionen und den Betriebs- und Informationszentren des integrierten Rettungssystems. 1)
1) Abschnitte 5, 10 und 12 des Gesetzes Nr. 239/2000, über das integrierte Rettungssystem und über die Änderung bestimmter Gesetze.
2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich Fußnoten (1a) und (1b), lautet wie folgt:
"(a) Zeoning-Zentren von Notdiensten in Hradec Králové, Ústí nad Labem, Liberec, Plzeň, České Budějovice, Jihlava, Brno, Olomouc und Ostrava und Zeoning-Zentren für die Region Mittelböhmen, Karlovy Vary Region, Pardubice Region und Zlínský kra1a) an den Orten der Region
1a) Verfassungsgesetz Nr. 347/1997 Slg. über die Schaffung höherer Gebietseinheiten und zur Änderung des Verfassungsgesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 1/1993 Slg., Verfassung der Tschechischen Republik.
1b) § 2 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 238 / 2000 Slg., am Feuerwehramt der Tschechischen Republik. § 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 239 / 2000 Slg.
Die Fußnote 1 ist umnummeriert, einschließlich der Fußnote.
3. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "die Hauptstadt Prags" nach dem Wort "die Ausnahme" eingefügt.
4. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "Territoriale Zentren und Einrichtungen" durch die Worte " medizinische Notfalldienste" ersetzt.
5. In Artikel 4 Absatz 1 wird der Text am Ende von Buchstabe c durch eine Komma ersetzt und die Worte "außer dem in den Regionen Mittelböhmens, Pardubices, Karlovy Vary und Zlín festgelegten Gebietszentrum".
6. in Absatz 4 (3), einschließlich Fußnote (1d):
"(3) Teil des Zoning- und Distriktzentrums sind die Ausstiegsgruppen, die technische Abteilung und die Krisenabteilung, die die Koordinierung des Verfahrens mit anderen Bestandteilen des integrierten Rettungssystems gewährleisten. 1d)
1d) § 2 (a) und § 4 (4), (6) und (7) des Gesetzes Nr. 239/2000 Slg.
7. In Absatz 5 Absatz 2 wird das Komma am Ende von Buchstabe d gestrichen, und es werden folgende Worte angefügt: "und hält die vorgeschriebene Dokumentation gemäß Anhang 2."
8. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Absätze 1 und 2 Buchstaben a bis g durch die Absätze 1 und 2 Buchstaben a bis g ersetzt.
9. In Artikel 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben unterrichtet das Gesundheits Operationszentrum des Bezirkszentrums unverzüglich das betreffende Gesundheits Operationszentrum über die Situation mit einem Massenereignis gemäß Artikel 1 Absatz 2 in seinem Einzugsgebiet.
Absatz 4 wird Absatz 5.
10. In Absatz 6 (2) werden die Worte "im Anhang des Erlasses Nr. 49 / 1993 Coll" durch die Worte "in Sondergesetzgebung" ersetzt.
(11) Fußnote 2 lautet:
"2) Verordnung Nr. 49/1993 Slg. über technische und materielle Anforderungen an medizinische Geräte in der geänderten Fassung."
12. In Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a wird nach dem Wort "Anforderungen" das Wort "medizinische" eingefügt.
13. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "krank und verletzt" durch die Worte "gezwungen, krank und Eltern" ersetzt.
14. in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c) wird nach den Worten "vorhospital phase" die Komma durch einen Punkt ersetzt und ein Teil des Satzes nach der Löschung von Komma ersetzt;
Čl. II
Übergangsbestimmungen
(1) Bis spätestens 1. Januar 2003 werden Territorialzentren in Zentralböhmen, Pardubice, Karlovy Vary und Zlín errichtet.
(2) Der Umfang des vom Gesundheitsministerium nach den geltenden Rechtsvorschriften für die Region Mittelböhmens eingerichteten Prager Zaoning-Zentrums wurde seit dem Zeitpunkt seines Untergangs durch das in Prag eingerichtete Zoning-Zentrum bis zur Einrichtung des Zentrums für die Zentralböhmische Region gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe a ausgeübt.
(3) Die Austrittsgruppen, der technische Abschnitt und die Krisenabteilung, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 Teil des Gebiets- und Bezirkszentrums sind, es sei denn, sie werden spätestens bis zum 1. Juli 2001 nach den geltenden Bestimmungen errichtet.
Čl. III
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Prof. MUDr. Fisher, CSc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 14 / 2001 Slg., zur Änderung der Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 434 / 1992 Slg., über den medizinischen Rettungsdienst, geändert durch Dekret Nr. 51 / 1995 Slg. und Dekret Nr. 175 / 1995 Slg.
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.01.2001
In Kraft seit11.01.2001
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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