Erlass des Oberrichters der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 14 / 1962 Coll.

Erlass des Chef Schiedsrichters der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Änderung des Erlasses über den Abschluss von Wirtschaftsverträgen über den Abschnitt der neuen Technologie

Gültig In Kraft seit 01.02.1962
Inhalt
14
Ordnung
Chef Schiedsrichter der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
vom 17. Januar 1962
zur Änderung des Erlasses über den Abschluss von Wirtschaftsverträgen über den neuen Technologiebereich
Der Hauptschiedsrichter der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik nach Anhörung der teilnehmenden Minister sieht gemäß Artikel 190 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 69 / 1958 Slg. über Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Sozialistischen Organisationen vor:
Čl. I
Absatz 5 des Erlasses Nr. 225 / 1959 der Ú. l. über den Abschluss von Wirtschaftsverträgen über den neuen Technologiebereich wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1 lautet wie folgt: "Der Subunternehmer hat auf Ersuchen des Herstellers oder des Ermittlers einen Subunternehmervertrag für die in den wissenschaftlichen und Forschungsarbeiten enthaltenen Aufgaben oder in den Plänen für die Entwicklung, Annahme und Einführung der Produktion neuer Industrieprodukte und die Annahme neuer Produktionstechnologien, sofern dies in der Reihenfolge angegeben ist, abzuschließen. Der Subunternehmer hat diese Verpflichtung auch in Fällen, in denen er streng erforderlich ist:
a) wenn die Bestellung nicht rechtzeitig eingereicht worden ist, außer wenn der Vertrag geschlossen worden wäre, der angesichts der kurzen Zeit nicht möglich gewesen wäre; in diesen Fällen ist das Außenhandelsunternehmen verpflichtet, den Auftrag unverzüglich im Ausland anzuwenden und die Einfuhren auf ausländischen Märkten so wie möglich einzuhalten;
b) wenn der Hersteller (Resolver) die Lieferung von Mengen unter der Mindestproduktionsmenge verlangt."
2. Artikel 5 Absatz 3 lautet wie folgt: "Die in Absatz 1 genannte Unteraufträge werden in gleicher Weise wie die Lieferungen für den zentralisierten Investitionsbau erbracht; Die Strafe ist doppelt."
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1962 in Kraft.
Haupt Schiedsrichter der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
Dr. Dohnal v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Chef Schiedsrichters der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 14 / 1962 Coll., zur Änderung des Dekrets über den Abschluss von Wirtschaftsverträgen über den Abschnitt der neuen Technologie
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.02.1962
In Kraft seit01.02.1962
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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