Regierungsverordnung Nr. 14 / 1950 Coll.

Verordnung über die Organisation lokaler nationaler Ausschüsse

Gültig In Kraft seit 08.03.1950
14.
Regierungsverordnung
vom 28. Februar 1950
über die Organisation der lokalen nationalen Ausschüsse.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 280/1948 Slg. über die regionale Niederlassung:

Část I.

Grundlegende Bestimmungen.
§ 1.
Der Zweck einer Regierungsordnung.
(1) Lokale nationale Komitees arbeiten in allen Gemeinden und sind in engem und ständigem Kontakt mit den Menschen. Sie können daher den Willen und den Wunsch der weitesten Schichten der Menschen an die höheren Behörden übermitteln und diese Schichten für eine aktive und dauerhafte Teilnahme an der Umsetzung der mit dem Aufbau des Sozialismus verbundenen Aufgaben erhalten.
(2) Die lokalen nationalen Ausschüsse sollen organisiert werden und so arbeiten, daß sie die wirklichen Vertreter und Sprecher der Bevölkerung ihres Gebietskreises sind, die Aufgabe des Aufbaus des Sozialismus gut wahrnehmen und ihre Aufgaben ständig in engem Kontakt mit den Menschen, mit Unterstützung und Zusammenarbeit und unter ständiger Kontrolle ausführen.
§ 2.
Die Aufgaben des lokalen nationalen Ausschusses und seine Aufgaben.
(1) Das örtliche nationale Komitee ist Träger und Vollstrecker der staatlichen Behörde (Artikel X der Verfassung) auf dem Gebiet der Gemeinde.
(2) Das örtliche nationale Komitee ist eine Behörde der Einheitsstaatsverwaltung im Gebiet der Gemeinde und wird es in allen seinen Bereichen ausüben; andere Einrichtungen unterliegen der Ausübung der öffentlichen Verwaltung nur außergewöhnlich und gesetzlich (§ 124 der Verfassung).
(3) Das lokale nationale Komitee hilft, kapitalistische Elemente auszustoßen und zu reduzieren, sozialistische Elemente in allen Wirtschaftsbereichen zu unterstützen und zu konsolidieren und die Gewerkschaft der Arbeiter und Bauern zu festigen.
(4) Insbesondere hat der lokale nationale Ausschuss folgende Aufgaben:
a) die wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Aktivitäten in der Gemeinde im Rahmen des einheitlichen Wirtschaftsplans plant und verwaltet, damit der Lebensstandard der Arbeitnehmer weiter zunimmt;
b) innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit bei der Ausarbeitung, Durchführung und Überwachung der Umsetzung des einheitlichen Wirtschaftsplans mitwirken;
c) ist für die geplante Bau- und Rundumentwicklung der Gemeinde verantwortlich;
d) die Annahme einer kontinuierlichen Produktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen und zu unterstützen;
e) den Aufbau und die Unterstützung einer einzigen landwirtschaftlichen Genossenschaft in ihren Tätigkeiten, die Verbesserung und Mechanisierung der Vieh- und Pflanzenproduktion sicherzustellen, den bestmöglichen Einsatz von Maschinen, Abdeckungen und Stallungen und anderen für die landwirtschaftliche Produktion benötigten Räumlichkeiten zu gewährleisten und kleine und mittlere Bauern zu fördern;
f) die ordnungsgemäße Versorgung und Ernährung der Bevölkerung sicherzustellen und sicherzustellen, dass sie sich weiter verbessern;
g) die ordnungsgemäße Leistung und den Ausbau der sozialen Dienste sicherzustellen und die Arbeitsorganisation und den Schutz der Arbeit zu unterstützen, insbesondere bei der Mobilisierung der Arbeitnehmer;
h) zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der öffentlichen Gesundheit und der gesunden Wohnung und zur Gewährleistung der Ausweitung der Gesundheitsdienste;
(ch) sich bemühen, das kulturelle Niveau der Menschen durch die Förderung von Bildung, Bildung und körperlicher Bildung kontinuierlich zu erhöhen;
i) ist ein Hüter der Volksdemokratischen Einrichtung und kooperiert bei der Verteidigung des Landes;
(j) die Sicherheit der Personen und den Schutz der Rechte und Freiheiten der Arbeitnehmer sicherzustellen;
c) den Schutz von Vermögenswerten, die in erster Linie national und kooperativ sind, sowie den Schutz von Kulturgütern;
(l) in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmerorganisationen und anderen Aspekten des öffentlichen Lebens die breitesten Ebenen der Bevölkerung zur Durchführung nationaler und lokaler Aufgaben einleiten und organisieren.
§ 3.
Wahl und Berufung der Mitglieder.
(1) Die Mitglieder des lokalen nationalen Ausschusses werden gewählt. Die Bedingungen und die Ausübung des Wahlrechts und die Durchführung der Wahlen sind im Gesetz festgelegt.
(2) Mitglieder des lokalen nationalen Ausschusses können aus ihren Aufgaben gestrichen werden. Bevor die Rechtsmittelordnung geregelt wird, entziehen die Menschen die Mitglieder nach Absatz 27 (2).
§ 4.
Status der Mitglieder.
Jedes Mitglied des lokalen nationalen Ausschusses ist berechtigt und verpflichtet, insbesondere:
aktiv an der Umsetzung der Aufgaben des lokalen nationalen Ausschusses teilnehmen;
ständig in engem Kontakt mit Menschen stehen, insbesondere mit ihren freiwilligen Organisationen, insbesondere mit politischen, gewerkschaftlichen, kooperativen, kulturellen und physischen Organisationen und Organisationen von Frauen und Jugendlichen,
Diese Mittel dienen der Deckung der Finanzierung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung.
ihre Initiative zu fördern und sie zur Arbeit im lokalen nationalen Ausschuss zu bringen,
an den lokalen nationalen Ausschüssen teilzunehmen,
in engem Kontakt mit und Unterstützung bei der Arbeit der Volksverwaltung,
die Menschen für ihre Aktivitäten zu berücksichtigen.
§ 5.
Eine Verbindung zu Menschen.
(1) Das lokale nationale Komitee setzt auf die direkte Beteiligung und Initiative der Menschen an der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Das örtliche nationale Komitee ruft daher entweder auf Antrag der Bevölkerung oder auf eigene Initiative die Menschen nach Bedarf an. Sie diskutieren die verschiedenen Themen des wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Aufbaus des Staates und der Gemeinde, und die Bürger sprechen ihre Wünsche und wenden ihre Initiativen und Vorschläge an.
(3) Die lokalen nationalen Ausschüsse in den größeren Kommunen (§ 25) schaffen ein Netz von Vertrauten der Volksverwaltung in den Rassen und Unterbezirken (in den Nachbarschaften, Straßen, Blöcken, Häusern), die dem lokalen nationalen Komitee Wünsche, Vorschläge und Beschwerden übermitteln und im Gegenteil die Entschließungen des lokalen nationalen Ausschusses an die Bürger übermitteln und die Beteiligung der Bürger an ihrer Umsetzung organisieren.
(4) Der lokale nationale Ausschuss sorgt auch für die Teilnahme der Menschen an ihren Aktivitäten, indem er Nichtmitglieder des lokalen nationalen Ausschusses als Mitglied der Kommission wählt.
§ 6.
Sehen Sie sich die Leute an.
(1) Das örtliche nationale Komitee unterliegt einer ständigen Kontrolle durch die Menschen. Die Menschen führen diese Kontrolle insbesondere über öffentliche Anrufe des lokalen nationalen Ausschusses an das Volk durch (§ 5 Abs. 2), wo Mitglieder des lokalen nationalen Ausschusses und Mitglieder seiner Wähler die Aktivitäten der Menschen berücksichtigen und die Bürger die Arbeit des lokalen nationalen Ausschusses und die Arbeit einzelner Mitglieder bewerten. Ansonsten kontrollieren die Bürger die Aktivitäten des lokalen nationalen Ausschusses und auf andere geeignete Weise, z.B. durch den Besuch der öffentlichen Plenarsitzungen des lokalen nationalen Ausschusses und der öffentlichen Sitzungen seiner Exekutivorgane, sowie durch die Überwachung der Aktivitäten des lokalen nationalen Ausschusses als Mitglieder seiner Ausschüsse sowie durch den Kontakt mit den Vertrauenen der Volksverwaltung.
(2) Mitglieder des lokalen nationalen Ausschusses und Mitglieder seiner Exekutivorgane sind für ihre Aktivitäten für die Menschen verantwortlich. Die Bürger haben das Recht, sich beim Nationalkomitee des Bezirks über die falsche Tätigkeit oder das Versagen des lokalen Nationalkomitees, seiner Mitglieder oder seiner Wähler zu beschweren. Sie können durch das National Front Action Committee auch verlangen, dass ein Mitglied aus seinen Aufgaben für diese schlechte Tätigkeit oder Untätigkeit entfernt wird (§ 3 Absatz 2) oder daher das lokale nationale Komitee aufgelöst wird (§ 8).
§ 7.
Unterordnung.
(1) Das Lokale Nationalkomitee wird dem Regionalen Nationalkomitee, dem Regionalen Nationalkomitee und der Regierung sowie den einschlägigen Ministern und Zentralämtern in den verschiedenen Bereichen seiner Tätigkeit untergeordnet.
(2) Die lokalen nationalen Ausschüsse sowie ihre Exekutivorgane sind verpflichtet, Gesetze und Verordnungen aufrechtzuerhalten und im Interesse der einheitlichen Ausübung der öffentlichen Verwaltung und einer einheitlichen Staatspolitik den Richtlinien und Leitlinien der übergeordneten Organe zu folgen. Die lokalen nationalen Ausschüsse sind dafür verantwortlich für den Vorsitzenden des Nationalkomitees des Bezirks, den Vorsitzenden des Regionalen Nationalkomitees und den Innenminister.
(3) Die Regionalen Nationalkomitees und die Regionalen Nationalkomitees, insbesondere ihre Vorsitzenden und Referenten, und die Zentralbehörden im Bereich ihrer Tätigkeiten sind dafür verantwortlich, dass die lokalen nationalen Ausschüsse und ihre Exekutivorgane ihre Aufgaben erfüllen.
(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder des nationalen Ausschusses werden dem Rat unterstellt. Sie sind für ihre Tätigkeiten im Rat und im Plenum verantwortlich. Der Rat ist für seine Tätigkeit im Plenum verantwortlich.
(5) Die Zentralbehörden und die Regionalen Nationalkomitees üben ihre Befugnisse aus, die sich aus ihrer Zuständigkeit gegenüber den lokalen nationalen Ausschüssen ergeben (Ziffer 1 und 2, § 12 (8) und § 13 (5)), ausgenommen in dringenden Fällen durch direkt untergeordnete nationale Ausschüsse. Wenn sie sich direkt an den lokalen nationalen Ausschuss wenden, müssen sie auch den regionalen Ausschuss über die getroffenen Maßnahmen informieren.
§ 8.
Auflösung.
(1) Der lokale nationale Ausschuss kann aufgelöst werden, insbesondere wenn er seine Aufgaben nicht erfüllt oder die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Verwaltung gefährdet. Er wird vom Regionalen Nationalen Komitee nach Anhörung des Nationalen Komitees des Bezirks auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Bürgerlichen Dienstes aufgelöst, der vom National Front Local oder District Action Committee interpretiert wird.
(2) Der Regionale Nationalausschuss oder der Regionale Nationalausschuss, der von ihm ermächtigt wird, treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Zwischenverwaltung der Verwaltung für eine Übergangszeit vor den neu gewählten Behörden.

Část II.

Organisation der lokalen nationalen Ausschüsse.

Oddíl 1.

Allgemeine Bestimmungen.
§ 9.
Plenarsitzung.
(1) Die Funktion des Rechtsinhabers und des Vollstreckungsstaats wird vom lokalen nationalen Ausschuss insbesondere in den Plenarsitzungen wahrgenommen. Sie bestimmt im Sinne der Regierungspolitik die Richtung ihrer Aktivitäten und die Richtung ihrer Exekutivfunktionen.
(2) Das örtliche Nationalkomitee führt insbesondere folgende Tätigkeiten im Plenum durch:
a) er beschließt über den Plan der Aufgaben, die der lokale nationale Ausschuss im Rahmen des einheitlichen Wirtschaftsplans zu leisten hat;
b) er beschließt im Haushalt des lokalen nationalen Ausschusses und erörtert die endgültigen Rechnungsabschlüsse seiner Verwaltung;
c) Kontrollen der Erfüllung der unter a) vorgesehenen Aufgaben und der Haushaltsführung;
d) die Umsetzung des einheitlichen Wirtschaftsplans im Bezirk des nationalen lokalen Ausschusses überwachen;
e) den Vorsitzenden, den stellvertretenden Stellvertretenden (s) und den Schiedsrichtern auswählt und diese zurückzieht;
f) die Kommission zu etablieren und zu streichen und ihre Mitglieder zurückzuziehen;
g) die Tätigkeiten der Exekutivorgane des lokalen nationalen Ausschusses verwalten, ihnen Richtlinien ausstellen, Berichte von ihnen annehmen und ihre Tätigkeiten überwachen;
h) die Raumordnungspläne der Gemeinde und des Anhaltensplans zu genehmigen;
(c) die kommunalen Unternehmen oder ihre getrennten (sekundären) Betriebe zu etablieren und ihre Manager zu ernennen und die Aufsichtsräte der kommunalen Unternehmen einzurichten;
(i) die Bestimmungen und die Beseitigung der staatlichen Hilfskräfte vorschlagen, wenn sie im Bezirk des nationalen lokalen Ausschusses tätig sind (z.B. Agronomie, Tierarzt usw.),
(j) die territorialen Veränderungen der Gemeinde werden geregelt;
(k) Ehrenbürgerschaft zu gewähren.
(3) Das örtliche Nationalkomitee kann auf seiner Plenartagung jede Angelegenheit innerhalb der Zuständigkeit des lokalen Nationalkomitees diskutieren und entscheiden.
§ 10.
Machtvolle Dateien.
Die Exekutivorgane des lokalen nationalen Ausschusses sind der Rat, der Vorsitzende (sein Stellvertreter), die Schiedsrichter und die Kommission.
§ 11.
Rat.
(1) Der Rat besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter (s) und den Mitgliedern.
(2) Der Rat führt die Entschließung der Plenartagung durch und übt alle Verwaltungen aus, sofern er der Plenartagung oder dem Präsidenten nicht vorbehalten ist. Sie wird den Richtlinien der Plenartagung und den Richtlinien und Leitlinien der übergeordneten Organe folgen.
(3) Zu einem Zeitpunkt, zu dem der örtliche nationale Ausschuss nicht sitzt, werden seine Tätigkeiten vom Verwaltungsrat wahrgenommen, werden aber nicht über die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, b, e, f, h, c und j genannten Angelegenheiten entschieden. Nur in dringenden Fällen kann der Board auch Kommissionen zu diesem Zeitpunkt einrichten und absagen, Mitglieder von Kommissionen abstimmen und entlassen und Manager von kommunalen Unternehmen ernennen. Der Rat muss seine Maßnahmen der nächsten Plenartagung zur Genehmigung vorlegen.
(4) Der Rat erörtert und festigt die Arbeitspläne und Tätigkeiten der Schiedsrichter, erörtert regelmäßige Berichte über ihre Tätigkeiten, prüft die Tätigkeiten der Schiedsrichter, deren Berichte und die Tätigkeiten der Kommissionen, prüft die Art und Weise, in der sie ihre Aufgaben wahrnehmen sollen und berät den Präsidenten und die Schiedsrichter oder die Kommissionen verbindlicher Richtlinien und Leitlinien für ihre Umsetzung.
(5) Dem Rat ist ein Widerspruch einzulegen, der gegen Entscheidungen eines Mitgliedstaats oder eines von ihm zugelassenen Personals oder Beschlüsse der Kommission eingelegt wird. Der Rat prüft diese Beschlüsse und kann die Beschwerde erteilen, wenn die Beschwerde nicht unzulässig ist und keine andere Entscheidung als die Beschwerdeführerin betrifft. Eine Beschwerde, die nicht behandelt wurde, wird der Beschwerdebehörde innerhalb von drei Wochen nach ihrer Einreichung übermittelt, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(6) Der Rat ist verpflichtet, die Angelegenheit auf eine Entscheidung auf der Grundlage lokaler Umstände in einer wirtschaftlich oder politisch ernsten Plenarsitzung zu verweisen. Einzelheiten werden vom Innenministerium übermittelt.
§ 12.
Vorsitzender.
(1) Der Präsident vertritt den lokalen nationalen Ausschuss und leitet die Plenarsitzungen und Sitzungen des Ausschusses.
(2) Der Präsident kann jedoch zu einem Zeitpunkt, zu dem der Rat nicht sitzt, dringende Maßnahmen treffen, die sonst die Entschließung des Rates erfordern würden, aber auf der nächsten Tagung des Rates eine zusätzliche Genehmigung beantragen müssen.
(3) Der Präsident kann auch dringende Maßnahmen auf dem Gebiet der Kommission ergreifen, er ist jedoch verpflichtet, den Vorstand und den zuständigen Ausschuss auf ihrer nächsten Sitzung zu informieren.
(4) Versäumt der Beamte rechtzeitig geeignete Maßnahmen, um die Arbeit seines Berichts zu veranlassen, so werden diese Maßnahmen vom Präsidenten ergriffen und dem Verwaltungsrat auf seiner nächsten Sitzung mitgeteilt.
(5) Der Präsident vereinigt die Tätigkeit der einzelnen Berichte und überwacht die Umsetzung der Richtlinien und Leitlinien der überlegenen Organe und der Richtlinien, auf denen die Plenarsitzung abgehalten wurde.
(6) Der Präsident setzt die Vollstreckung der Entschließung der Plenartagung oder des Verwaltungsrats aus, die seiner Meinung nach außerhalb ihrer Zuständigkeit fällt oder den Vorschriften widerspricht oder den Richtlinien und Anweisungen der übergeordneten Organe widerspricht. Der Präsident unterrichtet den nationalen Bezirksausschuss über die Einstellung der Vollstreckung der Ordnung; bis die Angelegenheit vom Rat des nationalen Bezirksausschusses beschlossen wird, wird die Entschließung nicht durchgesetzt. Aus den gleichen Gründen ist der Präsident verpflichtet, die Durchführung der Beschlüsse oder Maßnahmen eines Schiedsrichters oder einer Entschließung der Kommission auszusetzen und dem Rat des Nationalen Ausschusses mitzuteilen, der dann entscheidet, ob und ob die abgeschlossene Entscheidung (Maßnahme, Entschließung) durchgesetzt werden kann.
(7) Der Präsident ist der Stabschef des lokalen nationalen Ausschusses.
(8) Der Präsident ist der Plenartagung und dem Rat für seine Tätigkeit verantwortlich; er ist verpflichtet, den Befehlen und Anweisungen des Vorsitzenden des Nationalen Bezirksausschusses, des Vorsitzenden des Regionalen Nationalkomitees und des Innenministers zu folgen.
(9) Der Präsident wird durch einen Stellvertreter (Stellvertreter) vertreten.
§ 13.
Referenten.
(1) Die Schiedsrichter befassen sich mit den üblichen Angelegenheiten ihrer Berichte. In den Fällen, in denen sie im Namen des Rates entscheiden und handeln können, sieht Absatz 23 vor.
(2) Es ist erforderlich, dem Rat Hinweise zur Berücksichtigung einer Frage von großer politischer Bedeutung zu unterbreiten, auch wenn sie sonst selbst über sie entscheiden könnten.
(3) Die Sachverständigen können mit Zustimmung des Rates die Bediensteten des lokalen nationalen Ausschusses im Rahmen ihrer Befugnisse ermächtigt, Beschlüsse zu fassen und Maßnahmen im Rahmen ihrer Bestellungen zu ergreifen.
(4) Referenten haben keine Abwechslungen und stellen einander dar. Die Vertretungsvereinbarungen werden vom Verwaltungsrat festgelegt.
(5) Die Referenzen unterliegen den Leitlinien und Leitlinien des Nationalen Bezirksausschusses und des Regionalen Nationalkomitees, insbesondere deren Schiedsrichter, sowie den Richtlinien und Leitlinien der zuständigen Minister und Zentralbehörden.
(6) Die Sachverständigen sind für ihre Tätigkeit in der Plenarsitzung und im Rat verantwortlich.
§ 14.
Interne Organisation.
Die Tätigkeiten des lokalen nationalen Ausschusses werden in Berichte unterteilt. Sie sind:
I. Bericht über die allgemeine innere Angelegenheiten,
II. Planungsbericht,
III. Sicherheitsbericht,
IV Bericht über Bildung, Bildung und körperliche Bildung,
V. Arbeits- und Sozialberichte,
VI. Gesundheitsbericht,
VII. Finanzbericht,
VIII. Wirtschaftsbericht,
IX. Agrarbericht,
X. Bericht für den Innenhandel und die Ernährung,
XI. technischer Bericht.
§ 15.
Die Kommission.
(1) Um die Beteiligung der größtmöglichen Staatsbürgerschaftsschichten an der Arbeit des lokalen nationalen Ausschusses zu gewährleisten, wird ein lokaler nationaler Ausschuß der Kommission eingerichtet, insbesondere um die Bürger zur Durchführung dieser Arbeit zu mobilisieren.
(2) Insbesondere setzt der örtliche nationale Ausschuss Ausschüsse ein, um sicherzustellen, dass eine Aufgabe erledigt wird.
(3) Die Kommission gibt dem Vorstand und den Sachverständigen Gutachten und Stellungnahmen.
(4) Jeder Ausschuss hat nur dann Entscheidungskraft, wenn er ein Gesetz oder eine andere Verordnung vorsieht. In den Fällen, in denen der Verwaltungsrat Entscheidungsbefugnisse an den Verwaltungsrat übertragen kann, sieht § 24 vor.
(5) Für jeden abgelegenen Teil der Gemeinde kann eine Plenarsitzung mit Zustimmung des Nationalkomitees des Bezirks eingerichtet und mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
(6) Allgemeine Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeit der Kommissionen werden vom Innenministerium festgelegt. Besondere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Arbeit einzelner Kommissionen können von den für Angelegenheiten zuständigen Zentralbehörden im Einvernehmen mit dem Innenministerium erlassen werden.
§ 16.
Verhandlungen.
(1) Der lokale nationale Ausschuss tagt mindestens einmal alle zwei Monate in den Plenarsitzungen. Die Plenarsitzungen sind allgemein öffentlich. Die Plenartagung wird ausnahmsweise einberufen, wenn der Rat oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des lokalen nationalen Ausschusses so ersuchen, den Gegenstand der Anhörung anzugeben oder wenn der Regionale Nationalausschuss dies beantragt.
(2) Die Ratssitzungen werden mindestens zweimal im Monat abgehalten und können privat sein.
(3) Die Kommissionssitzungen werden erforderlichenfalls abgehalten.
(4) Plenary-Sitzungen und Chorkomponenten können vervierfacht werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn es nicht genügend Mitglieder gibt, wird der Präsident sie erneut einberufen, um das gleiche Programm zu diskutieren; sie können dann in Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder gültige Entschließungen abgeben.
(5) Die Plenartagung und das Korps werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen, es sei denn, die besonderen Bestimmungen sehen eine höhere Mehrheit vor.
(6) Das Innenministerium wird detailliertere Regeln für die Verhandlungs- und Arbeitsvereinbarungen des lokalen nationalen Ausschusses ausstellen.
§ 17.
Montage.
(1) Die lokalen nationalen Ausschüsse können durch Konsensentscheidungen ihrer vom Regionalen Nationalausschuss gebilligten Plenarsitzungen zusammengeführt werden, um bestimmte Angelegenheiten gemeinsam zu beschaffen oder gemeinsame Interessen zu überwachen oder bestimmte Aufgaben oder Dienstleistungen zu erfüllen.
(2) Zu diesem Zweck können auch lokale nationale Ausschüsse durch eine Entscheidung des Regionalen Nationalkomitees zusammengeführt werden.
(3) Benutzen mehrere lokale nationale Ausschüsse gemeinsam einen oder mehrere Bedienstete, um ihre Aufgaben zu erfüllen, so gelten sie als mit dieser Durchführung gemäß Absatz 2 verbunden.
(4) Die Einzelheiten der freiwilligen und erzwungenen Vereinigung und der gemeinsamen Nutzung des Personals sind vom Innenministerium festgelegt.

Oddíl 2.

Besondere Bestimmungen für jede Kategorie der lokalen nationalen Ausschüsse.
§ 18.
Kategorie der lokalen nationalen Ausschüsse.
(1) Die lokalen nationalen Ausschüsse sind in vier Kategorien unterteilt. Sie gehören zu lokalen nationalen Ausschüssen
a) der ersten Kategorie in Gemeinden bis zu 600 Einwohnern;
b) zur zweiten Kategorie in Gemeinden mit einer Bevölkerung zwischen 601 und 2.000;
c) in Gemeinden mit einer Bevölkerung von 2.001 bis 6.000 in die dritte Kategorie;
d) zur vierten Kategorie in Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnern.
(2) Das Regionale Nationale Komitee kann auf Vorschlag des Nationalen Bezirkskomitees das örtliche Nationale Komitee nach der wirtschaftlichen Zusammensetzung der Gemeinde, der Art der Aufgaben des lokalen Nationalkomitees und des Status und der Häufigkeit der Arbeitskräftekader in der Gemeinde in eine höhere oder niedrigere Kategorie zurückweisen. Details werden vom Innenministerium angepasst.
(3) Die Einwohnerzahl wird nach dem nationalen Volkszählungsergebnis erhoben. Bis das Ergebnis bekannt ist, wird es nach dem Inventar der tschechischen Länder am 22. Mai 1947 und der Slowakei am 4. Oktober 1946 gefunden werden. Zweifellos entscheidet der Regionale Nationalausschuss.
§ 19.
Anzahl der Mitglieder.
(1) Die lokalen nationalen Ausschüsse der ersten Kategorie haben 15 Mitglieder, die zweite Kategorie hat 24 Mitglieder, die dritte Kategorie hat 30 Mitglieder und die vierte Kategorie hat 36 Mitglieder.
(2) Das Regionale Nationale Komitee kann in Ausnahmefällen, wenn dies aufgrund des Zustands und der Häufigkeit der Arbeitskräftekadetten in der Gemeinde erforderlich ist, die Anzahl der Mitglieder des lokalen nationalen Ausschusses in den kleinsten Gemeinden der ersten Kategorie, aber nicht unter 9 reduzieren.
(3) Der Regionale Nationalausschuss kann die Zahl der Mitglieder des lokalen nationalen Ausschusses für die erste Kategorie auf maximal 20 erhöhen, für die zweite Kategorie auf maximal 30, für die dritte Kategorie auf maximal 36 und für die vierte Kategorie auf maximal 48, in der zweiten Kategorie auf maximal 30.
§ 20.
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder.
(1) Der Vorstand der ersten Kategorie hat 5 Mitglieder, die zweite Kategorie hat 7 Mitglieder, die dritte Kategorie hat 9 Mitglieder und die vierte Kategorie hat 11 Mitglieder.
(2) Das Regionale Nationale Komitee kann in Ausnahmefällen, wenn dies aufgrund des Status und der Häufigkeit des Personalmanagements in der Gemeinde erforderlich ist, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats an den lokalen nationalen Ausschüssen der ersten Kategorie, aber nicht unter 3 reduzieren.
§ 21.
Anzahl der Stellvertreter.
Der Vorsitzende des nationalen lokalen Ausschusses der ersten und zweiten Kategorien hat einen Stellvertreter, die dritte und vierte Kategorie hat zwei Stellvertreter.
§ 22.
Die Teilung der Berichte.
(1) Im Falle des lokalen nationalen Ausschusses der ersten Kategorie werden die Berichte auf fünf Schiedsrichter wie folgt aufgeteilt:
1. Der Vorsitzende stellt die Arbeit des General Home Affairs Report, des Planungsberichts und des Sicherheitsberichts zur Verfügung.
2. Der Stellvertretende Vorsitzende sorgt für die Arbeit des Agrarberichts.
3. Der dritte Offizier führt die Arbeit des Finanzberichts durch.
4. Das vierte Referendum bietet die Arbeit eines Berichts über Bildung, Bildung und körperliche Bildung, einen Bericht über Arbeit und Wohlfahrt und einen Gesundheitsbericht.
5. Das fünfte Referendum bietet die Arbeit eines Wirtschaftsberichts, eines internen Handels- und Ernährungsberichts und eines technischen Berichts.
(2) Bei den lokalen nationalen Ausschüssen der zweiten Kategorie werden die Berichte auf sieben Schiedsrichter wie folgt verteilt:
1. Der Vorsitzende stellt die Arbeit des General Home Affairs Report, des Planungsberichts und des Sicherheitsberichts zur Verfügung.
2. Der Stellvertretende Vorsitzende sorgt für die Arbeit des Agrarberichts.
3. Der dritte Offizier liefert die Arbeit des Finanzberichts.
4. Der vierte Schiedsrichter bietet die Arbeit des Berichts für Bildung, Bildung und körperliche Bildung.
5. Der fünfte Schiedsrichter liefert die Arbeit eines Arbeits- und Sozialberichts und einen Gesundheitsbericht.
6. Der Sixth Official bietet die Arbeit eines Wirtschaftsberichts und eines technischen Berichts.
7. Der siebte Beamte stellt die Arbeit des Berichts über den internen Handel und die Ernährung zur Verfügung.
(3) Eine Teilung von Berichten, die nicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten sind, ist nur mit Zustimmung des Nationalkomitees des Bezirks zulässig.
(4) Für den Drittstaatsausschuß werden Berichte auf neun Referenten nach lokalen Bedürfnissen und Bedingungen verteilt; Der Präsident stellt jedoch die Arbeit des General Home Affairs Reports und in der Regel die Arbeit des Planungsberichts zur Verfügung.
(5) Für den lokalen nationalen Ausschuss der vierten Kategorie wird für jeden Bericht ein besonderer Schiedsrichter benannt; der Präsident stellt jedoch immer die Arbeit des Allgemeinen Haushaltsberichts vor.
§ 23.
Die Entscheidungsmethode des Rates und der Schiedsrichter.
(1) Der Vorstand des Nationalen Ausschusses der ersten und zweiten Kategorien entscheidet grundsätzlich im Kollegium. Mit der Genehmigung des Nationalkomitees des Bezirks kann er jedoch einzelne Schiedsrichter anweisen, in den verschiedenen Fällen Beschlüsse zu fassen oder in seinem Namen zu handeln.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 14 / 1950 Coll., über die Organisation von lokalen nationalen Ausschüssen
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.03.1950
In Kraft seit08.03.1950
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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