Regierungsverordnung Nr. 14 / 2000 Coll.

Regierungsverordnung über das Verbot von Flügen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Jugoslawien

Gültig In Kraft seit 03.02.2000
14
REGIERUNGSORDNUNG
vom 22. Dezember 1999
Flugverbot zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Jugoslawien
Die Regierung bestellt hiermit gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 304 / 1999 Slg. über Maßnahmen betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien:
§ 1
Diese Verordnung bedeutet:
a) durch den jugoslawischen Luftfahrtunternehmen:
1. eine natürliche oder juristische Person, die befugt ist, ein Luftfahrzeug mit Sitz oder Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien zu betreiben;
2. eine andere Person, die direkt oder indirekt von der in Nummer 1 genannten Person kontrolliert wird;
b) alle zivilen Luftfahrzeuge, die für kommerzielle oder private Zwecke verwendet werden sollen.
§ 2
(1) Abfahrt aus der Tschechischen Republik oder Landung in der Tschechischen Republik ist verboten
a) alle in der Bundesrepublik Jugoslawien zugelassenen Luftfahrzeuge, es sei denn, es befindet sich im Gebiet der Tschechischen Republik am Tag der Anwendung dieser Verordnung;
b) alle Luftfahrzeuge, deren Tätigkeiten vom Luftverkehrsunternehmen Yugoslaw kontrolliert werden;
c) alle zivilen Luftfahrzeuge, die aus der Bundesrepublik Jugoslawien ankommen oder ausreisen, unabhängig von einem möglichen Zwischenstopp, mit Ausnahme der Anlandung von Rückflugflugzeugen eines tschechischen Luftfahrtunternehmens, wenn sie das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verlassen.
(2) Es wird ausgesetzt.
a) alle bestehenden Genehmigungen für die Erbringung von Linienflugdiensten zwischen jedem Punkt im Gebiet der Tschechischen Republik und jedem Punkt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien; und
b) alle Charterflüge, die noch zwischen jedem Punkt im Gebiet der Tschechischen Republik und jedem Punkt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien ausgestellt werden;
und kein neues wird vergeben.
(3) Es können keine neuen oder erneuerten bestehenden Betriebserlaubnisse erteilt werden, um in der Bundesrepublik Jugoslawien zugelassene Luftfahrzeuge zuzulassen oder deren Tätigkeiten vom jugoslawischen Luftfahrtunternehmen kontrolliert werden, in der Tschechischen Republik abzutreten oder anzukommen.
(4) Es ist verboten, an jeder Tätigkeit teilzunehmen, die die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 umgehen will.
§ 3
Absatz 2 gilt nicht für die Notlandung und anschließende Abreise.
§ 4
(1) Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann mit Zustimmung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Einzelfällen eine Befreiung von den Bestimmungen von Absatz 2 (1) zulassen, wenn festgestellt wird, dass der Flug ausschließlich humanitären Zwecken dient.
(2) Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann mit Zustimmung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten einen Flug oder eine Gruppe von Flügen zwischen dem Gebiet der Tschechischen Republik und dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien genehmigen, wenn die zu verwendenden Luftfahrzeuge:
a) nicht in der Bundesrepublik Jugoslawien registriert ist und von "Montenegro Airlines" oder von einem anderen Luftfahrtunternehmen betrieben wird, das kein jugoslawischer Luftfahrtunternehmen ist, oder
b) in der Bundesrepublik Jugoslawien eingetragen und im Anhang dieser Verordnung aufgeführt ist, entweder als Luftfahrzeug, das von der Regierung Montenegros oder von den zuständigen Behörden, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen für die Provinzen Kosovo für nichtkommerzielle Zwecke benannt wurden, oder als Luftfahrzeug, das von "Montenegro Airlines" für kommerzielle Zwecke verwendet wird.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Sitz der Regierung:
Ing. Zeman v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Außenminister:
Kavan v. r.

Anhang
VERZEICHNIS DER AIRCRAFT IN ARTIKEL 4 (2) (b)
Registrační kódtypVlastník/uživatel
YU-AOH 11176 F28/4000 Montenegro Airlines
YU-AOI 11184 F28/4000 Montenegro Airlines
YU-BPY S/N 173 LJ-35 vláda Republiky Černá Hora
YU-HEK S/N 25908 Bell-412 Ministerstvo vnitřních věcí
YU-HCC S/N 5712 Bell-212 Ministerstvo vnitřních věcí
YU-HAW S/N 8314 Bell-206 Ministerstvo vnitřních věcí

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 14 / 2000 Coll. über das Flugverbot zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Jugoslawien
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum03.02.2000
In Kraft seit03.02.2000
In Kraft bis-
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